Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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Deponenten aufgegeben worden und würde demselben bezw. dem an feiner Stelle Berechtigten nur ein Forderungsrecht auf Bezahlung einer Summe von entsprechender Höhe zustehen. Für diese Auffassung spricht denn auh der Wortlaut des Pfändungs: protokoils, wonach „ein beim Bezirksamt deponierter Betrag von 3000 Fr.“ gepfändet wurde, mit welcher Bezeichnung wohl lediglich ein Forderungsrecht auf Auszahlung von 3000 Fr. gemeint sein kann. Dass dies die Ansicht des Betreibungsamtes gewesen ist, ergiebt sich zudem aus der Unterlassung einer amtlichen Verwahrnahme des Pfändungsobjektes, wie eine solche bei der Psändung von Gelo nach Art. 98 SchKG hätte Plass greifen müssen.

Mit dem gesagten gelangt man zur Abroeisung des Rekurses,- demzufolge der Rekurrent das Betreibungsamt Tablat zur Aushändigung „der gepfändeten 3000 Fr.“ verhalten wissen will. Pfändungsobjekt war bis zum Konkursausbruch die Forderung gegen das „Bezirkssagmt“ auf Bezahlung der 3000 Fr., da sie auch nicht etwa bis dahin gemäss Art. 100 SGKG eingezogen worden ist. Danach kann es sich nicht um Aushändigung eines individuell bestimmten Geldbetrages an den Nekurrenten handeln, sondern nux darum, ob Rekurrent Anspruch auf das gepfändete ForderungZrecht als Exekutionsobjekt bezw. auf dessen Erlös habe. Dies ist aber gemäss Art, 199 Ab. 1 SGKG zu verneinen, indem eine Berwertung des fraglichen Rechtes bis zur Konkursereröffnung nicht stattgefunden hat (— schon deshalb nicht, weil das bisherige Verfahren auf der Voraussetzung beruhte, man habe es mit einer Summe Bargeldes als Erekutionsobieft zu tun —) und indem also das genannte Net in die Konkursmasse gefallen ist. Keine Erheblichkeit kommt dem vom NRekurrenten namhaft gemachten Umstande zu, dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der kantonalen Auffichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 die Zulässigkeit eines zu Gunsien der Frau Grosskopf zu eröffnenden Widerspruchsverfahrens in verbindlicher Weise verneine. Denn abgesehen davon, dass dieser Entscheid nur für das durch die KonkurZeröffnung aufgehobene (Art. 206 des GeJeges) Betreibungsverfahren und nicht auch für das nunmehrige Konkursyerfahren seine Wirkung entfaltet, tritt, wenn man das und Konkurskammer. N°9 70, Pfändungsobjekt als Forderung und nicht als körperliche Sache anzusehen hat, bei der Beurteilung des Falles das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Konkursmasse im Sinne des Art. 199 Abs. 1 cit. in den Vordergrund, die Frage, wer von diesen beiden die Forderung als Exekutionsobjekt beanspruchen fönne, Diese Frage aber ist zu Ungunsten des Rekurrenten zu beantworten, gleichgültig wie es sich mit der andern, der nach der weitern Zulässigkeit einer Geltendmachung von Drittansprüchen durch Frau Grosskopf verhalten möge.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ertannt: Der Nekurs wird abgewiesen.

70. Enfsheid vom 20. Juni 1905 in Sachen Velzer & Cie.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines, Art. 149 Aùs. 1; Art. 158 SchKG. Die Durchfülwrung einer Arresthetreibung am Arrestortle (Art. 52 SchKG) gewährt kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheins.

IL Die refurrierende Firma Pelzer & Cie hatte einen Arrest auf in Zürich dbesindlihes Vermögen des in Paris wohnhaften Konrad Zingg erwirkt und alsdann beim PBetreibungsamt Zürich T1 Arrefsibetreibung durchgesührt. Sie verlangte vom Betreibungsamt die Ausfstellung eines BVerlustscheines für den ungedeckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber mit diesem Begehren abschlägig beschieden. Die hiegegen eingereichte Beschwerde ist von den beiden kantonalen Jnstanzen als unbegründet erklärt worden. Der am 25. Mai 1905 ergangene Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass der Verlustschein des Art. 149 SGKG einen Ausweis über die gänzliche Auspfändung des Schuldners bilde, während die erfolgte Durchführung der Arrestbetreibung, als einer Partialexekution in das am Arrestorte befindliche s{<uldnerische Vermögen, die Möglichkeit bestehen lasse, dass der Gläubiger am Wohnorte des % für seine Forderung finden werde.

Sachverhalt

II. II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, rectzeitig eingereichte Rekurs von Pelzer & Cie,, worin dieselben ihr Beschwerdebegehren wieder ausnehmen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Laut Art. 149, Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung Anspruch darauf, dass ihm für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung ein Verlustschein ausgestellt werde. Ungedeckt geblieben ist seine Forderung dann, wenn durch das vorangegangene Pfändungsverfahren nicht genügendes pfändbares Vermögen des Schuldners hat beschafft werden können, um zu einer vollen Befriedigung der Forderung zu führen. Es soll also eine Liquidation des gesamten dem Betreibungsamte erreichbaren und der Exekution unterliegenden Vermögens stattgefunden haben, bevor die Grundlage zur Ausstellung eines Verlustscheines nach Art. 149 SchKG gegeben ist. Das erhellt noch besonders aus dem Umstande, dass das Geseg den Verlustschein als Titel für die Zulässigkeit der Ansechtungsklage (Art. 285 ff.) angesehen wissen will, was sih nur von der Erwägung aus erklärt, dass der betreibende Gläubiger zunächst sich an das erreichbare derzeitige Vermögen der Schuldners halten solle, ehe er gegen dasjenige eines Dritten, des Anfechtungsbellagten, sich wendet. Dass das Gesey in Art. 149, Abs. 1 eine derart erfolgte generelle Jnanspruchnahme des schulduerishen Vermögens voraussessi, muss endlich notwenig auch aus Art. 158 leg. cit. geschlossen werden, wonach der Pfandgläubiger troz durchgeführter, seine Forderung ganz oder leilweise ungedeckt lassender Pfandverwertung nicht die Ausstellung eines Verlustscheines, sondern nur die einer die mangelnde Deckung verurkundenden Bescheinigung verlangen kann. A1s in Verlust gefallen sieht ehen das Geset eine Forderung noch nicht an, so lange für deren Befriedigung nur ein bestimmtes Vermögensstück oder mehrere solcher als Erxekutionsobjekte in Anspruch genommen worden sind, während die Möglichkeit besteht, dass noch weiteres, von keiner exekutionsrechtlichen Massnahme betroffenes, schuldnerisches Vermögen zur Befriedigung der Forderung verfügbar ist.

2. Demgemäss kann aber auch die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 92 SGKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlusischeines geben. Denn eine solche Betreibung vermag nach bundesrechtlicher Praxis nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen, sondern nur die am Arrestorte befindlichen, verarrestierten Objekte (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. Il, Nr. 71, Erwäg. 1 *, und Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der heutigen Rekurrentin vom 19. Februar 1904 *), Unerheblich ist es, wenn die rekurrierende Firma unter Anrufung bezüglicher Beweismittel behauptet, der Arreft- \huldner Zingg besige in Wirklichkeit kein weiteres Vermögen mehr. Eine solche Behauptung könnte, wenn erwiesen, zum Begehren um Ausstellung eines Verlustscheines nicht berechligen, \o wenig als im Falle des Art. 198 der Pfandgläubiger mit der entsprechenden Behauptung die Ausstellung eines Verlustscheines statt eines blossen Pfandausfallscheines zu verlangen befugt ift. Hier wie dort muss im Versahren felbst, aus dem Resultate des Pfändungsvollzuges, sich der Mangel genügenden schuldnerischen Vermögens ergeben hahen. Ob bei Arrestbetreibungen vorliegender Art der Gläubiger nicht wenigstens beanspruchen könne, dass ihm eine dem Psandausfallschein analoge, die mangelnde Deckung aus den Arrestgegenständen konstatierende Bescheinigung ausgehändigt werde, ist nicht zu prüfen, da die rekurrierende Firma kein dahingehendes Begehren gestellt hat.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erktannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. XXY, 4, Nr. 120, 8. 588 f. ** In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Pabi.)

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