Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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„Sachauslieferung“ darin nicht überhaupt völlig dem Ermessen des ersuchten Staates anheimgegeben ist (Veriräge mit Russland, mit Gross-Britannien und mit den Niederlanden) — in unzweideutiger Weise ausdrücklich vorgesehen. Es ift daher auch die fragliche Bestimmung des schweizerisch- deutschen AuslieferungZvertirages, die sih ähnlich nur noch in deu beiden ältern Verträgen der Schweiz mit Jtalien vom Jahre 1868 (Art. 11) und mit Portugal vom Jahre 1873 (Art. 13) findet, vernünftigerweise, nah Sinn und Geist des Auslieferungsrechtes, nicht anders auszulegen, d. h, dahin, dass ihre Bezeichnung der „im Besitze des . . Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände“ als durch die Foritsetzung des Textes: „die Gerätschaften und Werkzeuge . . . 2c,“ näher erläutert erachtet wird (vergl. in diesem Sinne, allerdings ohne nähere Begründung, shon AS 1 Nr. 108 Erw, 1 S. 422, sowie Töndury, Die Auslieferungsverträge der Schweiz und die Bundespraxis in Auslieferungssachen, S. 120). Dass aber die erwähnten, dem Angeschuldigten Pietsch abgenommenen Gegenstände mit dem ihm zur Last gelegten Auslieferungsvergehen in keinerlei Zusammenhange stehen, ist ohne weiteres klar ; ihre Aushingabe ist daher nicht zu bewilligen ; — erkannt:

Die Einsprache des Franz Pietsch gegen seine Auslieferung an Deutschland wird in dem Sinne abgewiesen, dass die Auslieferung seiner Person stattzufinden hat, die Aushingabe der ihm bei der Verhaftung abgenommenen Gegenstände dagegen zu verweigern ist.

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Sachverhalt

B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALE I. Bundesstrafrecht. — Code pénal fédéral.

21. Arteil des Kassalionshofes vom 27. Mai 1908 in Sachen Bundesanwaltshaft, Kass.-Kl., gegen Nheiner, Kass.-Bekl.

Art. 61 BStrR: Die Falschbeurkundung (faux immatériel) fälli nicht unter diese Gesetzesbestimmung.

(Â.-E. wird, als zum Verständnis des Falles nicht notwendig,

Erwägungen

1. , (Formelles)

2. , In tatsächlicher Beziehung is zu bemerken : Der Kassalionsbeflagte ist geständig, als Postlehrkling im November 1907 Unterschlagungen von einkassierten Posigeldern im Gesamtbetrage von 2264 Fr. 50 Cis begangen zu haben. Dabei hat er hinsichilih verschiedener Beträge (190 Fr. aus Checkverkehr ; 860 Fr. aus internem Geldanweisungsverkehr ; 190 Fr. aus internationalem Geldanweisungsverkehr) unrihtige Eintragungen im Einzahlungsregister gemacht, indem er einen geringern Betrag als den eingezahlten eingetragen hat, nämlich den nah Abzug des unterschlagenen Betrages verbleibenden Rest. Jn dieser Handlung erblickt die Kassationsklägerin eine Fälshung von Bundesaîkten gemäss Art. 61 BSirR, und sie hält, da die Einstellungsverfügung diefe Auffassung zurückgewiesen hat, die angeführte Gesetzesbestimmung für verlesst,

3. , Jn der Auslegung des Art, 61 BStrR und in der Frage, ob die angeführten Handlungen des Kassationsbeklagten si alg Verfälschung von Bundesakten darstellen, gehen die Kassationskflägerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (mit dem Einstellungsbeschluss) insofern auseinander, als der Einstellungsbeschluss verneint, dass es sich um ein „VerfälsGhen“ von Bundesakten handle, während die Kassationsbeschwerde das bejaht, Auch voin Kassationshof ist zweckmässig vorab diese Frage zu erörtern.

4. , Das in Frage stehende Delikt des Kassationsbekkagten ist gemäss der Doktrin als Falschbeurkundung oder intellektuelle Urkundenfälshung (faux immatériel) zu bezeichnen. Diesem Delikt steht als andere Art von Urkundendelikten die eigentliche Urkundenfälschung (faux matériel) gegenüber. Die leztere charakterisiert fi als Anfertigung einer Urkunde unter falschem Namen (Anfertigung einer falshen Urkunde), oder als Veränderung einer wahren Urkunde (durch Beifügungen, Streichungen usw.) : die erstere dagegen als Beurkundung von unwahren Tatsachen unter wahrem Namen, „die Anfertigung echter Unwahrheitsurkunden“. (S. Binding, Lehrbuch, Besonderer Teil 11. Hälfte 1. Abt. SS 291 ff. S. 238 ff. [1. Aufl.] Vergl. sodann insbesondere die Gegenüberstellung in Art. 177 des waadtländ. Code pénal; Stooss, Schweiz. Strafgesezbücher 2 S. 323 ff.) Die zu entscheidende Frage ist demnach die, ob diese Falschbeurkundung, diefe Anfertigung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, als Verfälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 BStrN zu betrachten sei. Hiegegen spricht schon der dem Wortlaut zu entnehmende Sinn der Bestimmung. Das Verfälschen einer Urfunde ift begrifflih etwas von der Anfertigung einer eten Urfunde mit unwahrem Juhalt durchaus verschiedenes. Art. 61 BStrR kennt viererlei Tatbestände: die Verfälschung von Bundesurkunden ; die Zerstörung von solchen; die Anfertigung von Schristen unter dem Namen, Siegel oder der Unterschrift einer Amtsbehörde oder eines Bundesbeamten (d. h. die falsche Unter- [rift usw.); endlich das Geltendmachen falscher oder verfälschter Urkunden. Hieraus geht zunächst hervor, dass das Geset zwischen fälschen und verfälschen unterscheidet. Unter ersterem ist die falsche Unterschrift usw., die Herstellung einer unechten, d. h. nichr vom Aussteller herrührenden Urkunde zu verstehen ; unter Verfälschen die Veränderung einer ursprünglich echten Urkunde, Beide Tatbestände fallen daher unter die eigentlihe Urkundenfälshung, den jogen. faux matériel. Für die sogen. intellektuelle Urkundenfälhung bleibt hiebei fein Raum ; sie ist weder ein „Fälschen“ im gedachten Sinne, noch ein „Verfälschen“, sondern etwas ganz anderes, nämlich die Beurkundung von etwas unwahrem durch den Ausfteller selbst, also, wie Binding, a. a. O. S. 240 treffend sagt, „das Gegenteil einer Fälshung“. Dieses Delikt ift in

Gesetzgebung und Doktrin von jeher von der eigentlichen Urkundenfälshung abgetrennt gewesen (vergl. die histor. Darstellung bei Binding, a, a. O.); die Zweiteilung war auc längst sehr wohl befannt bei Erlass des BStrR. Im Gegensay zur Kassationsbeshwerde ist aus diefem Umstande zu schsliessen, dass das Gefeyz diefen Tatbestand nicht aufnehmen wollte. Das erklärte sic denn auch sehr natürlich aus zwei Gründen. Erstens nämlih wird diese Falshbeurkundung wohl nie als Selbstzweck vorgenommen, jondern steis als Mittel zu einem Zweck, der seinerseits seine Grundlage in einem Delikt hat (Mittel zur Verheimlichung einer Unterschlagung, zur Begehung eines Betruges; vergl. auh § 278 des RStrGB als Spezialfall) ; die Falschbeurkundung wird daher meist unter diesem Gefichtspunkte mit zu fassen sein, Sodann ift nicht zu Übersehen, dass zur Zeit des Érlajses des Bundesfstrafrechts die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Strafrechts sehr eng begrenzt war und der Bundesgesezgeber eher die Tendenz verfolgte, alles, was nicht notwendig und unbedingt in den Nahmen des Bundesgesetzes gehörte, der Gesessgebung der Kantone anheimzuftellen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus darf in das Gesey nicht etwas hineingelegt werden, was nach seinem Wortlaut und nach der allgemein herrschenden Anschauung nicht darunter fällt. Ganz ohne Behelf sind die Hinweisungen der Kassationskflägerin auf BBl 1905 T S. 734 und Salis, Bundesrecht 4 Nr. 1677 und 1678. Bei dem am erjsien Orte angeführten Fällen von Fälschungen von Bundesakten scheint es sich stets um eine eigentlihe Urkundenfälshung gehandelt zu haben. Nr. 1677 bei Salis führt aus, dass die intellektuelle Urkundenfälschung „ein im Bundesstrafreht nicht vorgesehenes Vergehen“ sei; wenn es sich auch um einen Fall der Bewirkung BTA B, Strafrechtspflege.

einer unrichtigen Eintragung durch einen Militärpflichtigen in das Diensthüchlein handelte, so kann daraus doch jedenfalls nichts endlich betrifft falsche Eintragungen in die Schiesstabellen seitens des Präsidenten einer Schüssengesellschaft. Hier scheint allerdings eine Falschbeurkundung vorgelegen zu haben. Allein die damalige Auffassung des Bundesrates, dass darin eine Fälshung von Bundesakten liege, ist für den Kassationshof nicht verbindlich.

5. Erweist sich danach die Auffassung der angefochtenen Verfügung als richtig, so kann eine Erörterung der Frage, ob die betreffenden Register als „Bundesakten“ zu betrachten wären, unterbleiben, wie das auch in der Begründung des Einstellungsantrages durch die Staatsanwaltschaft geschehen ist.

Dispositiv

Demnach hat der Kajsationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen, IL. Polizeigesetze des Bundes. — Lois de police de la Confédération.

Patenttaxen der Handeisreisenden. — Taxes de patentes des voyageurs de commerce.

98. Arfkeis des Kassationshoses vom 9. Zuni 1908 in Sachen Yundesauwalfschaft, Kass.-Kl., gegen Gerber, Kass.-Bekl.

Art. { und 2 Patentlaxzengesetz: Was isl « bereisen » und « Aufsuchen von Bestellungen » ? Es liegt nicht vor, wenn ein Kaufmann auf vorherige Offerte eines auswärts Wohnenden hin zu diesem geht und die Bestellung in der Folge ausführt.

A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1907 hat das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung sür Strafsachen) über die gegen Jean Gerber angehobene Strasklage wegen Verletzung des Patenttaxengesetzes erkannt:

Der Beanzeigte Jean Gerber wird von Schuld und Sirafe freigesprochen.

B.. Unter dem 23. Januar 1908 hat der Schweizerische Bundesrat beschlossen, gegen das ihm am 18. gleichen Monats zugestellte Urteil die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160 ff. OG zu erheben, und die Bundesanwaltschast hat das Rechtsmittel in Ausführung dieses Beschlusses unter dem 24. gleichen Monats beim Regierungsrat des Kantons Aargau eingelegt und alsdann unter dem 27. Januar dem Kajsationshof die Aniräge und deren Begründung eingereicht. Die Anträge gehen dahin :

1. Der Kafsation38hof môge das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Verlegung des Arti. 2 und 3 des BundeZgesezes vom 24. Juni 1892 gemäss den Bestimmungen der Art. 160 ff. OG aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückweisen.

2. Bei dieser Entscheidung habe der kantonale Gericht2hof die rechtlihe Beurteilung, die vom Kassationshof erfolgt, zu resyektieren und über die Anwendung des Gesezes gegen Jean Gerber ein neues Urteil zu fällen.

C. Der Kasfationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Form und Frist des Rechtsmittels sind nah den in Fakt. B mitgeteilten Daten gewahrt ; die Legitimation des Bundesrates steht gemäss Art, 155 OG, in Verbindung mit dem Bundesratssbessluss vom 27. Oktober 1905, betreffend die Mitteilung der Gerichtsurteile in Patenttaxenftreitigkeiten (BBl 1905 V S. 499 f.) ausser Zweifel.

2. , Jn tatsächlicher Beziehung ist festgestellt: Im Sommer 1907 wandte sih der Gemeinderat von Remigen fchriftlich an den in Lausanne wohnenden Kassationsbeklagten, mit dem Ersuchen, eine Offerte über verschiedene Feuerlöschgerätschaften für die von der Gemeinde neu erstellte Hydrantenanlage zu machen. Da die Behörde nach Eingang der Offerte noch nähern AufsGluss wüuschte, veranlasste sie den Kassationsbeklagten, persönlich nach Remigen zu kommen (Mitte Juli). Am 26. Juli erfolgte, gestühsst auf die vom Kassationsbeklagten am 15. und 22, Zulf eingereichten schriftlicen Offerten und auf die in Remigen ge-

Citato in