34 II 85
BGE 34 II 85
13. Arteil vom 20. März 1908 in Sachen C. F. Schwarz Söhne, Bekl., Ber.=Kl. u. Anschl.¬ Anfechtungsklage. Verhältnis des Anfechtungsrechts des Einzel¬
gläubigers zum Anfechtungsrecht der Konkursmasse. Der An¬
fechtungsanspruch des Einzelgläubigers ausser Konkurs (Art. 285
Ziff. 1 SchKG) geht mit der Eröffnung des Konkurses nicht schlecht¬
hin verloren. Ungültigkeit der Abtretung des Anfechtungsanspruches
im Konkurse seitens der Konkursmasse an den Anfechtungsbeklagten.
Das Bundesgericht hat gestützt auf folgende Tatsachen:
Sachverhalt
A. Emil Spier betrieb früher in Luzern ein kleines Konfek¬ tionsgeschäft. Seine einzigen Lieferanten waren die heutigen Pro¬ zessparteien, der Kläger I. Levy=Sonneborn und die Beklagten
C. F. Schwarz Söhne. Auf den 7. April 1902 schuldete Spier laut vorinstanzlicher Feststellung dem Kläger 6247 Fr. 5 Cts.
und den Beklagten 3279 Fr. 60 Cts., welchen Schulden von zu¬ sammen 9526 Fr. 65 Cts. Aktiven von insgesamt 6049 Fr.
50 Cts. gegenüberstanden. Am genannten Tage schloss Spier mit den Beklagten, für die ihr Vertreter Stendel handelte, einen „Kaufvertrag“ ab. Danach verkaufte er den Beklagten einen Posten Konfektionswaren für 3350 Fr., welchen Betrag er gleichzeitig anerkannte, laut Abrechnung erhalten zu haben.
Daneben übernahmen die Beklagten das Ladenlokal Spiers mit¬
Zins à 5% seit der Klageinreichung abzüglich den Steigerungs¬ dem seit 15. März 1902 fälligen Mietzins, und die sämt¬
erlös der sequestrierten Waren zu bezahlen. — Die eingeklagten lichen Ladeneinrichtungen, die im Kaufpreis von 3350 Fr. inbe¬
3975 Fr. 90 Cts. stellen den Betrag dar, den Spier dem Kläger griffen sein sollten, erlaubte Spier den Beklagten, als Nachfolger nach dessen Behauptung aus gemachten Lieferungen bei der Klag¬ seine Firma zu führen, und erklärten endlich die Beklagten,
einreichung schuldete. Zur Begründung der Klagbegehren wurde keinerlei Verbindlichkeiten und Folgen zu übernehmen, die aus
geltend gemacht: Der Vertrag vom 7. April 1902 sei nach Art. diesem Vertrage entstehen sollten.
17 OR ungültig und die Beklagten als bösgläubige Erwerber Am 25. April 1902 wurde über Spier, der infolge einer
nach Art, 207 OR verpflichtet, die gekauften Waren dem Kläger Strafklage des Klägers flüchtig geworden war, in Luzern der
herauszugeben oder, soweit sie entäussert seien, ihm deren Wert Konkurs eröffnet und im Konkurserkenntnis verfügt, dass das
zu ersetzen. Ferner seien ihm die Beklagten aus Art. 50 ff. OR vom Gemeinschuldner innegehabte und nunmehr von Stendel be¬
schadenersatzpflichtig, da in dem Vertrage vom 7. April und dessen triebene Geschäft zu schliessen und dessen Aktiven ebenfalls ins
Vollziehung dem Kläger gegenüber eine unerlaubte Handlung liege. nventar aufzunehmen seien. Die Beklagten beanspruchten, wie
Endlich sei der streitige Vertrag nach Art. 288 ff. SchKG an¬ es scheint, sämtliche Konkursaktiven, weil zu dem verkauften Ge¬
fechtbar. In letzterer Hinsicht erklärte der Kläger, dass er den für schäfte gehörend, als Eigentum, worauf das Konkursgericht, am
die Begründung der Anfechtungsklage erforderlichen Verlustschein 4. Juni 1902, nach Art. 230 Abs. 1 SchKG die Einstellung
gegen Spier noch erwirken und zu den Akten bringen werde, des Verfahrens anordnete, was im weitern, da kein Gläubiger
was dann auch geschehen ist. Der betreffende Verlustschein ist vom nach Abs. 2 dieses Artikels Sicherheit für die Kosten leistete, zum
Betreibungsamt Wädenswil nach Art. 115 Abs. 1 SchKG für Schlusse des Verfahrens gemäss der genannten Bestimmung führte.
einen Forderungsbetrag von 3965 Fr. 95 Cts. nebst Zins Die Beklagten verlangten darauf die Herausgabe der angesproche¬
und Kosten ausgestellt und vom 5. März 1903 datiert. nen Waren 2c. Infolge Einspruches des Klägers hielt jedoch die In ihrer Antwort auf die Klage beantragten die Beklagten Zustizkommission des luzernischen Obergerichts laut Entscheid vom
deren gänzliche Abweisung. Sie führten aus: Dem Kläger fehle 5. Januar 1903 die Beschlagnahme vorläufig aufrecht mit der
zu einer Anfechtung des Kaufes vom 7. April 1902 die Aktiv¬ Auflage an den Kläger, seine Ansprüche innert Monatsfrist (die legitimation, da er nicht Vertragspartei sei. Übrigens sei dieser später verlängert wurde) gerichtlich geltend zu machen. In der
Vertrag weder ungültig noch anfechtbar. Auch habe der Kläger Folge wurden dann die beschlagnahmten Waren auf Anordnung
im Konkurse versäumt, sich, wie erforderlich, die Masserechte nach des Gerichtspräsidenten von Luzern (Konkursrichter) im Einver¬
Art. 260 SchKG abtreten zu lassen Eventuell werde mit der ständnis der heutigen Parteien versteigert und ist der Erlös, der Klagforderung ein Schadenersatzanspruch der Beklagten von nach Abzug der Kosten 625 Fr. 63 Cts. betrug, zu Handen des 4500 Fr. zur Verrechnung gestellt, da die vom Kläger bewirkte Berechtigten beim Gerichtspräsidenten hinterlegt worden. Schliessung des Geschäftes und Wegnahme von Waren den Be¬
B. In Nachachtung der erwähnten Klagaufforderung reichte klagten gegenüber im Sinne von Art. 50 OR rechtswidrig und die Levy=Sonneborn rechtzeitig, am 25./27. Februar 1903, gegen Beklagten dadurch im genannten Umfange geschädigt worden seien.
C. F. Schwarz Söhne Klage ein mit den Begehren: 1. die be¬
C. Am 27. Januar 1905 fällte das Bezirksgericht Luzern als klagte Firma habe anzuerkennen und es sei gerichtlich zu erkennen: erste Instanz sein Urteil in der Sache dahin aus, dass es den a) dass der Vertrag vom 7. April 1902 ungültig sei; b) dass die Vertrag vom 7. April 1902 als anfechtbar erklärte und die Be¬ vom Konkursamte sequestrierten Waren eventuell deren Steigerungs¬ klagten anwies, dem Kläger die Anhandnahme des beim Gerichts¬ erlös dem Kläger aushinzugeben sei; 2. die beklagte Firma habe präsidenten hinterlegten Steigerungserlöses zu gestatten. dem Kläger eine Entschädigung von 3975 Fr. 90 Cts. nebst
Diesen Entscheid zogen beide Parteien an das luzernische Ober¬ Eine Kassationsbeschwerde, die die Beklagten gegen das vor gericht weiter, das am 8. September 1905 erkannte: Der Vertrag Bundesgericht angefochtene Urteil beim luzernischen Obergericht vom 7. April 1905 sei als anfechtbar erklärt und die Beklagten eingereicht hatten, ist von dieser Behörde am 9. Januar 1906.
gehalten, dem Kläger 3192 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit abgewiesen worden.
28. Februar 1903 zu bezahlen, worauf die Beklagten zur An¬ E. Nachdem Tagfahrt zur Verhandlung des Prozesses vor handnahme des aus den sequestrierten Waren herrührenden, beim Bundesgericht auf den 23. Februar 1906 angesetzt worden war, Gerichtspräsidenten von Luzern deponierten Steigerungserlöses eröffnete der Gerichtspräsident von Luzern am 8. Februar 1906 berechtigt seien; mit den abweichenden Begehren seien die Parteien neuerdings auf Begehren des Vertreters der Beklagten über Spier abgewiesen. — Zu den zugesprochenen 3192 Fr. kommt das den Konkurs, und es wurde sodann die bundesgerichtliche Ver¬ Obergericht dadurch, dass es von dem im Vertrage vom 7. April handlung vertagt, damit über die Frage der Admassierung der ausbedungenen Kaufpreis von 3350 Fr. 158 Fr. abzieht, näm¬ Anfechtungsrechte durch die Masse Beschluss gefasst werden könne lich den Betrag, den die Beklagten als Rechtsnachfolger Spiers Unter Hinweis auf die Konkurseröffnung stellten die Beklagten für rückständigen Mietzins und Gaskonsum zu bezahlen hatten. und Berufungskläger am 9. Februar 1906 vor Bundesgericht Aus den Motiven des Urteils ist ferner hervorzuheben: Das das Begehren: auf die Behandlung des Prozesses sei, weil dieser Obergericht bemerkt, dass der Kläger seine Klage als Vindikations¬ (durch die nunmehrige Konkurseröffnung) gegenstandslos ge¬ klage nicht mehr aufrecht erhalten habe, sodass dieser Teil der worden sei, nicht einzutreten und es sei der Prozess als dahin¬ Klage nicht mehr zu prüfen sei. Auf die Begründung der Klage gefallen zu erklären. Umgekehrt stellte der Kläger am 9. März aus den Art. 50 ff. OR wird in den Erwägungen nicht einge¬ 1906 bei Bundesgericht den Antrag, den dafelbst hängigen treten; wohl aber wird die auf die nämlichen Bestimmungen ge¬ Prozess beförderlich zu beurteilen, da das Konkurserkenntnis die
stützte Schadenersatzforderung der Beklagten von 4500 Fr. als Erledigung des Prozesses als eine res inter tertios nicht ungerechtfertig abgewiesen (wie dies schon die erste Instanz getan verzögern vermöge.
hatte). Im übrigen beschäftigen sich die Erwägungen ausschliess¬ Am 10. März 1906 verfügte darauf der Präsident der I. Ab¬ lich mit der Beurteilung der Klage als actio Pauliana. teilung des Vundesgerichts was folgt: 1. Das Begehren des
D. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten C. F. Schwarz Klägers um sofortige Ansetzung des Falles sei abgewiesen. 2. (be¬ Söhne rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen trifft die unten erwähnte Anfechtung des Konkurserkenntnisses¬ mit den Anträgen: 1. die Klage sei gemäss dem Antwortschluss gänz¬ vom 8. Februar 1906 durch die Beklagten). 3. Das Konkurs¬ lich abzuweisen; 2. eventuell das obergerichtliche Urteil im Sinne amt Luzern werde eingeladen, im Falle der Bestätigung des Kon¬
des erstinstanzlichen Entscheides vom 27. Januar 1905 abzu¬ kurserkenntnisses sofort nach Abhaltung der II. Gläubigerver¬ ändern. Von der Gegenforderung von 4500 Fr. ist in der der sammlung über die Schlussnahme derselben bezüglich Aufnahme
Berufungserklärung beigelegten Rechtsschrift nicht mehr die Rede. des Prozesses durch die Masse Bericht zu geben.
Der Kläger hat sich der gegnerischen Berufung innert Frist Nachdem inzwischen der Kläger das Konkurserkenntnis vom angeschlossen mit dem Antrage, das obergerichtliche Urteil dahin 8. Februar 1906 bei der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
abzuändern, dass das Klagebegehren Ziff. 2 in vollem Umfange des luzernischen Obergerichts als Berufungsinstanz nach Art. 174 zugesprochen werde. In der, der Anschlussberufung beigegebenen Abs. 2 SchKG angefochten hatte, beschloss diese Behörde am 29.
Rechtsschrift, wird nichts gegen die vorinstanzliche Auffassung, die März 1906, auf den Rekurs wegen mangelnder Legitimation des
Klage werde als Vindikationsklage nicht mehr aufrecht erhalten, Klägers nicht einzutreten. Hiergegen ergriff der Kläger den staats¬ eingewendet und für die Begründung der Anschlussberufung auch rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, das ihn aber mit Ent¬ nicht mehr auf die Art. 50 ff. OR abgestellt. scheid vom 14. November 1906 abwies, in dem Sinne, dass ihm die Möglichkeit gewahrt sei, die Ungesetzlichkeit der Konkurser¬ als Staatsgerichtshof. Der erste Rekurs wurde mit Entscheid vom öffnung durch betreibungsrechtliche Beschwerde bei den Aufsichts¬ 15. Juli 1907 abgewiesen; die staatsrechtliche Beschwerde durch behörden geltend zu machen. Entscheid vom 6. Februar 1908 und zwar in dem Sinne, dass
Am 22. Februar 1907 teilte das Konkursamt — nachdem die das Konkurserkenntnis aufrecht bleibe, damit aber selbstverständ¬ mit der Anfechtung des Konkurserkenntnisses zusammenhängenden lich der Frage nicht vorgegriffen werde, welche Bedeutung dieses Vorkehren eine Verzögerung verursacht hatten — dem Präsidenten Erkenntnis für den in der Berufungsinstanz schwebenden Anfech¬ des Bundesgerichts mit, dass die II. Gläubigerversammlung am tungsprozess habe 21. Februar 1907 beschlossen habe: die Konkursmasse als solche in Erwägung:
solle, da kein sonstiges liquides Massegut vorhanden sei, in den 1. Der Kläger hat seine Klage seinerzeit in dreifacher Weise Prozess vor Bundesgericht nicht eintreten, dagegen sei den einzelnen begründet: als Geltendmachung eines Eigentums=, eines Schaden¬ Gläubigern die Abtretung der bezüglichen Masserechte nach Art. ersatzanspruchs aus Art. 50 ff. OR und eines Anfechtungsan¬
260 SchKG anzubieten. spruches nach Art. 285 ff. SchKG. Gegenwärtig aber wird sie Von diesem Beschlusse machte das Konkursamt den Konkurs¬ nur noch als Anfechtungsklage aufrecht erhalten. Die Eigentums¬ gläubigern am 4. März 1907 Mitteilung. Diese Verfügung focht klage ist, wie die Vorinstanz feststellt, bereits vor ihr fallen ge¬ nunmehr der Kläger an und gleichzeitig — unter Berufung auf lassen worden und der Kläger hat sie denn auch in den Rechts¬ den Rechtsvorbehalt im Bundesgerichtsentscheid vom 14. Novem¬ schriften vor Bundesgericht nicht mehr erwähnt. Über die Schaden¬ ber 1906 — von neuem das Konkurserkenntnis. Es ergingen ersatzklage sodann spricht sich die Vorinstanz zwar nicht besonders hierüber abweisende Entscheide des Gerichtspräsidenten von Luzern aus. Es ist aber anzunehmen, dass sie vor ihr ebenfalls nicht vom 18. März und der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer mehr Gegenstand des Prozesses gebildet hat, wie sie sich denn des Obergerichts vom 16. Mai 1907. Am 28. Juni 1907 trat auch rechtlich kaum begründen lässt. Auf alle Fälle ist zu sagen, dann das Konkursamt die fraglichen Masserechte den zwei Gläu¬ dass der Kläger vor Bundesgericht auf sie verzichtet hat: denn bigern, die einzig darum nachgesucht hatten, nämlich den Beklagten nicht nur wendet er nichts dagegen ein, dass die Vorinstanz sie
C. F. Schwarz Söhne und deren Anwalt I. B. (der ebenfalls mit Stillschweigen übergeht, sondern auch seine ganze Begründung als Konkursgläubiger aufgetreten war) nach Art. 260 SchKG der Anschlussberufung stellt sich ausschliesslich auf den Boden der ab. Die Abtretung erfolgte mit der Auflage, dem Bundesgerichte Art. 285 ff. SchKG; dies namentlich auch soweit die vorinstanz¬ die Prozessaufnahme innert 10 Tagen anzuzeigen, ansonst Verzicht lich zugesprochene Summe von 3192 Fr. als zu niedrig bemängelt auf die Abtretung angenommen werde. wird, indem hier der Kläger nur geltend macht, das nach Art.
Am 1. Juli 1907 erklärten darauf die Beklagten durch Zu¬ 291 SchKG Zurückzugebende sei nicht richtig bemessen worden.
schrift an das Bundesgericht, den vor diesem hängigen Prozess Ob die Beklagten ihre Schadenersatzforderung von 4500 Fr.
aufzunehmen „mit Verweis auf die von ihnen im Prozess und in noch aufrechterhalten, kann derzeit unerörtert bleiben. Denn diese der Berufung gestellten Haupt= und eventuellen Begehren“. Für¬ Forderung wird nicht selbständig durch Widerklage, sondern bloss
sprech B. dagegen hat als Konkursgläubiger die Aufnahme des zum Zwecke der Verrechnung mit den vom Kläger erhobenen An¬
Prozesses nicht verlangt. sprüchen, also zur Zeit noch mit dem Anfechtungsanspruche, Gegen den Entscheid der luzernischen Schuldbetreibungs= und geltend gemacht. Gegenwärtig bildet sie somit jedenfalls nur noch Konkurskammer vom 16. Mai 1907 rekurrierte der Kläger an dann und insoweit Gegenstand der richterlichen Prüfung, als es die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts beim klägerischen Anfechtungsanspruche der Fall ist.
und (mit Eingabe vom 20. August 1907) an das Bundesgericht 2. Nach der Auffassung der Beklagten wäre nun dieser An¬ fechtungsanspruch mit der Konkurseröffnung auf die Masse über¬ eröffnung es sich gefallen lassen, dass jetzt zunächst nicht mehr er, gegangen, hätte ihn damit der Kläger, wenigstens soweit er als sondern die zuständigen Konkursorgane das Anfechtungsrecht aus¬
Einzelgläubiger anfechten und vollstrecken will, endgültig verloren, üben und dass der Erfolg davon nicht mehr ihm allein, sondern und wäre so der von ihm angehobene Prozess jetzt als gegen¬ der Gesamtheit der Konkursgläubiger zu Gute kommt, und in standslos geworden zu erklären. Diese Auffassung lässt sich nun diesem Falle muss dann notwendiger Weise der auf weniger gehende aber aus theoretischen und namentlich auch aus praktischen Gründen Anspruch des Einzelgläubigers in dem das Mehrere umfassenden nicht rechtfertigen: Anspruch der Konkursmasse aufgehen. Dagegen ist nicht abzusehen
In ersterer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Anfechtungs¬ weshalb, wenn aus irgend einem Grunde, namentlich wegen Auf¬ recht des Einzelgläubigers (Art. 285 Ziff. 1 SchKG) und das hebung des Konkurses oder Verzichtes der Konkursmasse auf die der Gläubigerschaft im Konkurse (Art. 285 Ziff. 2) nicht iden¬ Anfechtung, das Anfechtungsrecht nicht zu Gunsten der Gläubiger¬ tisch sind. Sie sind es besonders insoweit nicht, als die Einzel¬ schaft ausgeübt wird, der Einzelgläubiger nun auch dauernd ge¬ anfechtung die Deckung nur der betreffenden Einzelforderung be¬ hindert sein sollte, den schon vor Konkurseröffnung ans Recht zweckt und erreichen kann, die konkursmässige Anfechtung aber gesetzten Anspruch nun wieder für sich weiter zu verfolgen.
Deckung der sämtlichen Konkursforderungen. Sodann sind mög¬ Von solchen Erwägungen hat sich die deutsche Gesetzgebung bei licherweise die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit für die Gläu¬ der Regelung der vorliegenden Frage leiten lassen. Nach Art. 13 bigerschaft andere als sie es für den Einzelgläubiger vor der Kon¬ des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines kurseröffnung waren, indem z. B. der Gläubigerschaft (die das Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 Anfechtungsrecht selbständig ausüben, nicht die frühere Geltend¬ (Fassung vom 20. Mai 1898) verliert der Einzelgläubiger mit machung durch den Einzelgläubiger weiter verfolgen will) die der Konkurseröffnung seinen Anfechtungsanspruch nicht, sondern Verwirkungsfristen der Art. 286/287 SchKG entgegen stehen wird ihm nur dessen Verfolgung bis zum Schlusse des Konkurs¬ können, während dies bei dem vor dem Konkurs anfechtenden verfahrens verunmöglicht. An seiner Stelle kann nunmehr der Einzelgläubiger vielleicht nicht der Fall gewesen ist, oder indem Konkursverwalter — elektiv neben einer selbständigen Geltend¬ umgekehrt etwa ein für den Einzelgläubiger verbindlicher Verzicht machung des Anfechtungsrechts gemäss der Konkursordnung auf die Anfechtung der erneuten selbständigen Anfechtung durch den vom Einzelgläubiger erhobenen Anspruch zu Gunsten der Ge¬ die Gläubigerschaft nicht entgegen gehalten werden kann. Aus all samtgläubigerschaft weiter erfolgen und zu diesem Zwecke nament¬ dem ergibt sich, dass die vorliegende Frage nicht kurzweg, wie die lich auch den Prozess aufnehmen, den der Einzelgläubiger vor Beklagten meinen, mit der Erklärung zu lösen ist: der Anfechtungs¬ dem Konkurs eingeleitet hatte und der durch die Konkurseröffnung anspruch des Einzelgläubigers falle, etwa wie ein gepfändetes unterbrochen worden ist. Nach Schluss des Konkurses aber kann Vermögensstück, in die Masse, gehe damit notwendig dem Einzel¬ wiederum der Gläubiger sein Anfechtungsrecht selbständig ausüben gläubiger endgültig verloren. und also auch gegebenen Falls den von ihm angehobenen Prozess
Hiergegen sprechen, wie schon angedeutet, nun vorzüglich auch zu Ende führen, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Ein¬ noch praktische Gründe: Nur soweit vermag es sich nämlich zu reden gegen den Verwalter erlangt sind. (Vergl. Sarwey, Kon¬ rechtfertigen, die Befugnisse zu schmälern, die dem Einzelgläubiger kursordnung 2. Aufl. S. 136 ff.; Wilmowski, Konkursord¬ vor dem Konkurse zustanden, um durch die Anfechtung zu Be¬ nung 5. Aufl. § 8 S. 70, § 29 Note 2 S. 154, und Anhang,
friedigung seiner Forderung zu gelangen, als das prävalierende Anfechtungsgesetz, § 13 S. 585; Cosack, Anfechtungsrecht, 1884,
Interesse der Gläubigergemeinschaft eine solche Schmälerung nötig S. 358 ff.; Hartmann, Kommentar zum Anfechtungsgesetz vom macht. Desshalb muss freilich der Einzelgläubiger mit der Konkurs¬ 21. Juli 1879 § 13 S. 214 ff.; Jäger, Die Gläubigeranfech¬ tung ausserhalb des Konkurses § 13 S. 285 ff. Hinsichtlich einer Sondervollstreckung — nicht als Mandatar der Gläubiger¬ des gegenteiligen Standpunkts des österreich. Rechts s. Menzel, schaft — auszuüben, wenn kein Konkursverfahren entgegensteht.
Österreichisches Anfechtungsrecht, S. 307 Und endlich bildet auch Art. 265 Abs. 2 kein Hindernis: wenn
Nichts hindert, diese Lösung, die der Natur der Sache und der er die Sondervollstreckung nach durchgeführtem Konkurse aus¬ Billigkeit entspricht, auch für das schweizerische Recht anzunehmen. schliesst, so will damit nur der Schuldner geschont werden, nicht:
Das SchKG und namentlich dessen Titel über die Anfechtungs¬ aber der Anfechtungsgegner, und ist also dem Verlustscheinsgläu¬ klage (Art. 285/92) berührt die vorliegende Frage des Verhält¬ biger nach Konkursschluss nicht verwehrt, sich durch Geltend¬ nisses zwischen der Anfechtung durch den Einzelgläubiger und der machung seines Anfechtungsanspruches vom Anfechtungsgegner
Vermögen zu beschaffen, das für die Befriedigung seiner For¬ durch die Konkursorgane nicht und weist insoweit eine Lücke auf,
derung zu dienen vermag und auf welches die im Konkurse ver¬ die im erwähnten Sinne zu ergänzen ist. Für eine andere Re¬
einigte Gläubigergemeinschaft verzichtet hat. gelung der Sache lässt sich aus keiner sonstigen Bestimmung des Gesetzes etwas entnehmen. Beigezogen werden kann namentlich 3. Auf Grund dieser Ausführungen ist nun für den gegebenen
Fall zu bemerken: nicht der von den Berufungsklägern angerufene Art. 200, der als
Das Konkurserkenntnis vom 8. Februar 1906 hatte zur Folge, zur Konkursmasse gehörend all das erklärt „was nach Massgabe
dass der Kläger während des darauffolgenden Konkursverfahrens der Art. 214 und 285 bis 292 Gegenstand der Anfechtungsklage
ist“. Aus dieser — übrigens unklar abgefassten — Bestimmung seinen (behaupteten) Anfechtungsanspruch nicht mehr geltend machen
konnte und dass deshalb der um diesen Anspruch geführte, in die ist nur abzuleiten, dass das, was die Anfechtung an Vermögen der
bundesgerichtliche Instanz vorgeschrittene Prozess eingestellt wurde. Exekution zugänglich zu machen vermag, der nunmehrigen kon¬
Dieser Prozess konnte nun zunächst für die Gläubigerschaft im kursmässigen Exekution dienen soll, unter Ausschluss jeglicher Sondervollstreckung, und dass also, wie im deutschen Recht, der Konkurse aufgenommen werden, sei es durch die Konkursver¬ Einzelgläubiger seinen Anfechtungsanspruch während des Konkurses waltung als ihrem ordentlichen Organ, sei es durch einen einzelnen nicht verfolgen kann. Dass dieser Anspruch hingegen mit der oder mehrere Konkursgläubiger als Prozessführungsberechtigte im
Sinne des Art. 260. Keines von beiden ist aber gültig geschehen: Konkurseröffnung dem Einzelgläubiger endgültig verloren gehe
Vorerst hat die Konkursverwaltung durch Erklärung vom 22. und ihm damit dessen Verfolgung nach Verzicht der Masse auf
Februar 1907 gemäss vorher ergangenem Gläubigerbeschluss den seine Geltendmachung und nach Schluss des Konkursverfahrens
Eintritt in den Prozess ausdrücklich abgelehnt. Sodann hat sie schlechthin verunmöglicht sei, lässt sich aus Art. 200 nicht folgern;
freilich „die bezüglichen Masserechte“ nach Art. 260 an zwei dies schon deshalb nicht, weil der Artikel, wie überhaupt das ganze Gesetz, das Verhältnis zwischen Einzelanfechtung und Anfechtung Konkursgläubiger, die Beklagten und heutigen Berufungskläger
ür die Gläubigerschaft unerwähnt lässt. Ebensowenig kann mit und deren Anwalt Fürsprech I. B., abgetreten. Allein Fürsprech
B. hat die Aufnahme des Prozesses innert der ihm von der Kon¬ Art. 260 argumentiert werden. Er betrifft bloss die Frage, ob und
kursverwaltung gesetzten Frist nicht erklärt und es ist damit nach wieweit Ansprüche, deren Geltendmachung der Masse zusteht, statt
dem Inhalte der „Abtretung“ sein Prozessführungsrecht dahinge¬ von den ordentlichen Masseorganen von dem einzelnen Konkurs¬
fallen. Und die „Abtretung“ an die Berufungskläger, die die An¬ gläubiger für Rechnung der Masse (mit Anrecht auf vorzugsweise
fechtungsgegner sind, muss als eine rechtsungültige, und zwar als Befriedigung aus dem Ergebnis) geltend gemacht werden können.
Diese Frage hat aber nichts zu tun mit der vorliegenden, ob eine schlechthin nichtige, auch durch den Ablauf der Beschwerde¬ der Einzelgläubiger auch dann gehindert sei, seinen von demjenigen frist nicht wirksam werdende Verfügung betrachtet werden. Denn
derjenige, gegen den sich der geltend zu machende Masseanspruch der Masse qualitativ verschiedenen Anfechtungsanspruch im Sinne richtet, kann unmöglich als Konkursgläubiger nach Art. 260 mit der Geltendmachung des Anspruchs betraut werden. (AS Sep.¬ Ausg. 6 Nr. 48 *.) Damit bleibt die Frage unberührt, ob nicht ein solcher Konkursgläubiger, der gleichzeitig hinsichtlich des Masse¬ anspruchs der Leistungspflichtige ist, bei der Verteilung des Ergeb¬ nisses aus der Geltendmachung des Anspruchs anders zu behandeln sei, als ein Konkursgläubiger, der sich den Anspruch hätte abtreten lassen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Sonst würde nämlich jener Konkursgläubiger dann und bloss deshalb bei der Verteilung schlechter wegkommen, wenn und weil er den An¬ spruch nicht sofort befriedigt, sondern glaubt, sich ihm widersetzen zu können, und er das Abtretungsverfahren des Art. 260 mit seinen besondern Folgen für die Verteilung provoziert.
Kommt hiernach eine Weiterführung des Prozesses zu Gunsten der Konkursgläubigerschaft nicht mehr in Betracht, so steht es nach den frühern Ausführungen dem Kläger und Anschlussbe¬ rufungskläger frei, den Prozess nach Beendigung des Konkursver¬ fahrens als Anfechtungsprozess ausser Konkurs wieder aufzunehmen.
Einem dahingehenden Gesuche ist zu entsprechen, sobald der An¬ schlussberufungskläger vor Bundesgericht den urkundlichen Nachweis erbringt, dass der Konkurs geschlossen ist und dass er darin einen Verlustschein ausgestellt erhalten hat, seine Forderung also noch und in welchem Betrage der Befriedigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts bedarf;
beschlossen:
Die Behandlung des Falles ist solange verschoben, bis der Anfechtungskläger I. Levy durch Vorlage seines Verlustscheines den Ausweis geleistet hat, dass der Konkurs über Spier ausge¬ tragen ist.
* Ges.-Ausg. 29 I Nr. 77 S. 365 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)