Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

33 I 681

109, Entscheid vom 25. Heptember 1997 in Sachen Hfadt Zürich.

Art. 43 SchKG. Betreibung für « im öffentlichen Rechie begründete Lei- ¿fungen.» — (Forderungen eines städtischen Gemeinwesens für Kesvichtabfuhr und für Reinigung von privaten Abwassersammltern.) T1, Die Stadt Zürich hat gegen Heinrich à Porta die Betreibung Nr. 178 für einen Beitrag von 397 Fr. 75 Cts., Taxe für Kehrichtabfuhr, angehoben und gegen Dr, Stephan à Porta die Betreibung Nr. 517 für zwei Beträge, einen von 10 Fr. für Reinigung von privaten Abwasfsersammlern und einen weiteren von 41 Fr. 25 Cis, der nicht mehr im Streite liegt. Auf erfolgtes Fortsezungsbegehren nahm das Beireibungsamt (Zürich V) bei den Betriebenen, die beide im Handelsregister eingetragen sind, gestüzt auf Art, 43 SchKG die Pfändung- vor. Hierüber be- [werte sich die betreibende Gläubigerin, indem sie geltend machte, es handle sich um privatrechtliche Forderungen und es habe deshalb die Konkursbetreibung Anwendung zu finden. Die erste Fnstanz hiess die Beschwerde gut, die zweite dagegen wies sie auf Rekurs der betriebenen Schuldner mit Entscheid vom 2. Juli 1907 ab, auf dessen Erwägungen, so weit erforderlich, im nachfolgenden eingetreten wird.

Sachverhalt

II. II. Diesen Entscheid hat die Stadi Zürich, unter Erneuerung ihrer Beschwerde, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Zu prüfen ist, ob die beiden Forderungen der Nekurrentin, Stadt Zürich, deren eine sie für Kehrichtabfuhr, deren andere für Neinigung von privaten Abwassersammlern geltend macht, „im öffentlichen Rechte begründete Leistungen“ nah Art. 43 SchKG seien. Hierbei fann zunächst, wie die Rekurrentin mit Recht anbringt, nicht als ausschlaggebendes Moment gelten, dass es sich hier um Vorkehren handelt, welche die Privaten nur von den städtischen Behörden, nicht auch von Dritten, vornehmen lassen fönnen und dürfen. Aus einer solchen Monopolstellung faktischer oder au rechtlicher Art folgt nicht ohne weiteres, dass der An- §§2 CG. Entscheidungen der Schuldbetreibungsspruch, der dem Gemeinwesen aus dem betreffenden öffentlichen Unternehmen gegen Private auf Geldzahlungen erwächst, nicht privatrechtlichen Charakier haben könne. Dagegen ergibt sich die öffentlich-rechtliche Natur der streitigen Forderungen aus der Art der Vorkehren, in Hinsicht auf die diese Forderungen erhoben werden. Bei der Kehrichtabfuhr sowohl als bei der Reinigung von privaten Abwassersammlern, die das Abwasser an die öffentlichen Dolen weiter abgeben, hat man es mit Besorgungen des Gesundheits- und Sirassenwesens zu tun und kommen so die Jnteressen nicht nur des betreffenden Privaten, sondern wesentlih auch der Allgemeinheit in Frage, so dass die Gemeinde in Hinsicht auf diese von ihr zu wahrenden allgemeinen Juteressen gegenüber den beteiligten Einzelnen in ihrer Eigenschaft als dffentliche, mit Zwangsgewalt ausgerüstete Korporation auftreten muss und alfo nicht privatrechtliG handelt. Es sind deshalb auch die Geldansprüche, die ihr anlässlich dieser Besorgungen erwachjen, nicht privatrechtliche Forderungen, sondern solche des Gemeinwesens gegenüber dem ihm Untergebenen, wenigstens soweit sich die gegenteilige Auffassung nicht aus besondern Gründen rechtfertigt, wofür hier nichts sprit. Welches der nähere Charakter dieser ¡Forderungen des öffentlichen Rechtes ist (Beitrag an ein öffentliches Unternehmen in Form einer Vorzugslast ; Entgelt für Benützung einer ôffentlichen Einrichtung in Form einer Gebühr 2c.), kann hier unerörtert bleiben.

Die Behauptung der Rekurrentin endlich, dass weder eine hundes- noch eine kantonalrechtlihe Norm ihr die Besorgung der fraglichen Arbeiten zur Pslicht mache, ist, soweit zutreffend, unerhebli, sobald die Rekurrentin kraft ihres Selbsiverwaltungs®- rechtes solche Unternehmungen in den Kreis ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit einbeziehen darf. Dass dies aber der Fall ist und keine Norm öffentlichen Rechtes eine folhe Ausdehnung ihrer Verwaltungstätigkeit als Gemeinde verbietet, zieht die Nekurrentin nicht in Zweisel.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 43 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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