33 II 452
452 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
Sachverhalt
VI. VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.
66. Arteif vom 21. September 1907 in Sachen Hoh, Kl. u, Ber.-KL., gegen Kopp, Bekl. u. Ber.-Bekl,* Art. 242 SchKG: Was isé unter « Klaganhebung > zu verstehen ? Bundesrecht und kantonales Becht.
A. Durch Urteil vom 16. November 1906 hatte das Kanionsgericht von Zug Uber die klägerischen Nechtsbegehren :
Es sei der Beklagie pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance Bociety London, resp. an der Verficherungssumme von 10,254 Fr. 50 Cts. nebst erlaufenen und noh zu erlaufenden Kosten anzuerkennen ; eventuell es sei gegenüber dem Beklagten gerichtlich festzustellen, dass die Versicherungsgelder aus den Lebensversicherungspolicen Nr. 74,180/184 der Union Asgurance 80- ciety London nicht zu der Verlassenschafts-Liquidationsmassa von A. Hot gehören ;
erkannt :
Es sei die peremptorische Vorfrage gutgeheissen.
Jn Abweisung der von der Klägerin hiegegen ergriffenen Berusung hal das Obergericht des Kantons Zug unter dem 28. Januar 1907 dieses Urteil bestätigt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Î und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, L mit den Anträgen : N Es sei unter Gutheizung der Berufung das angefochtene Urteil auszuheben und zu erkennen, dass der Beklagte pflichtig sei, das Eigeniumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen 74,180/184 der Union Assuranuce Society London, resp. an der Versicherungs- « * S. hiezu auch AS 33 I Nr. 96 S., 625 fÆ. 1 (Anm. d. Red. f. Publ.) 8 summe von 10,294 Fr. 50 Cts. nebst erlaufenen und noch erlaufenden Zinsen anzuerkennen ;
eventuell, dass gegenüber dem Beklagten festzustellen sei, dass die Versicherungsgelder aus den Lebensversicherungspolicen 74,180 und 74,181 der Union Assurance Society London nit zu der Verlassenschafts-Liquidationsmafsa des A. Hotz sel. gehören.
C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf Gutheissung der Berufung angetragen.
Der Vertreter des Beklagten hat die Anträge gestellt : Auf die Berufung sei nicht einzutreten ; eventuell sei sie abzuweisen ; weiter eventuell fei lediglich das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1. Jn tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten — zum Verständnis der heutigen Prozesslage — hervorzuheben : Die Klägerin hat in der konkursamtlich liguidierten Verlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes einen Eigentumsanspruch an den Policen Nr. 74,180 und 74,481 der Union Assurance Society London, vom 22, und 23. Dezember 1899, laut denen die Versicherungsgesellschaft beim Ableben des Ehemannes der Klägerin je 5000 Fr. auszahlen sollte, geltend gemacht. Die Policen waren vom Ehemann der Klägerin der Sparkasse Zug verpfändet worden und diese hatte sie dem Konkursamt herausgegeben. Da auf die Versicherungssumme mehrere Rechtsansprüche geltend gemacht wurden, deponierte die Versicherungsgesellschaft die Verfiherungssumme im Gesamtbetrag von 10,254 Fr. 50 Cts. bei der Kantonalbank Zug. Namens einer Anzahl Gläubiger, die die Eigentumsansprache der Klägerin bestritten hatten und von denen nur noch der heutige Beklagte Kopp die Bestreitung aufrecht erhielt, sezie das Konkfursamt Zug am 28. April 1906 der Klägerin Frist zur Klageinleitung im Sinne des Art. 242 SchKG an. Am 5. Mai 1906 erschien darauf der Vertreter der Klägerin vor Friedensrichteramt Zug und verlangte Ausstellung der Weisung für die aus Fakt. A oben ersichtliche Rechtsfrage. Die Einreichung der vom 8. Mai datierten, also an diesem Tage erhobenen Weisung erfolgte am
9. Mai ; am 10. gl. M18. reichte die Klägerin die 1. Prozess- 454 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.
eingabe (Rechtsfragen und Benennung der BVeweismittel) ein ; diese wurde am 14. Mai dem Beklagten durch das Weibelamt zugestellt. Der Beklagte erhob sofort die Vorfrage der Abweifung der Klage wegen versäumter Notfrist, Diese Einrede nun ift von den kantonalen Jnstanzen in threm in Fakt. A mitgeteilten Urteil gutgeheissen worden, indem sie an Hand des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse Feufi, AS 22 S. 67 ff., ausgeführt haben : Die nah diesem Entscheide unter der „Klaganhebung“ zu verstehende Rechtshängigkeit des Streites trete für derartige Nechtsftreitigkeiten nach zugerishem Prozessrecht erst mit der Mitteilung vom Eingang der ersten Prozesseingabe des Klägers an den Veklagten ein. Demnach sei die erst am
14. Mai 1906 erfolgte Anhängigmachung des Streites verspätet.
2. Der Vertreter des Veklagten hat seinen Antrag auf Nihteintreten auf die Berufung damit begründet, das angefochtene Urteil stelle sich nict als Haupturteil dar, sondern als prozessualer Entscheid über eine Prozessfrage : die Frage der rechtzeitigen Klageeinleitung. Diese Auffassung ist rech!8irrtümlich. Zunächst kommt es natürlich nicht auf die Form des vorinstanzlichen Dispositivs an, als welche im vorliegenden Falle die Gutheissung der peremptorischen Einrede des Beklagten erscheint, sondern auf den Jnhalt ; inhaltlich liegt aber darin nihil ein Entscheid über eine Prozessvorausfezung, soudern eine definitive Abweisung der Klage, des Anspruchs selbst. Indem Art. 242 SchGKG an die Nichtinnehaltung der Klagfrist die Verwirkung des Anspruchs knüpft, stellt er eine materiellrechtliche, weil den Untergang des Anspruchs selbst, wenigstens für das Konkursverfahren (Jäger, Komm., Art. 242 Anm. 8; Weber- Brüstlein-Neichel, Art. 242 Anm. 3 S. 364 f,), betreffende Bestimmung auf; die Abweisung der Klage wegen Fristversäumnis gemäss Art. 242 leg. cit. ist also durchaus ein Haupturteil. Aber auch die weitere Voraussegung der Zuläfsigkeit der Berufung : die Anwendbarkeit oder Anwendung eidgenössischen Rechts, ift gegeben. Zunächst ist zweifellos, dass der vorliegende Rechtsstreit seiner Materie nah vom eidgenössischen Necht beherrsst wird. Sodann sindet eidg. Recht auch Anwendung auf die Frage, die einzig den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet : die Frage der Anspruchsverwirkung ; denn die VorVI, Schuldbetreibung und Konkurs. No 66. Ans aussessungen der Verwirkung des Anspruchs sind vom eidg. Recht geregelt, nach ihm muss sich bestimmen, was unter „Anhebung der Klage“ zu verstehen ist; es handelt sich also zum mindesten vorfragerveise um die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift eidg. Nechts; die Vorinstanz hat denn auch Art. 242 cit, wirklich angewendet und nur in weiterer Folge das kantonale Prozessrecht als Entscheidungsnorm herangezogen.
3. Fragt es sich fonach, was der mehrzitierte Art. 242 SchKG unter „Anhebung der Klage“ verstehe und wie sih in diesen Punkte eidgenöfsisches und kantonales Recht zu einander verhalten, fo ist zu bemerken : Dem kantonalen Recht ist allerdings das Versahren, in dem die Klage durchzuführen ist, und die Form, in der der Richter mit der Streitsache zu befassen ist, überlassen; es muss also eine nach kantonalem Recht gültige Prozesshandlung vorliegen. Dagegen ist die Frage, was unier „Anhebung der Klage“ zu verstehen sei, dort, wo, wie bei Art. 242 SchKG, das Bundesrecht eine Frist zur Anhebung der Klage setzt und an deren Nichtinnehaltung Verwirkung knüpft, nach eidg. Recht und für das ganze Gebiet der Schweiz einheillich zu entscheiden, da eben das eidg. Necht einheitlich eine überall gleichmässige Frist ansetzen will und eine andere Lösung der Jdee der Rechtseinheit widerspricht, auch die Möglichkeit der Klagerhebung, die das eidg. Necht gewährt, nicht durch kantonale Vorschriften soll illusorisch gemacht werden föônnen, (Vergl. die zutreffenden Ausführungen von Bahmann in den Verhandlungen des Schweiz. FJuristenvereins 1901, S. 71 ſtff., und Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F. 20 S. 568 ff.) In diesem Sinne har denn auh das Bundesgertcht den gkeichartigen Art, 35 ZEG mehrfach ausgelegt ;. siehe AS 5 S. 594 Erw. 3 und 25 11 S. 7 f. Erw. 9. Die Aussafsung (vergl. Weber-Brüstlein- Reichel, Anm. 4 zu Art. 242 S. 369) ift daher zurückzuweisen, dass das kantonale Recht über die erfolgte „Anhebung“ entscheide : es entscheidet nur über Form und BVerfahren; aber was „Anhebung“ ist, ist nah eidg. Nechtsnorm zu entscheiden, da eben diese den Nechtssass ausfstellt.
4. , Die Auslegung des Begriffes „Anhebung der Klage“ nun, die danach vom Bundesgerichi selbständig vorzunehmen ijt, hat zurüczugehen auf Wortlaut und Sinn der Bestimmung, zumal 4566 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
auf den Sinn der Fristansetzung. Danach ist unter „Anhebung der Klage” eine prozessuale Handlung des Ansprechers zu verstehen, eine Handlung, die von feinem Willen - abhängt und in seiner Macht steht + denn eine Verwirkungsfolge darf nicht geknüpft werden an eine Handlung, die ausserhalb des Willensbereiches des mit der Verwirkung Bedrohien steht. Des weiteren ergibt sich shon aus der Kürze der Frist und aus ihrem Zweck — der Beshleunigung von Jneident - Rechtsstreitigkeiten in Betreibungsund Konkursfällen, im Interesse der raschen Durchführung der Betreibung und des Konkurses —, dass unter der Klaganhebung die erste Handlung des Klägers zu verstehen ist, die den Prozess einleitet, dem richterliGen Rechts\huss rust, ihn in gesetzlich gültiger Weise vorbereitet. Welches diese Prozesshandlung ist, bestimmt das kantonale Recht ; aber dass es diese prozesseinleitende Handlung. ist, sagt das eidg. Recht. Die Auffassung, die das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse Feusfi, AS 22 S. 69 f. Erw. 3, vertreten hat und die auch in Jägers Komm., Art. 107 Anm. 5 (S, 188) übergegangen ist, dass unter Klage „diejenige Handlung zu verstehen“ sci, „durc „welche der Kläger die gerichtliche Hülfe anruft und die Nechts- „hängigkeit der Streitsache mit ihren prozessual- und materiell- „rechtlichen Wirkungen begründet wird“, und wonach die Erhebung der Klage „die Vornahme diefer Handlung, d. h. desjenigen pro- „zessualen Aktes (ist), welcher jene Wirkung herbeiführt und dem „Kläger den Ansprub auf gerichtlihe Entscheidung erwirbt“, geht daher zu weit und kann insofern nicht festgehalten werden, als sie Klaganhebung und Streithängigkeit gleichsetzt. Die beiden Prozessakte sind denn auch begrifflich etwas durchaus von einander verschiedenes. Wo daher das kantonale Prozessverfahren der gerichtilicen Klage vorgängig eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibt, ist son diese Anrufung als Anhebung der Klage, weil sie eben Einleitung des Prozesses ist, anzufehen. (So auh das Bundesgericht bez. Art. 35 ZEG in den in Erw. 3 zitierten Fällen.) Diese Prozesshandlung hat die Klägerin unbestrittener: massen innert der Frist des Art. 242 SGKG vorgenommen. Und da im Übrigen das kantonale Urteil ausdrüelich feststellt, dass die Vorschriften des Art, 21 des zugerischen Einführungsgefezes bez achtet worden sind, so ist ohne weiteres als erstellt anzunehmen,
dass die Klage rechtzeitig eingeleitet und daher materiell zu behandeln sei.
5. Ist sonach im Gegensaz zur Vorinstanz die peremptorische Einrede des Beklagten abzuweisen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dabei erfordert die Prozesslage, da über die Sache selbst (die Begründetheit der klägerischen Ansprache) noh fein Urteil vorliegt und eine Prüfung des Bundesgerichts auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht mögli ist, eine Nückweisung au die Vorinftanz.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZgericht erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Januar 1907 aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiefen wird, VII. Organisation der Bundesrechtsepfiegse. Organisation judiciaire fédérale.
67. Arteil vom 17. Juli 1907 in Sachen Leihkasse Euge, KL, u. Ber.-Kl., gegen de Gendre, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Zulässigkeit der Berufung : Streitweri, Art. 59 OG. Pfandrecit an Lebensversicherungspolicen im Konkurse des Versicherungsnehmers ;
Wert der Poticen.
Das Bundes gericht hat da sich ergeben :
A. Im Konkurse seines Schwiegervaters Cäsar Schmidt meldete der Beklagie eine Forderung von 12,487 Fr. 50 Cis. nebst Zinsen und Kosten, sowie ein nachgehendes Faustpfandrecht hiefür an einer Lebensversicherungspolice Nr. 40,722 der Basler Lebensversicheruugsgesellschaft zu Gunsten des Gemeinschuldners an; auf der Police haftet shon ein Darlehen von 6300 Fr. zu Gunsten