31 II 342
BGE 31 II 342
in Zürich wohnhaften Pferdehändler Willy zwei Pferde um den
Preis von 2800 Mk. Er leistete eine Anzahlung von 2000 Mk.,
übernahm jedoch die Pferde nur zur Probe, indem er sich das
Recht vorbehielt, sie innert bestimmter Frist gegen Rückzahlung
von 1950 Mk. seitens des Verkäufers zurückzugeben. Als er aber
von diesem Rechte Gebrauch machen wollte, verweigerte Willy die
Rücknahme der Pferde. Hierauf erhob Stienen beim Amtsgericht
Waldshut Klage auf Auflösung des Kaufvertrages. Diese Klage
wurde sowohl vom Amtsgericht, als auch, in zweiter Instanz,
vom Landgericht Waldshut — durch Urteil vom 21. Juni 1902
49. Arteil vom 26. Mai 1905 in Sachen gutgeheissen, und der Beklagte Willy demnach pflichtig erklärt,
die beiden Pferde unter Erstattung der 1950 Mk. Anzahlung Stienen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Hofmann, Bekl. u. Ber.=Bekl.
nebst den Prozesskosten zurückzunehmen. Vor der zweiten Instanz Schadenersatzklage gegen einen Betreibungsbeamten wegen angeb¬ hatte Willy für den Fall der Gutheissung der Klage einen Gegen¬ lich ungesetzlicher Durchführung einer Betreibung. Art. 5 SchKG. anspruch von über 4000 Mk. als Entgelt für die Nutzung der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und angeblich ungesetzlicher Pferde durch den Kläger erhoben, wurde aber damit in ein be¬ Zustellung eines Zahlungsbefehls. Bedeutung der Verletzung der
Bestimmungen der Internat. Uebereinkunft über Civilprozess¬ sonderes Verfahren verwiesen und in der Folge, als er dieses
recht vom 14. November 1896/25. Mai 1899, betr. Zustellung eines Verfahren nicht prosequierte, durch Versäumnisurteil des Land¬ schweizerischen Zahlungsbefehles; Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? gerichts vom 20. Dezember 1902/5. Januar 1903 endgültig ab¬ — Anfechtbarkeit, nicht Nichtigkeit der von einem örtlich unzustän¬ gewiesen. Inzwischen hatte der Kläger Stienen die beiden Pferde, digen Betreibungsbeamten vorgenommenen Betreibungshandlung. welche Willy trotz dem ergangenen Urteil nicht einlöste, zur Rea¬
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 28. Januar 1905 hat das Obergericht lisierung seiner Urteilsforderung in Säckingen pfänden lassen.
des Kantons Aargau den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden Hierauf liess Willy, kurz vor dem für die Pfandverwertungs¬ als erster Instanz, lautend: Steigerung angesetzten Termin, am 9. Juli 1902, das mit den
„Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen“ beiden Pferden bespannte Fuhrwerk Stienens, während er sich durch Abweisung der Appellation des Klägers bestätigt. in Stein befand, für seine nun auf 7612 Fr. 50 Cts. erhöhte
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung Forderung wegen der Pferdenutzung auf Grund des Art. 271 an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, das Bundesgericht Ziff. 4 SchKG durch den zuständigen Gerichtspräsidenten von wolle in Abänderung desselben die Klage gutheissen und den Be¬ Rheinfelden mit Arrest belegen. Auf Ersuchen Stienens gab der klagten verfällen, dem Kläger 9000 Fr. samt Zins zu 5 % seit Gerichtspräsident die Arrestgegenstände gegen eine Barkaution von 17. November 1903 zu bezahlen. 5000 Fr. frei. Die Pferde wurden sodann am 12. Juli 1902
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ in Säckingen versteigeri und vom Kläger Stienen selbst um den gers den Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter des Beklagten Preis von 2000 Mk. auf Rechnung seiner Urteilsforderung er¬ hat auf Abweisung der Berufung angetragen. worben. Erst am 8. August 1902 erhielt der Kläger die Arrest¬
Erwägungen
1. Im Januar 1901 kaufte der Kläger, Färbereibesitzer Stie¬ Polizeisoldaten Sager in Stein, welcher auf Befehl des Gerichts¬ nen in Säckingen (Grossherzogtum Baden), von einem damals präsidenten den Arrest vollzogen hatte, direkt überbracht. Am
21. August 1902 sodann wurde ihm vom Betreibungsamt Stein Hierauf wollte der Kläger auf dem Wege der betreibungsrecht¬
dem beklagten Betreibungsbeamten Hofmann — durch die lichen Rückforderungsklage gegen Willy vorgehen, allein vor deren Post ein Zahlungsbefehl für die Arrestforderung Willys von Einlegung fiel Willy in Schaffhausen, wohin er sein Domizil 7612 Fr. 50 Cts. zugestellt. Der Kläger erhob innert gesetzlicher verlegt hatte, in Konkurs, und der Kläger kam mit seiner ganzen
darin eingereichten Forderung zu Verlust. Frist keinen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt, sondern schickte den Zahlungsbefehl mit Begleitbrief vom 22. August, worin er Mit der vorliegenden, im Februar 1904 nach vorgängiger angab, dass Willy von ihm nichts zu fordern habe, an den Ge¬ Betreibung (Zahlungsbefehl vom 17. November 1903) angeho¬ richtspräsidenten in Rheinfelden, und suchte sodann, mit Schreiben benen Klage, fordert er nun vom Beklagten Hofmann als Be¬ vom 26. August, unter wiederholter Bestreitung der Forderung treibungsbeamten von Stein, gestützt auf Art. 5 SchKG, Ersatz
Lillys, beim Bezirksgericht Rheinfelden um Aufhebung des Ar¬ jenes Schadens, den er auf rund 9000 Fr. (8000 Fr. Baraus¬ restes und Freigabe der Kaution unter Vergütung der ihm er¬ lagen, plus mindestens 1000 Fr. Anwalts= und Gerichtskosten wachsenen Unkosten nach. Als ihn das Gerichtspräsidium deshalb und Zinsverluste) angibt, wesentlich mit der Begründung: Der auf die Unrichtigkeit seines Vorgehens aufmerksam machte, liess er Schaden resultiere aus der von Willy durchgeführten Betreibung anfangs September durch Fürsprech Doser in Rheinfelden ein und sei vom Beklagten durch eine Reihe ungesetzlicher Amtshand¬ Gesuch um Zulassung des nachträglichen Rechtsvorschlages stellen. lungen verschuldet worden. Ungesetzlich seien vorab die Zustellungen
Inzwischen nahm die Betreibung ihren Fortgang; das Betreibungs¬ sowohl der Arresturkunde, als auch des Zahlungsbefehls an ihn, amt Stein pfändete auf Willys Begehren am 13. September den Kläger; denn diese Zustellungen hätten nach den dafür mass¬ durch Vermittlung des Betreibungsamtes Basel die dort deponierte gebenden Vorschriften der internationalen Übereinkunft betreffend Kaution des Klägers von 5000 Fr. Am gleichen Tage bewilligte Civilprozessrecht vom 14. November 1896/25. Mai 1899 (Art. 1 das Gerichtspräsidium von Rheinfelden den nachträglichen Rechts¬ und 4) durch die Vermittelung der zuständigen deutschen Behörden vorschlag des Klägers, durch Urteil vom 23. Oktober 1902 aber erfolgen sollen, wie der schweizerische Bundesrat in einem mit hob das Bundesgericht, bei dem Willy staatsrechtliche Beschwerde dem grossherzoglich badischen Ministerium wegen der Angelegenheit führte, diesen Entscheid auf*. In der Folge händigte das Betrei¬ gepflogenen Notenaustausch bereits anerkannt habe. Ihre Ungesetz¬ bungsamt Stein die gepfändete Summe an Willy aus und be¬ lichkeit aber bedinge die Nichtigkeit der beiden Akte. Folglich hätte schlagnahmte, als dieser für den Rest seiner Forderung Nach¬ der Beklagte daraufhin nicht die Fortsetzung der Betreibung zu¬ pfändung verlangte, am 18. November 1902, ohne vorherige lassen, die Pfändungen und die Auszahlungen an Willy nicht Anzeige an den Kläger, neuerdings dessen beide Pferde samt Ge¬ vornehmen dürfen. Ferner liege in der Zulassung der Arrestbetrei¬ schirr und Wagen auf der Landstrasse Stein=Säckingen als bung auch deswegen eine Gesetzesverletzung, weil bei ihrer An¬ Pfandobjekte. Der Kläger löste sie wiederum, durch Hinterlegung hebung die Frist des Art. 278 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten der diesmal noch geforderten 3000 Fr., aus. Auch diesen Betrag worden sei, was der Beklagte hätte prüfen sollen. Und die Nach¬ lieferte das Betreibungsamt Stein an Willy ab, nachdem das pfändung vom November 1902 sei auch insofern ungesetzlich, als Gerichtspräsidium Rheinfelden ein vom Anwalt des Klägers sie für eine Forderung, auf die sich der das Betreibungsforum stelltes Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung zur begründende Arrest, nach der Arrestsumme von nur 5000 Fr., einstweiligen Verhinderung der Auszahlung abgewiesen hatte. nicht bezogen habe, sowie, in unstatthafter Weise, an den bereits
früher gepfändeten Objekten erfolgt sei. Wegen dieses gesetzwidrigen
Vorgehens sei der Beklagte für den ganzen eingetretenen Schaden
verantwortlich.
Der Beklagte lässt auf Abweisung der Klage antragen. Er be¬ lungsbefehls vom 21. August 1902 betrifft, kann dahingestellt streitet im wesentlichen die angebliche Ungesetzlichkeit der Betrei¬ bleiben, ob dieselbe, weil per Post erfolgt, den für sie massgebenden bungsakte, deren erster, die Zustellung der Arresturkunde an den Bestimmungen der Internationalen Civilprozessübereinkunft vom Kläger, ihn übrigens nicht berühre, und betont, dass der Kläger, 14. November 1896/25. Mai 1899, auf die sich der Kläger be¬ wenn er überhaupt irgend welchen Schaden erlitten haben sollte ruft, nicht entspreche und in diesem Sinne als ungesetzlich erscheine.
dies sei tatsächlich nicht der Fall, da die Forderung Willys Denn jedenfalls steht die Tatsache jener angeblich unstatthaften begründet gewesen fei — diesen Schaden seinem eigenen Verhalten Form der Zustellungen mit dem eingeklagten Schaden nicht im
(Unterlassung rechtzeitigen Rechtsvorschlages) zuzuschreiben hätte. Kausalzusammenhang. Das Verhalten des Klägers nach Empfang Überdies wendet er ein, der Klaganspruch sei verjährt, weil der des Zahlungsbefehls, welches den tatsächlich eingetretenen weitern behauptete Schaden jedenfalls schon mit dem Arrestvollzug vom Verlauf der Angelegenheit zur Folge hatte, — seine Rechtsvorkehr
9. Juli 1902, eventuell mit der Zustellung der Arresturkunde an beim Gericht, statt beim Betreibungsamt — war nicht durch diese den Kläger am 8. August 1902, eingetreten, die Klage aber besondere Form der Zustellung, an der sich der Kläger damals nicht innert Jahresfrist von diesem Tage hinweg eingereicht wor¬ noch gar nicht gestossen zu haben scheint, bedingt, sondern wäre
wohl auch bei normaler Zustellung durch den zuständigen deutschen den sei.
(Streitverkündung des Klägers an seinen früheren Anwalt Beamten dasselbe gewesen. Es könnte sich daher für die in Rede und des Beklagten an den Staat Aargau.) stehende Verantwortlichkeit nur fragen, ob nicht im Falle der
2. Nach Art. 5 SchKG, auf den der Kläger seinen Schaden¬ Ungesetzlichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls die späteren
ersatzanspruch stützt, ist der Beklagte für denjenigen Schaden ver¬ Amtshandlungen des Beklagten (Pfändung und Herausgabe des
antwortlich, welchen er als Betreibungsbeamter durch sein Ver¬ gepfändeten Geldes) als unstatthaft erscheinen würden, so dass in
schulden verursacht hat. Nun erblickt der Kläger ein solches, für den deren Vornahme mit Rücksicht auf jene Ungesetzlichkeit ein Ver¬
eingeklagten Schaden kausales Verschulden des Beklagten in fol¬ schulden des Beklagten im Sinne des Art. 5 SchKG erblickt
genden als ungesetzlich bezeichneten Amtshandlungen der gegen ihn werden müsste. Dies aber ist zu verneinen. Die Zustellung eines
durchgeführten Zwangsvollstreckung: in der Zustellung der Arrest¬ schweizerischen Zahlungsbefehls unter Verletzung der Internatio¬
urkunde vom 8. August 1902, in der Zustellung des Zahlungs¬ nalen Civilprozessübereinkunft qualifiziert sich nicht, wie der Klä¬
befehls vom 21. August 1902, wie überhaupt in der Zulassung ger annimmt, als absolut nichtiger, sondern lediglich als anfecht¬
und Weiterführung dieser Arrestbetreibung, und endlich speziell barer Rechtsakt. Denn die Geltendmachung von Verletzungen
noch in der Nachpfändung vom November 1902. Der erstge¬ jener internationalen Übereinkunft hat, da die Übereinkunft selbst
nannte Akt fällt jedoch für die Verantwortlichkeit des Beklagten besondere Bestimmungen hierüber nicht enthält, allgemein nach
ohne weiteres ausser Betracht; denn der Beklagie war dabei tat¬ den Vorschriften des inländischen Rechts desjenigen Ortes zu er¬
sächlich nicht beteiligt, sodass von einem Verschulden desselben mit folgen, an welchem die Verletzungen zu beurteilen sind; die Gel¬
Bezug hierauf überhaupt nicht die Rede sein kann, indem die tendmachung der vorliegend behaupteten Übereinkunfts=Verletzung
Arresturkunde, gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanzen, also nach Weisung des schweizerischen Rechts. Nach diesem aber
von dem mit dem Arrestvollzug betrauten Polizeisoldaten, in Um¬ bewirken Mängel in der Form der Zustellung von Betrei¬
gehung des zuständigen Betreibungsamts Stein, entgegen der Vor¬ bungsurkunden nicht ipso jure die Ungültigkeit der Zustellung,
schrift des Art. 276 Abs. 1 SchKG, direkt dem Kläger über¬ sondern sind vom Betroffenen ausdrücklich, vermittelst Beschwerde
innert zehn Tagen von der Kenntnis der Zustellung (Art. 17 mittelt worden ist.
Was sodann die vom Beklagten verfügte Zustellung des Zah¬ SchKG), zu rügen, in der Meinung, dass die Versäumnis
dahinfalle, verneint werden wollte, so könnte dies doch nicht dazu dieser Rechtsvorkehr, gemäss feststehender Praxis (siehe z. B. führen, den Beklagten für die Folgen des streitigen Aktes haftbar Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, IV, Nr. 76), die zu erklären. Denn nach feststehender Auslegung des SchKG sind Validierung der formell mangelhaften Zustellung zur Folge auch die von einem örtlich unzuständigen Beamten vorgenommenen hat. Es war somit die hier streitige Zustellung des Zahlungs¬ Betreibungsakte nicht etwa absolut nichtig, sondern lediglich inner¬ befehls, sollte sie auch in übereinkunftswidriger Form erfolgt sein, halb der gewöhnlichen zehntägigen Beschwerdefrist anfechtbar im jedenfalls im Momente der Betreibungsfortsetzung, nachdem der oben angegebenen Sinne (vergl. den Entscheid der Schuldbetrei¬ Kläger die angegebene Beschwerdefrist zugleich mit derjenigen zur bungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts i. S. Joos: Erhebung des Rechtsvorschlages unbenützt hatte ablaufen lassen. A. S. XXII, Nr. 103 und das dort zitierte Präjudiz des Bun¬ rechtsgültig geworden. Folglich kann aus dieser Betreibungsfort¬ desrates). Da nun der Kläger diese Anfechtung der Nachpfändung setzung, aus der Vornahme der an sich nicht angefochtenen ersten unterlassen hat, so ist diese letztere auf alle Fälle in Rechtskraf Pfändung und Pfandrealisierung bezw. Herausgabe der gepfän¬ erwachsen und kann daher dem Beklagten nachträglich nicht mehr deten 5000 Fr. an den betreibenden Gläubiger Willy im Hinblick zur Last gelegt werden. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen anzu¬ auf die Form der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Verschulden nehmen, dass wenn die nach dem gesagten allfällig darin liegende des Beklagten nicht abgeleitet werden. Das weitere Verschuldens¬ unrichtige Gesetzesanwendung überhaupt ein Verschulden des Be¬ argument des Klägers aber, die Bestreitung der Zulässig keit jener klagten im Sinne des Art. 5 SchKG darstellen würde, dieses Akte wegen verspäteter Einleitung der Arrestbetreibung (Nichtein¬ Verschulden durch das eigene fehlerhafte Verhalten des Klägers haltung der zehntägigen Frist seit Zustellung der Arresturkunde), die Unterlassung der Beschwerdeführung — nach Massgabe entbehrt der tatsächlichen Grundlage, indem die Arresturkunde den des Art. 51 OR, dessen allgemeiner Grundsatz der Haftung für
Gläubiger Willy, nach unangefochtener Feststellung der Vorin¬ ausserkontraktlichen Schaden, auch auf Ansprüche aus Art. 5 stanzen, nicht schon, wie dem Kläger als Schuldner, am 8., SchKG Anwendung findet, kompensiert wäre. Somit hat der ondern erst am 20. August zugestellt worden ist, so dass sein Beklagte auch für den aus der fraglichen Nachpfändung resultie¬ Betreibungsbegehren rechtzeitig erfolgte. Demnach besteht renden Verlust des Klägers von 3000 Fr. nicht einzustehen. Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für
3. Erweist sich die Klage nach dem Vorstehenden als materiell den Verlust der angegebenen Summe von 5000 Fr. aus Art. 5
unbegründet, so braucht auf die Prüfung der Verjährungseinrede SchKG nicht.
des Beklagten nicht eingetreten zu werden. Bezüglich der Nachpfändung vom November 1902 endlich ist zwar der Einwand des Klägers hinsichtlich der gepfändeten Objekte Demnach hat das Bundesgericht offenbar unbegründet, da diese Objekte nach ihrer Auslösung aus erkannt:
dem Arrestnexus an sich nach allgemeiner Regel pfändbar waren; Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das dagegen können allerdings über die örtliche Zuständigkeit des Be¬ Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar klagten zur Vornahme einer Nachpfändung Zweifel bestehen. Allein 1905 in allen Teilen bestätigt.
auch wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Annahme, dass der Arrest nach dem SchKG am Arrestort nicht ein allgemeines Betrei¬ bungsforum, sondern ein Betreibungsforum nur hinsichtlich der Arrestgegenstände begründe, welches daher mit der Verwertung dieser Gegenstände — vorliegend mit der Herausgabe des die Arrest¬ gegenstände ersetzenden Kautionsbetrages von 5000 Fr. — wieder