Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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98. Eufscheid vom 19. Mäxz 1907 in Sachen Kuörri.

Verwertung im Konkurse: PFVersteigerung eines AnftechtungsanSpruches nach Art. 285 ff. SchKG. — Natur des Anfechtungsrechts. im Konkurse; Unzulässigkeit (oder Unmöglichkeit) einer Veräusserung.

Sachverhalt

I. I, Frau Erdmunda Zulliger geb, Müller, gewesene Wirtin zum „Hirschen“ in Solothurn hatte im Jahre 1903 mit den Rekurrenten Alfred und Fri Knörri einen Vertrag abgeschlossen, wonach die drei Personen das sogenannte Dapplesgut in Bern erwerben und auf gemeinsame Rehnung verwerten wollten. Jeder der Beteiligten hatte 25,000 Fr. einzuzahlen. Als am 1. August 1903 Frau Zulliger ihre Einzahlung leisten sollte, erklärte sie, das Geld nicht aufbringen zu können. Dasselbe wurde ihr darauf von Alfred und Friss Knörri beschafft durch Aufnahme eines wechselmässig gesicherten Darlehens bei der Kantonalbank von Vern, wogegen Frau Zulliger jenen beiden sür die fraglichen 29,000 Fr. eine Schuldverpflichtung ausstellte. Als Solidarbürge sür diese Schuld verpflichtete sich Alfred Maurer in Bern, w0ogegen ihm Frau Zulliger als Entgelt für diese Intervention die Hâlfte ihres Anteils an dem aus dem Geschäfte sih ergebenden Erlöse abtrat. Alle diese Abmachungen geschahen noch am 1. August 1903. Am 13. Juni 1904 trat Maurer den erworbenen Anteil den Brüdern Knörri je zur Hälfte ab, so dass jeder von ihnen nunmehr zu */,, und Frau Zulliger zu !/; anteilsberechtigt war. Am 22. Februar 1906 wurde über diefe in Solothurn der Konkurs eröffuet.

Der der Gemeinschuldnerin verbliebene Anteil wurde in Ausführung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung versteigert und ergab einen Erlös von 8050 Fr. Im Laufe des Konkurses gelangte die Konkursverwaltung zur Ansicht, die Abtretung fenes andern Sechstels der Frau Zulliger an Maurer sei anfechtbar. Der Gläubigerausshuss beschloss am 6. Oktober 1906, diesen Anfechtuugsanspruch der Masse — als solchen bezeichnet ihn die Konkursverwaltung ausdrücklich vor Bundesgericht, während sie vorher ungenau von einem „abgetretenen Anteil“ sprach — zu versteigern.

Gegen diesen Beschluss führten Alfred und Friss Knörri (die infolge jenes Darlehensgeschäftes als Konkursgläubiger aufgetreten und als solche folloziert sind) Beschwerde, mit dem Antrage: ihn aufzuheben und die Konkursverwaltung anzuweisen, „betreffend die Geltendmachung der Rechte der Konkursmasse das gesetzliche Verfahren einzuschlagen“. Der an Maurer abgetretene Anteil, brachten sie an, könne, weil nicht der Gemeinschuldnerin gehörig, auch nicht als Bestandteil der Konkursmasse gelten, Sehe man aber als Gegenstand der beabsichtigten Steigerung einen Anfechiungsanfpruch der Majse an, so fehle zunächst ein für die Versieigerung erforderlicher Beschluss der Gläubigerversammlung (Art. 237 Ziff. 8 und 243 SGKG). Sodann aber sei die Versteigerung überhaupt unzulässig und müsse der Anspruch nah Art. 260 schKG den Gläubigern abgetreten werden.

Jn ihrer Vernehmlassung bemerkte die Konkursverwaltung unter anderm : Die Gläubigerversammlung habe sich tatsächlich in der Sache ausgesprocheu, indem sie den Gläubigeraus|huss beauftragt habe, das für die Masse vorteilhasteste Verwertungsverfahren einzuschlagen.

ITL. Die kautonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 15. Januar 1907 ab, von der Erwägung aus: Es liege kein Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf den fraglichen Anspruch vor, sondern bezwecke die mit Willen der Gläubigerversammlung angeordnete Versteigerung im Gegenteil die Geltendmachung des Anspruchs. Die Versteigerung müsse der Abtretung nah Art. 260 SchsKG vorgehen.

ITT. Diesen Entscheid haben Alfred und Fri Kndrri rechtzeitig unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Vorinstanz und die Konkursverwaltung im Konkurse Zulliger haben von Gegenbemerkungen zum Reknrse abgesehen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Laut den Akten handelt es sich um einen Anfehtungsanneten Versteigerung, deren gesetzliche Zulässigkeit die Rekurrenten bestreiten, bilden soll. Es ift also vor allem die von der VorAnspruch seiner Natur nah überhaupt geeignet sei, von der Koufursmasse im Wege der Versteigerung veräussert zu werden.

Nun hat das Anfechtungsrecht im Konkurse — dasjenige des Verlusischeingläubigers kann hier unerörtert bleiben — wesentlich nicht zivil- sondern konkursrechilichen Charakter, Es dient dazu, Vermögen, das der Gemeinschuldner anfechtbarer Weise veräussert hatte, durch Anfechtung der Veräusserungshandlung der konkursmässigen Exekution zugänglih zu machen, ihm die Eigenschaft von Vermögen zu verschaffen, das als Massevermögen zur Befriedigung der Konkursgläubiger verwendet werden kann. Das Anfehiungsreht — das Recht zur Abgabe der Ansechtungserklärung und der an sie geknüpfte Anspruch auf Rückgewähr (Ari. 291) — ist sona ein Accessorium des der Gläubigerschaft zustehenden allgemeinen Exekutionsrechtes. Seine Ausübung soll die Hindernisse beseitigen, die sonst der Anfehtungsbeklagte kraft seiner zivil rechtlichen Stellung den Exekutionshandlungen (Besissnahme und Verwertung) entgegensetzen kann, welche sich gegen das anfechtbarer Weise erworbene Vermögen rihten wollen. Deshalb braucht sich auch der Anfechtungsbeklagte eine Entziehung solchen Vermögens kraft Anfechtungsrechts nur soweii gefallen zu lassen, als sie zu dem Zwecke geschieht, es zum Gegenstand konkursmässiger Exekution zu machen. Dagegen muss er freilich als zur Ausübung des Anfechtungsrechtes befugt nihi nur die Konkursverwaltung — als ordentliches Masseorgan — anerkennen, sondern auch den einzelnen Konkursgläubiger, der sih den Anfehtungsanspruch nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen. Dieser bringt nicht etwa einen selbständigen perfönlihen Anfechtungsanspruch zur Geltung, sondern ebenfalls nur den allgemeinen Anspruch der Gläubigerschaft, zu dessen Verfolgung ihm die „Abtretung“ das Recht und fpeziell das Prozessführungsrecht verschafft, wobei das Ergebnis seiner Rechtsverfolgung ihm als Konkursgläubiger in erster Linie zu gute fommt, in Form eines Vorzugsrechts bei der Verteilung sArt. 260 Abs. 2).

Hiernach bildet das Anfechtungsrecht im Konkurse, als konkursrechtliche Befugnis accessoriscer Natur, für sich kein besonderes Vermögensrecht, das einer Veräusserung fähig wäre und durch und Konkorskammer. Noe 37. IT eine solche in das Vermögen eines Dritten, der nicht Konkursgläubiger is, eintreten föônnte. Einen Vermögenswert besigt es nur für die Gläubigerschaft, da es nur dazu da und seine Wirksamkeit darauf beschränkt ist, Vermögen zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbar zu machen, während ein Dritter es nicht als eigenes Recht, zur Vermehrung feines Vermögensbestandes, auszuüben vermag.

2. Das gesagte führt dazu, den Rekurs dahin gutzuheissen, dass der Vorentscheid und der durch ihn geshüsste Beschluss des Gläubigerausshusses vom 6. Oktober 1906 aufgehoben werden, Ast nämlich eine Übertragung des streitigen Anfechtungsanspruches an einen Dritten, wie sie dieser die Versteigerung anordnende Beschluss will, rechtlich unmöglich, so wird mit einer solchen Versteigerung ein gesezwidriges Verfahren angeordnet, dessen Durchführung die Aufsichtsbehörden entgegentreten müssen. Dagegen haben nun die zuständigen Konkursorgane in erster Linie zu bestimmen, wie sie ftatt dessen vorgehen wollen, d. h. ob der fragliche Anspruch von der Konkursverwaltung geltend gemacht oder den einzelnen Gläubigern nah Art. 260 zur Geltendmachung überlassen werden solle.

3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nah den obigen Ausführungen die Auffassung der Vorinstanz, wonach — unter der stillshweigenden Voraussetzung der Übertragbarkeit des fraglichen Anspruchsss — angenommen wird, das Necht der Masse auf Versteigerung gehe demjenigen des Einzelgläubigers auf „Abtretung“ vor. Ebenso fallen die weitern von den Rekurrenten namhaft gemachten Rekursgründe ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: :

Der Nekurs wird gemäss Erwägung 2 hiervor gutgeheissen.

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