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31 I 81

\t. gallishen Bescheides vom 19. September 1902 leuchtet das ohne weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appenzellischen Negierungsrates vom 10. Oktober 1902, Wenn sodann dem letztern nachträglich ein (— ebenfalls vor Bundesgericht angefochtener —) Beschluss der Landessteuerkommission vom 17. Of: tober 1902 gefolgt ift, der fih als fonfrete Steuereinsshässung ansehen lässt, so hat doch der Regierungsrat die dagegen erhobene Weiterziehung laut seiner Schlussnahme vom 2. Dezember 1902 noch unerledigt gelassen, indem er die angefochtene Steuereinshässung bloss im Prinzip guthiess und bezüglich des Quantitatives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten erklärte. Danach fehlt es zur Zeit auh beim Kanton Appenzell an einer endgültigen Verfügung der zuständigen kantonalen Oberinstanz, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht offen stände.

Jn vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung der Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht einzutreten. Selbfstverständlih bleibt aber der Nekurrentin das Recht gewahrt, gegen spätere rekursfähige Verfügungen der Behôrden beider Kantone betreffend die Besteuerung des Vermögens der Nekurrentin neuerdings den staatsrehtlichen Rekurs zu ergreifen. Soweit bei der Vermögensbesteuerung interkantonale Beziehungen mit in Betracht zu kommen haven, dürfen die zu gewärtigenden Verfügungen nicht auf einer Rechtsauffafsung beruhen, welche als den vorstehend eniwidelien Grundsässen widersprechend bezeichnet werden müsste. Das wäre, in Nücksicht auf die erörterte Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der in beiden Kantonen befindlichen Einrichtungen, namentkih vann der Fall, wenn der Kanton St. Gallen die Nekurrentin in Bezug auf die Jmmobiliarsteuer steuerrechtlich als auswärts domizilierte Gesellschaft behandeln und sie aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres [ſtt. gallishen Grundeigentums nach dem vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarschulden verhalten würde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Ju Betreff der Frage der Berechtigung zur Erhebung von Einkommensteuern wird der Rekurs im Sinne des Eventualantrages der Rekurrentin begründet erklärt, dahin, dass keiner der rekursbeklagten Kantone sein Steuerrecht gegenüber der Rekurrentin unbeschränkt ausüben fann, sondern Appenzell A.-Rh. nur im Umfange von 60 %/,, St. Gallen nur im Umfange von 40 9%, beides nach Massgabe der in den Motiven enthaltenen nähern Ausführungen.

2. Soweit es sich um die Frage der Erhebung von VermdÖgenssteuern handelt, wird auf den Rekurs im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

ITT. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu KultuszwecKen. Libertés de conscience et de croyance. Impôts dont le produit est affecté aux frais du culte.

10. Arfeil vom 22. Februax 1995 in Sachen Ceresole gegen Begierungsrat Zürich.

Kuitussteuern. Art. 49 Abs. 6 BV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober 1992 betr. die Organisation der evangelischen Landeskirche, speziell S 11 und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49, spezielt Abs. 6G BV. — Kostenvertlegung bei teilweisem Obsiegen mit einem staatlsrechtlichen Retcurse.

Sachverhalt

A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene Nekurrent, der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt von der Kirchenpflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für die Kirchensteuer im Betrage von 31 Fr. 50 Cis. Er erklärte hierauf am 30. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zürich, dass er der zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben austrete. Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903 von dieser Erklärung Notiz, „in der Meinung, dass sie auf son vorher beschlossene Steuern keine Nückwirkung haben könne.“ Am 26. November 1903 teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten go «4. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

auf Anfrage mit: „Was die Steuerpflicht anbelangt, fo verweisen wir Sie auf § 19, Alinea 2 des zitierten Gesetzes. (betr. Organisation der Landeskirche vom 26. Oktober 1902), welches lautet : „ „Wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober anmeldet, bleibt für die Steuern des folgenden Jahres pflichtig.“ Sie erschen daraus, dass Sie nict nur für 1903, sondern auh für 1904 steuerpflichtig sind, da Jhre erste Erfklärung vom 30. Oktober datiert,“ Gegen die Verfügung des Kirchenrates vom 27. November 1903 und den „Beschluss“ der Kirchenpflege Enge vom 26. November 1903 erhob der Rekurrent am 14. Dezember 1903 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 49 BV und beantragte, er sei von jeder Kirchensteuerpfliht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende, eventuell für die Fahre 1904 und folgende befreit zu erflären. Das Bundesgericht verwies jedoch mit Urteil vom 27. April 1904 * den Rekurrenten zuerst an die kantonalen Beschwerdeinstanzen. Mit Eingabe vom 31. Mai 1904 beschwerte sich hierauf der Rekurrent gegen die Verfügung der Kirchenpflege Enge beim Bezirksrat Zürich mit dem Antrage, er sei von jeder Kirchensteuerpfliht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende zu befreien, mit folgender wesenilicher Begründung: Bei strikter Auslegung des Art. 4 Abi, 6 BV sollte die Erklärung der Nichtangehdrigkeit oder des Austrittes aus einer religiösen Genossenschaft unter allen Umständen von eiuer Kultussteuer befreien. Dies wäre aber eine übertriebene Auslegung, und es sei jedenfalls Sache der Kantone — bis zum Erlass cines Ausführungsgesezes zu Art. 49 Abs. 6 BBV —, die Modalitäten und Wirkungen der Nichtangehörigkeitserklärung festzusetzen. Könnten auh kantonale Bestimmmungen unter Umständen einer Austrittserllärung die sofortige Wirkung absprechen, so dürften sie doch nicht solche Kautelen und Bedingungen aufstellen, die in Wirklichkeit dem Verfassungsgrundsass widerstreiten. Dies treffe aber auf den angefochtenen Beschluss der Kirchenpflege Enge und den Art. 19 des zürcherischen Kirchengeseges vom 26. Oktober 1902 zu, wonach der Rekurrent für die Kirchen- * Nicht abgedruckt in der Amtl. Sammlung. (Anm. d. Red. f. Publ.) steuer von 1903 und 1904 pflichtig bleiben solle, weil er seinen Ausiritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903

angemeldet habe. Die zürcherische evangelische Landeskirche besige keine besondern Wahlregister ; jedenfalls erhalten die Bürger keine Gelegenheit, sich über ihre Eintragung in sole Register auszusprechen. Ferner werde für Kirchensteuer keine besondere Selbsttaxation verlangt. Dem Bürger könne man nicht entgegenhalten, dass alle evangelischen Bürger von Rechts wegen der Landeskirche angehören (Art. 7); denn diefe vermutliche Angehörigkeit dürfe feineSwegs, mittelbar oder unmittelbar, eine Verpflichtung involvieren, wenn sie nicht dem Grundfassze des Art. 49 Abs. 6 der BV widersprechen solle; sie beziehe sih nur auf evangelische Bürger, und keine bürgerliche oder firhlihe Behörde sei befugt, daraus eine Verpflichtung herzuleiten, einem Bürger ohne sein Zutun die Qualifikation evangelisch beizulegen (Art. 49 Ab. 4 BV). Es dürfe einem Bürger, besonders wenn er nie an einer kirchlichen Versammlung oder Wahl teilgenommen habe, nur zugemutet werden, dass er beim Empfange des Kirchenfteuerzeitels seine Nichtangehörigkeit zur Kirche bekunde. Dies bilde ja die erste Berührung mit dem Kirchensiskus, die erste praktische Gelegenheit für den Bürger, sein verfassungsmässiges Entlastungsrecht geltend zu machen, insbesondere wenn es sich, wie hier, um den ersten Steuerzettel handle, den ein in Zürich Niedergelassener erhalte. Der Rekurrent habe feine Erklärung und sein Entlafsungsschreiben beim Empfange des Steuerzettels pro 1903 abgegeben und zwar noch vor Ablauf der Zahlungsfrist. Damit habe er genau den Bedingungen entsprochen, die das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Kofmehl vom 5. November 1896 ®* als allein statthaft erklärt habe, Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Juli 1904 unter Kostenfolge für den Refurrenten aus folgenden Gründen ab: Bei der Eintragung in die Aufenthaltsbezw. Niederlassungsregister der Stadt Zürich sei der Rekurrent als der reformierten Landeskirhe angehörend bezeichnet worden. Auf welche Angabe hin dies geschehen sei, sei nicht erwiesen ;

A. S. XXII, Nr. 156, 8. 934 ffŒ.

(Anm. d. Red, f. Pubîi.)

jedenfalls dürfe angenommen werden, dass die Schriftenkontrollorgane sie aus kompetenter Quelle besessen und nicht aus der Luft gegriffen hätten. Es sei daher anzunehmen, dass der Nekurrent der zürcherisGen evangelischen Landeskirche angehört habe, und dass er erst mit dem Datum seiner Erklärung daraus ausgetreten sei. Damit sei aber auch gesagt, dass der Nekurrent bis zum Austritt noch unter dem Gesetze betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirhe des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902 gestanden habe. Er sei daher der Steuerpflicht pro 1903, und da ex feinen Austritt erst nach dem 1. Oktober 1903 erklärt habe, nach § 19 auh derfenigen pro 1904 unterworfen.

Diesen Beschluss des Bezirksrates Zürich zog der Nekurrent an den Regierungsrati weiter mit dem Antrage: 1. Er sei als von feder Kirchensteuerpfliht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende befreit zu erklären ; 2. der Bezirksrat Zürich sei anzuweisen, dem Rekurrenten die für den Beschluss vom 14. Juli 1904 erhobenen Kosten mit 21 Fr. 90 Cts. zurüczuvergüten. Der Nekurrent bestritt, sich bei der Schriftenabgabe als reformiert oder evangelisch bezeichnet zu haben. Wahrscheinlich sei er darüber von dem Kontrollbeamten gar nicht befragt worden und der Beamte habe woh! geglaubt, die betreffende Nubrik auf Grund der Herkunft des Rekurrenten (Vevey) mit „reformiert“ ausfüllen zu sollen. Jedenfalls dürften aus dieser vom Rekurrenten nicht unterzeichneten Kontrollkarte keinerlei Schlüsse gegen ihn gezogen werden, Der Negierungsrat wies durch Entscheid vom 20. Oktober 1904 den Nekurs unter Kostenfolge ab. Aus der Begründung is hervorzuheben : Die Steuerpflicht zu Gunsten der Kirchgemeinden regle sich nach den §§ 11, 18 und 19 des Gesees betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktover 1902, Darnach seien die auf dem Gebiete einer Kirchgemeinde wohnenden Mitglieder der Landeskirche nach Massgabe ver Vorschristen des Gemeindegesezes vom 27. Juni 41875 über die Gemeindesteuern an diese Kirchgemeinde steuerpflichtig. Als Mitglied der Landeskirche werde nach § 7 Abs. 1 des Kirchengesezes jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrüdlih seinen Austritt genommen eder seine NichtITIL. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 10. 85 zugehörigkeit erklärt habe. § 19 Abs. 2 des zitierten Gesetzes bestimme sodann, wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober anmelde, bleibe für das folgende Jahr steuerpflichtig. Nun sei festzustellen, dass die Konfesfion des Rekurrenten auch auf dem Schriftenempfangschein, den dieser am 412. Juni 1902 bei Abgabe der Schriften erhalten habe, ausdrüdlich und deutlih als reformiert angegeben fei. Dieser Empfangschein sei bis zum Rüczug des deponierten Heimatscheines in Händen des Rekurrenten verblieben; vom 12. Juni 1902 bis zum 30. Ok: tober 1903, also während 1 !/, Jahren, habe der Rekurrent nie dagegen protestiert, dass auf diesem Schriftenempfangschein seine Konfession als „reformiert“ bezeichnet gewesen sei, Unter diesen

Umständen dürfe gewiss mit Fug und Rei angenommen werden, dass er diese Angabe stillschweigend als rihtig anerkannt habe, Demzufolge habe er aber gemäss § 7 Abs. 1 des Kirchengesesszes als Mitglied der Landeskirche betrachtet werden müssen ; die Ausdrüdcke evangelisch und reformiert würden in der Verkehrssprache gleichbedeutend gebraucht. Hieraus ergebe si aber, dass die Kirchenpflege Enge geseglich berechtigt gewesen sei, ihn sowohl für das Jahr 1903, als für das Jahr 1904 zur Kirchensteuer heranzuziehen, soweit wenigstens der Rekurrent im Jahre 1904 überhaupt noch unter ihrer Steuerhoheit gestanden, d. h. noch in Enge gewohnt habe. Der Nekurrent habe seine Austrittserklärung erst nach dem 1. Oktober 1903 eingereicht. Auf die Frage, ob S 19 Abs. 2 des Kirchengeseges mit Art. 49 Abs. 6 der BV in Widerspruch stehe, trete der Regierungsrat nicht ein. Diese rechtmässig erlassene Gesezesbefiimmung müsse für die zürcherischen Behörden so lange als retsbeständig gelten, als nich1 durch bundesgerichtliches Urteil das Gegenteil festgestellt sei. Auch dem Gesuche um Rückerstattung der Gebühren für den Entscheid des Vezirk2rates könne nicht entsprochen werden, denn sie feien nac Massgabe der Gebührenordnung vom 17. Juni 1901 richtig bemessen.

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Ceresole den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Cntscheides der Nekurrent von jeder Kirchensteuerpfliht im Kanton Zürich für SSG A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

die Jahre 1903 und folgende zu befreien, und es fei ver Regierungsrat von Zürich zu verpflichten, dem Rekurrenten 9 Fr. 60 Cts. Kosten des bundesgerichtlihen Urteils vom 27. April 4904 und 21 Fr. 90 Cts, Kosten des bezirksrätlicen Entscheides zu erfezen und den Bezug von Kosten für den regierungsrätlichen Entscheid zu unterlassen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen der Rekurse an den Bezirksrat und den RNegierungsrat. Es wird ausserdem bestritten, daz aus dem Vermerk „reformiert“ im Schriftenempfangschein des Rekurrenten irgend etwas für dessen Zugehörigkeit zur zürcherischen evangelischen Landeskirche hergeleitet werden könne ; denn dieses Dokument konstituiere keine Verpflichtungen des Juhabers und habe mit der Frage der Mitgliedschaft bei der Landeskirche nichts zu tun; zudem sei die Bezeichnung „reformiert“ doch nicht identisch mit zugehörig zu einer bestiimmien religiösen Gemeinschaft, wie si{ denn auch die zürcherische Landeskirche als evangelisch und nicht als reformiert bezeichne. Der Rekurrent protestiert scliezlich gegen die Höhe der Kosten, die ihm von den kantonalen Behörden auferlegt sind und die, weil ausser jedem Verhältnis mit dem streitigen Steuerbetrag stehend, als Rechtsverweigerung empfunden würden.

C. Der Regierungsrat hat beantragt : {. Jn der Hauptsache (Steuerpflicht), dass der Rekurrent für das Jahr 1903 und für das Fahr 1904 für die Zeit vom 1. Januar 1904 bis 24. Februar 1904 (Zeitpunkt des Wegzuges von Zürich, bezw. der Zurüdcziehung der Schriften in Zürich) in der Kirchgemeinde Snge kirchensteuerpflihtig erklärt werde; 2. eventuell, dass der Rekurrent wenigstens für das Jahr 1903 die Kirchensteuer in der Kirchgemeinde Enge zu bezahlen habe; 3. in der Kostenfrage, dass die Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der Kosten des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und des bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Juli 1904” abgewiesen und der Nekurrent ferner zur Bezahlung der Kosten des regierungsrätlichen Entscheides vom 20. Oktober 1904 verhalten werde — alles unter der üblichen Kostenfolge auh bei dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs.

Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenen III. CGlaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 19, S7 Entscheides verwiesen und weiter ausgeführt, dass eine kantonale Ordnungsvorschrift, wonach der aus der Landesfirche Austretende die Kirchensteuern des laufenden Jahres, und, falls der Austritt erst nach dem 1. Oktober erfolge, auh noch diejenigen des folgenden Jahres zu bezahlen habe, mit Art. 49 BV wohl vereinbar sei. Die dem Rekurrenten auferlegten Kosten seien nah Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden berechnet worden und den Verhältnissen durchaus angemessen.

Erwägungen

1. Der Rekurrent beruft sich der angefochtenen Steuerverfügung der Kirchgemeinde Enge gegenüber auf die durch die BB garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit und insbesondere auf den Abs. 6 des Art. 49 BV, der bestimmt, dass niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen, die speziell für eigentliche Kuliuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Das durch die Verfassung für die nähere Ausführung dieses Grundsasses postulierte Bundesgesez ist bis heute nicht erlassen worden; ein Versuch, den der Bundesrat im Jahre 1875 in dieser Hinsicht durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs gemacht hat, ist bekanntlich gescheitert. (Der Entwurf mit den Anträgen der nationalrätlichen Kommission ist abgedruckt bei Salis Ill, S. 73 ff.) Es is jedoch anerfanni, dass der Grundsass des Abs. 6, der ja nur ein Ausfluss des allgemeinen Prinzips der Glaubens- und Gewissensfreiheit und speziell eine Konsequenz der Bestimmung in Abs. 2 ist, dap niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden darf, troy des Mangels bundesgeseglicher Ausführungsbestimmungen, ohne weiteres anwendbar und für die kantonalen Behörden verbindlich it. Hiebei muss für die Modalitäten der Ausführung und Anwendung des Grundsatzes bis zum Erlass eines Bundesgesetzes die kantonale Gesebgebung massgebend sein, soweit natürlich die betreffenden Vorschriften mit der Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Einklang stehen.

2. Es ist nicht bestritten, dass die dem Rekurrenten auferlegte “ Stever, die aus\chliesslih zur Bestreitung der finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinde Enge erhoben wird, eine spezielle Kultussteuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne der BV ist. Es SS A, Sfaatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschmtf, Bnndesverfassung.

herrscht auch kein Streit darüber, dass der Rekurrent jedenfalls seit seiner Erklärung vom 30. Oktober 1903 zu Handen des Kirchenrates des Kantons Zürich nichi mehr Mitglied der Kirchgemeinde Enge war. Dagegen ist zunächst fraglich, ob er vorher, d, h. seit seiner Niederlassung im Stadtgebiet Enge Mitte 1902 bis 30. Oktober 1903 der Kirchgemeinde angehört hat und ob daher seiner Erklärung die Bedeutung einer Austritts erklärung zukommt, oder ob er überhaupt nie Mitglied der Gemeinde war.

Nun ist die Kirchgemeinde Enge ein Glied der „evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich“. Sie umfasst alle auf ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen der Landeskirche (§ 14 des Kirchengesezes von 1902). Als Mitglied der Landeskirche wird aber nah § 7 ibid. jeder evangelishe Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrüdlich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat. Über die Zulässigkeit dieser letztern Bestimmung vom bundesrechtlichen Standpunkt der Glaubensund Gewissensfreiheit aus kann kein Zweifel sein. Sie entspricht gewiss den kirchlichen und religiösen Verhältnissen des Kantons Zürich, wo der evangelische Einwohner sich in der Regel auch zur Landeskirche zählt, und ein Zwang zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft (Art, 49 Abs, 2 BV) kann darin nicht gesunden werden, da fa jedermann durch einfache Erklärung des Austritis oder der Nichtzugehörigkeit die gesetzliche Präsumtion für sich beseitigen kann.

Die kantonalen Behörden stellen darauf ab, dass der Nekurrent, als er sich zur Niederlassung in Zürich anmeldete, sih auf Befragen des betreffenden Beamten als der reformierten Konfession angehörig bezeichnet habe; sie sliessen dies daraus, dass er im Niederlafsungsregister als reformiert eingetragen ist und dass auch der dem Rekurrenten eingehändigte Schrifstenempfangschein diesen Vermerk trägt. Der Nekurrent bestreitet zwar — mit Nichtwissen —, dass er bei Abgabe der Schriften über seine Konfession befragt worden fei ; doh muss die erwähnte tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, weil in keiner Weise willkürlich und aktenwidrig, für das Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sein. Hat sich aber der Rekurrent bei feiner Niederlassung in Enge als reformiert deklariert, so musste er nah zürcherischem Kirchenrecht, HUI, Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken, N° 10. S9 und ohne dass hiedurch Art. 49 BV verlesst worden wäre, bis zur ausdrüdlihen Austrittserklärung als Mitglied der zürcherischen Landeskirche und damit als Angehöriger der Kirchgemeinde Enge betrachtet werden; denn reformiert ist nach deutsch-\{<weize= rischem Sprachgebrauch identisch mit evangelisch; die zürcherische evangelische Landeskirche entspricht der Organisation, die in andern Kantonen reformierte oder evangelish-reformierte Landeskirche genannt wird.

2. Jt somit davon auszugehen, dass der Nekurxrent bis

30. Oktober 1903 Mitglied der Kirchgemeinde Enge war, so fann er sich gegen die Steuer für das Jahr 1903 nicht als gegen Abs. 6 des Art. 49 BV verstossend zur Wehre setzen, weil diese Steuer im Moment des Austritts bereits verfallen war. Der Rekurrent hat ja erst auf Empfang des Steuerzeitels hin den Austritt erklärt, Er ist also die Steuer in einem Zeitpunkt schuldig geworden, da er ver Kirchgemeinde Enge noc angehörte, Um die Steuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 2 BV, welcher der Rekurrent nicht angehört, handelt es sid demnach nicht, und es kann auch |<lechterdings keine unzulässige Gewissensbeschwerde darin erblickt werden, dass jemand, wenn auch nach feinem Austritt, gehalten wird, die Kultussteuer einer Religionsgenossenschaft zu bezahlen, die er als deren Mitglied suldig geworden ist. (S. auh A. S. d. bg. E., Bd. XXIL S. 939.) Jn Bezug auf das Steuerjahr 1903 erweist sich daher der Rekurs als unbegründet. Wie es si verhalten würde, wenn man es mit einer mehrjährigen Steuerperiode zu tun hätte oder wenn der Refurrent während eines Teils des Steuerjahres 1903 zur Kirchgemeinde Enge gehèrt, aber vor Verfall der Steuer seinen Austritt erklärt hälte, braucht hier nicht erörtert zu werden.

4. Nach § 19 des zürcherischen Kirchengesezes wäre der Refurrent auh pro 1904 (wenigstens für die Zeit, da er nocch in Zürich gewohnt hat) steuerpflichtig, weil er seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1993 angemeldet hat. Nach dieser Bestimmung soll der Nekurrent für ein Steuerjahr, in welchem er der Kirchgemeinde nie angehört hat, zur Steuer herangezogen werden, zu einer Steuer also, die nach seinem Austritt erst verfallen is, und die auc gar keinen Bezug auf 90 A, Staalsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

die Zeit feiner Mitgliedschast hat. Dies ist aber mit Art. 49 Abs. 6 BV seinem klaren Wortlaute nach unvereinbar, Mag man auch, was hier dahingestellt bleiben soll, mit dem Entwurf des Bundesrats von 1875 zu einem Bundesgesess betreffend Steuern zu Kultuszweckken (Art. 4 Abs. 3) eine Kultussteuer dann hundesrechilich noch nicht als unzulässig halten, wenn der Austritt aus der Religionsgenosfenschaft erst während des betreffenden Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücffiht auf den Zeitpunkt des Verfalls der Steuer — im Gegenfsag zum Antrag der Kommission des Nationalrates, der auf das letztere Moment abstellt —, so handelt es sich doch gewiss bei der Heranziehung für das dem Austritt folgende Steuerjahr um die Besteuerung zu Gunsten einer Keligionsgenossenschaft, die dem Betreffenden völlig fremd ist und der er im Sinne der Verfassung nicht angehört. Während im gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung der Steuer zur Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im letztern diefer Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage einer erst nach dem Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit dec BV verträglich erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund abzuschen, weshalb man, diese Wirkung der aufgehobenen Mitgliedschaft in die Zukunft einmal zugelassen, gerade bei einem Jahre sollte Halt machen müssen, statt die Steuerpflicht auf eine ganze Reihe von Jahren auszudehnen, was doch den Verfassungsgrundsass des Abs. 6 aufs augenscheinlichste verlegen würde. 8 19 des zürcherischen Kirchengesezes, dessen Anwendung auf den Rekurrenten Beshwerdepunkt ist, ist darnach mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht im Einklang (wenigstens insofern die Steuer nah einjährigen Perioden verlegt wird, was hier allein in Frage steht), und es ist daher der Rekurs, soweit er das Steuerfahr 1904 betrifft, gutzuheissen und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid in diesem Punkte aufzuheben.

9. Da der Nekurs zum Teil begründet erklärt wird, so rechtfertigt es sich, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen Urteils dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hâlste aufzulegen (Art. 221, Abs. 5 und 6 OG) und die dem Rekurrenten von den ftantonalen Behörden, Bezirksrat und NegierungSrat, aufgelegien Kosten auf die Hälfte zu reduzieren, Beim Kostienspruch des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom

27. April 1904 muss es sein Bewenden haben, weil der Rekurrent jene Kosten durch seinen ersten verfrühten Rekurs verursacht hat.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft, wird er als begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung der Entscheid des Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904 aufgehoben. — Jm übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von 26 Fr. 70 Cts. werden dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälste auferlegt. Die dem Rekurrenten auferlegten kantonalen Kosten werden auf die Hälfte reduziert.

IVY. Eherecht. — Droit au mariage.

11. , Arkeis vom 2. Februar 1905 in Sachen Kellenberger gegen VNegierungsrat Appenzell A.-Nh.

Racht zur Ehe. — Auch der im Ausland wohnende Schweizerbürger kann sick auf Art. 54 BY berufen. — Zurückhaltung der Ausweisschriften eines im Ausland wohnenden Schweizerbürgers, der im Inland (Heimatkanton) eine Strafe zu verbüssen hat : Verstoss gegen Art. 54 BV ?

A. Am 12. Januar 1900 wurde der Rekurrent vom Kriminalgericht Appenzell A.-Rh, wegen Vergehens gegen das Lotterieverbot, begangen dur Halten einer Lotteriebank, in Anwendung von § 136 Abs. 1, 45 und 50 des kant. StGB zu einem Monat Gefängnis und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Nechten auf die Dauer von einem Jahre, sowie zu einer Busse von 1500 Fr., eventuell 300 Tagen Arbeitsstrafe verurteilt. Das “ Urteil erfolgte in contumaciam, da Kellenberger zu Beginn der Untersuchung flüchtig geworden war.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 6 e Art. 221 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4, Art. 49 e Art. 54 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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