Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

33 I 148

BGE 33 I 148

lung vorgeladen worden, aber, angeblich wegen mangelnden Reise¬

geldes, nicht erschienen. Der Regierungsrat von St. Gallen unter¬

handelte in der Folge mit dem Regierungsrat von Schaffhausen

über den Vollzug der über den Rekurrenten verhängten Freiheits¬

strafe. Da der letztere gegen die Auslieferung Einsprache erhob,

lehnte der Regierungsrat von Schaffhausen diese ab, beschloss aber

am 6. Dezember 1906, nachdem St. Gallen Gegenrecht zuge¬

sichert hatte, den Strafvollzug selbst zu übernehmen. Hievon

wurde dem Rekurrenten am 11. Dezember 1906 Kenntnis ge¬

geben.

Sachverhalt

B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen

hat Ruh den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem

Antrag auf Aufhebung ergriffen. In erster Linie wird geltend ge¬

macht, dass der angefochtene Beschluss die Wirkung habe, dass der

Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen werde (Art. 8

Abs. 2 KV und Art. 58 BV). Nach § 3 des Strafgesetzes für

den Kanton Schaffhausen seien u. a. zu bestrafen die von In¬

ländern ausser Kantonsgebiet begangenen Vergehen und Ver¬

brechen. Da der Rekurrent Schaffhauser sei und zur Zeit der Klag¬

einleitung in Schaffhausen gewohnt habe, hätte er wegen des ihm

zur Last gelegten Deliktes nur in Schaffhausen nach Schaffhauser¬

recht und nicht im Kanton St. Gallen nach dortigem Recht be¬

urteilt werden können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Unter¬

22. Arkeil vom 14. März 1907 toggenburg sei daher der Rekurrent seinem ordentlichen Richter

entzogen, und diesem Urteil wolle der Regierungsrat durch den in Sachen Ruh gegen Regierungsrat Schaffhausen.

angefochtenen Entscheid Rechtswirkung verschaffen. Ferner beschwert Vollziehung des Strafurteils einer ausserkantonalen Behörde; an¬ sich der Rekurrent über eine Verletzung der persönlichen Freiheit geblicher Verstoss gegen den Grundsatz des verfassungsmässigen Rich¬ (KV Art. 8 Abs. 1), die darin erblickt wird, dass der Regierungs¬ ters (Art. 58 BV, Art. 8 Abs. 2 KV von Schaffhausen) und gegen die rat ein ausserkantonales Strafurteil, das sich auf ein nicht aus¬ Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 cit. KV). lieferungspflichtiges Delikt beziehe, vollstrecken wolle, ohne dass

A. Der Rekurrent, Emil Ruh von Buch, Kanton Schaff¬ eine kantonale Gesetzes= oder eine staatsvertragliche Bestimmung hausen, wohnte in den Jahren 1902 bis 1905 in Oberuzwil, ihn hiezu ermächtige. Überhaupt müsse auch bei nicht ausliefe¬ Kanton St. Gallen. Er geriet dort im Januar 1905 in Kon¬ rungsfähigen Delikten zum Schutze der persönlichen Freiheit ver¬ kurs und zog hierauf nach Schaffhausen. Durch Urteil vom langt werden, dass vor Durchführung des Strafverfahrens der 31. Mai 1906 verurteilte das Bezirksgericht Untertoggenburg den Zufluchtskanton vor die Alternative gestellt werde, den Angeschul¬ Rekurrenten wegen leichtsinnigen Konkurses zu einem Monat Ge¬ digten nach erfolgter Aburteilung auszuliefern, oder ihn selber zu fängnis und zum Entzug der Stimm= und Wahlfähigkeit auf die beurteilen. Sei dies nicht geschehen, so bedeute die Rechtshilfe für Dauer von 5 Jahren. Der Rekurrent war zur Gerichtsverhand¬

vom 24. Juli 1852 handelt. Die erwähnte Verfassungsgarantie ein ausserkantonales in contumaciam gefälltes Urteil durchaus

bietet allerdings einen Schutz gegen Eingriffe in die persönliche eine Verkümmerung des Rechts auf Verteidigung. Ein solches

Freiheit, die nicht im objektiven Recht begründet sind, und es Urteil dürfe im Interesse der persönlichen Freiheit unter allen

scheint auch richtig zu sein, dass weder eine kantonale Gesetzes¬ Umständen nur im Gebiet des verfolgenden Kantons vollzogen

vorschrift, noch eine staatsvertragliche Bestimmung vorhanden ist, werden

die den Regierungsrat zum Vollzug des im Kanton St. Gallen

C. Der Regierungsrat von Schaffhausen hat auf Abweisung

gegen den Rekurrenten erlassenen Strafurteils verpflichten würde, des Rekurses angetragen.

Es bedarf insbesondere keiner Begründung, dass in der über die

Erwägungen

Sache von den beiden Regierungen geführten Korrespondenz kein

1. Im angefochtenen Beschluss nimmt der Regierungsrat von Staatsvertrag liegt. Allein es handelt sich beim angefochtenen Schaffhausen keine Jurisdiktionsgewalt über den Rekurrenten in Beschluss nicht um einen selbständigen Eingriff in die persönliche Anspruch, und er verweist diesen auch nicht etwa vor einen be¬ Freiheit des Rekurrenten, sondern um die blosse, im Wege der stimmten Gerichtsstand, sondern er bietet lediglich Hand zur Voll¬ Rechtshilfe gewährte Vollziehung eines die persönliche Freiheit ziehung eines kraft fremder Jurisdiktionsgewalt ausgefällten Ur¬ allerdings beschränkenden, aber auf objektivrechtlicher Grundlage teils. Durch den Beschluss als solchen kann daher der Rekurrent ruhenden Urteils einer ausserkantonalen Behörde; man hat es seinem ordentlichen Richter nicht entzogen sein (Art. 58 BV, nicht sowohl mit der Ausübung eigener Staatsgewalt durch den Art. 8 Abs. 2 KV). Auch davon kann keine Rede sein, dass das Regierungsrat, als mit der Rechtshilfe bei Ausübung fremder Bezirksgericht Untertoggenburg zum Erlass seines Urteils bundes¬ Staatsgewalt zu tun. Verfassungsmässige Garantien, wie die¬ rechtlich nicht kompelent gewesen sei, ganz abgesehen von der Frage, jenige gegen willkürliche Verhaftung oder der persönlichen Freiheit ob eine solche Rüge noch im gegenwärtigen, die Urteilsvollstreckung können hiegegen nicht angerufen werden, weil sie sich überhaupt betreffenden Stadium der Angelegenheit erhoben werden könnte. nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons und nicht auf Es besteht auf dem Gebiete des Strafrechts keine dem Art. 59 solche Akte des interkantonalen Rechtsverkehrs beziehen. In der BV entsprechende bundesrechtliche Garantie, wonach der Angeschul¬ Tat ist die bundesrechtliche Praxis von jeher dahin gegangen, dass digte nur an seinem Wohnort verfolgt und bestraft werden könnte. die Gewährung derartiger Rechtshilfe, soweit nicht etwa, was hier Vielmehr bestimmen hier die Kantone frei den Umfang und die nicht behauptet ist, bindende Vorschriften entgegenstehen, von der Grenzen ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine bundesrechtliche Schranke Konvenienz der beteiligten Kantone abhängt, wobei der Entscheid ergibt sich dabei nur aus Art. 4 BV und aus der Notwendigkeit im Zweifel dem Regierungsrat zusteht (vergl. AS d. b. E. 5 der Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte. Eine Ver¬ S. 535; 17 S. 433 und 611). Höchstens die Einschränkung

letzung des Art. 4 BV wird aber vom Rekurrenten (mit Recht) wäre vielleicht zu machen, dass das fragliche Delikt auch im Rechts¬ nicht geltend gemacht. Und auch von einem Kompetenzkonflikt hilfe gewährenden Kanton mit Strafe bedroht sein muss (vergl. zwischen den Kantonen St. Gallen und Schaffhausen ist keine AS d. bg. E. 27 I S. 478). Dies trifft aber hier zu, da Schaff¬ Rede, da ja Schaffhausen keinerlei Strafgewalt hinsichtlich des hausen in § 228 des StrGB das leichtsinnige Falliment unter vom Rekurrenten im Kanton St. Gallen begangenen Deliktes in Strafe stellt. Anspruch nimmt. Kann aber nach dem gesagten die Garantie der persönlichen

2. Was die Beschwerde anbetrifft, der angefochtene Beschluss Freiheit (Art. 8 Abs. 1 KV) gegenüber dem angefochtenen Be¬ rletze die Verfassungsgarantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 schluss des Regierungsrates nicht angerufen werden, so gehen auch Abs. 1 KV), so steht fest und ist unbestritten, dass es sich nicht die weitern Ausführungen der Rekursschrift fehl, die aus jener um ein Auslieferungsdelikt im Sinne des Auslieferungsgesetzes Verfassungsgarantie eine Beschränkung der Befugnis, Rechtshilfe zu gewähren, insofern ableiten, als die Vollstreckung eines ausser¬ kantonalen Strafurteils nur dann zulässig sein soll, wenn der verurteilende Kanton vor Durchführung des Verfahrens vom Zu¬ fluchtskanton die Auslieferung des Angeschuldigten oder die Über¬ nahme der Strafverfolgung verlangt habe. Bei Auslieferungs¬ delikten ist durch die Praxis aus dem Auslieferungsgesetz eine Pflicht des verfolgenden Kantons, vor Durchführung des Straf¬ verfahrens die Auslieferung des Angeschuldigten zu verlangen, gefolgert worden. Bei nicht auslieferungsfähigen Delikten besteht eine solche Verpflichtung weder von Bundes wegen, noch als Folge einer allgemeinen kantonalen Verfassungsgarantie. Vielmehr hat hier die zuständige kantonale Behörde über die Rechtshilfe nach pflichtmässigem Ermessen, und ohne an die erwähnte Schranke ge¬ bunden zu sein, zu entscheiden. Dabei wird sie aller Regel nach mitberücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Verurteilten nicht tatsächlich beeinträchtigt wurden, und eventuell aus diesem Gesichts¬ punkte die Vollstreckung des ausserkantonalen Urteils ablehnen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in