Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

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Durchführung der neuen Steigerung auh das Juteresse der andern Beteiligten zu berücsichtigen hat, dass nun ein Gantkauf endgültig abgeschlossen und vollzogen und zu diesem Zwecke der Ersteigerer dur eine sofortige Anzahlung zur Vollziehung angehalten werde, — Selbstverftändlich kann aber dieses Verlangen der Barzahlung beim Zuschlag nur so gemeint sein, dass das Angebot auch eine Barzahlung von mindestens diesem Betrage in sich schliesst.

6. Endlich beschwert sich der Rekurrent gegen die Versügung des Konkursamtes, dass bei der beabsichtigten Steigerung auch die allfällige Ausfallsforderung gegen den Rekurrenten nach Art. 143 Abf, 2 zu versteigern sei. Diese Verfügung ist indessen durchaus gesetzmässig, indem die Forderung aus Art, 143 im betreffenden Vollstreckung83verfahren selbst als ein den vollstrelenden Gläubigern verhaftetes Aktivum verwertet werden muss und diese Verwertung namentlich auch durch öffentliche Versteigerung geschehen fann (vergl. Sep.-Ausg. 5 Nr, 76 S. 298 ff., spez. S. 303*, und 6 Nx. 78 Erw, 1**).

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Enftscheid vom 21. Januar 1999 in Sachen Brandeuberger.

Beschwerdeverfahren. Art. 17 fff. SchKG: Jede selbslündige Ver=- fügung des Betreibungsamtes kann innert einer neuen Beschwerdefrist angefochten werden. FVForaussetzungen dieser Selbständigkeit und Begriff der « Verfügung » überhaupt.

Sachverhalt

A. Der Rekurrent Wilhelm Brandenberger erwirkte am 4. Dezember 1908 vom Betreibungsamt Baselstadt gegen Eugen Elser einen Zahlungsbefehl, Betreibung Nr. 58,447, den das Amt der Post zur Zustellung übergab. Der Befehl kam an das Amt zu- * Ges.-Áusg, 28 II S, 587, — ** Id. 29 1 Nr, 127 S. 600. (dnm,. d. Red. f. Publ.) rüd, mit der Erklärung des mit der Zustellung betrauten Postbeamten : „Abgereist“, Darauf sandte das Amt am 7. Dezember die beiden Doppel des Zahlungsbefehls dem Gläubiger, mit der Verurkundung : „Nicht zugestellt. Schuldner ist abgereist.“ Mit Brief vom 9. Dezember überreichte der Rekurrent durch seinen Vertreter, Advokat Dr. Cremer, die Urkunde wieder dem Amte, indem er geltend machte : Nachdem angeblich die Zustellung in der polizeilih angemeldeten Wohnung des Schuldners nicht habe stattfinden können, fei nach Art. 64 Abs. 2 SGKG vorzugehen, auf Grund dessen dann konftatiert werden könne, ob die VorausJessung des Art. 66 Abs. 4 SchKG gegeben sei, Am folgenden Tage erneuerte der Vertreter des Rekurrenten diese Anbringen mündlich, aber ohne Erfolg, beim Amte, indem er geltend machte, nah den Erkundigungen beim Kontrollbureau habe der Schuldner seine Papiere nicht zurückkgezogen und sich nicht abgemeldet. Dieses schrieb ihm dann am 11. Dezember: „Jn Beftätigung unserer gestrigen Unterredung stelle ih Jhnen die beiden Zahlungsbefehle wieder zu. Wir haben keine Veranlassung, ein anderes Verfahren einzuschlagen.“ Am 19. Dezember 1908 führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage, das Amt habe nach Art, 64 Abf. 2 und eventuell nach Art. 66 Abs. 4 SchGKG vorzugehen. Das Amt beantragte, die Beschwerde als verspätet abzuweisen und behielt si dabei für den Fall sachlicher Erledigung der Beschwerde die Einreichung einer Vernehmlasfung vor.

B. Die kantonale Aufsichtshehörde entschied am 31. Dezember 1908 auf Nichteintreten wegen verspäteter Veschwerdeführung. Jhren Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechizeitig an das Bundesgerichi weitergezogen mit dem Begehren : die Beschwerde Jei materiell zu behandeln, sei es unmittelbar durch das Bundessgericht, sei es zunächst durch die Vorinstanz.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. , Die Vorinstanz kommt zu ihrem Nichteintretensentscheid von der Erwägung aus, dass der Rekurrent gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. Dezember 1908, die in der Zusendung der beiden Doppel des nicht zugestellten Zahlungsbefehles liegt, ÁS 35 TL — 1909 14 ‘210 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungssich nicht innert Frist beschwert habe, und dass ferner die Zuschrift des Amtes vom 14. Dezember und die ihr vorausgegangene Unterredung mit dem Rekurrenten feine durch Beschwerde anfechtbare Verfügung nah Art. 17 SchKG enthalte. In lebterer Beziehung ist die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend : Jn zener Unterredung und der Zuschrift vom 11. Dezember hat das Bez treibungsamt zu dem vorangegangenen Gesuche des Nekurrenteu, nach Art. 64 Abs. 2 und eventuell nah Art. 66 Abs. 4 SchKG zu verfahren, Stellung genommen, und zwar derart, dass es die Einschlagung dieses Verfahrens ablehnte mit der Erklärung : es habe feine Veranlassung, ein anderes Verfahren — als das be reits durchgeführte d. h. die Zustellung durch die Post — einzuschlagen. Damit hat das Amt unzweifelhaft eine ein Parteibegehren ablehnende Verfügung getroffen und es kann sich nur fragen, ob sie mit der vom 7. Dezember identisch sei, ob sie alfo diese lediglich bestätige, sodass das genannte Gesuch des Rekurrenten ein solches um Abänderung der Verfügung vom 7. Dezember wäre und nicht vermocht hätte, den Lauf der Beschwerdefrist, der dann mit der Mitteilung dieser Verfügung begonnen hätte, zu unterbrechen. Aber auch das ist nicht der Fall, sondern es bildet die Erklärung des Amtes vom 10./11. Dezember eine neue selbständige Verfügung mit besonderem Jnhalte: Am 7. Dezember hatie nämlich das Amt die Zustellung des Zahlungsbefehles ohne weiteres abgelehnt und der Rekurrent hatte vorher ein bestimmtes Begehren, nah Art. 64 Abs. 2 vorzugehen, gar nicht stellen können, weil er nicht wusste, sondern erst durch die Verfügung vom 7. Dezember erfuhr, dass der Schuldner die polizeilich angemeldete Wohnung nicht mehr innehabe, sondern verreist sei. Als darauf der Rekurrent gestügzt auf seine Erkundigungen dem Betreibungsamt erklärte, der Schuldner fei polizeilich nicht abgemeldet, war die Situation für das Amt eine neue : es musste sich jezt und erst jeut fragen, ob nicht, wie auh der Rekurrent nunmehr verlangte, nach Art. 64 Abf. 2 und, falls dieser Weg

nicht zum Ziele führen sollte, nah Art. 66 Abs. 4 vorzugehen sei, Denn nun konnte nicht mehr, wie bei der frühern Verfügung, angenommen werden, der Schuldner fei wegen Wohnsizwechjel dern musste, gemäss dem Gesuche des Rekurrenten, geprüft werden, ob nicht der Schuldner immer noch in Basel feinen Wohnsiy nach Art, 46 habe und ob er nicht zum mindesten nach Art. 66 Abs, 4 daselbst betrieben werden könne. Jndem das Amt diese Prüfung vornahm und unter Abweifung der vom Rekurrenten gestellten Begehren erklärte, ein weiteres Verfahren zum Zwecke der ZUstellung nicht einshlagen zu wollen, hat es eine neue Verfügung getroffen, die von der vom 7. Dezember verschieden ist und die als solche innert einer neuen Beschwerdefrist angefochten werden kann, welche Frist, wie unbestritten, innegehalten wurde,

2. Danach verlangt der Rekurrent mit Recht, dass auf seine Begehren, das Amt habe nach Art, 64 Abs. 2 und eventuell nach Art. 66 Abs. 4 zu verfahren, eingetreten werde. Eine sofortige Beurteilung durch das Bundesgericht scheint nicht angezeigt, da das Betreibung2amt sich vorbehalten hat, sich in der Sache selbst noch auszusprechen, und sein Bericht unter Umständen für die Feststellung des Tatbestandes von Bedeutung ist und da auch sonst die Verhältnisse nicht hinreichend abgeklärt sind, namentlich auch die Möglichkeit besteht, dass die vom Rekurrenten gemachten Erhebungen dazu führen, eine ordentlihe Zustellung an den Schuldner zu bewirken und das Vorgehen nach Art. 64 Abs, 2 Überflüssig zu machen. Der Fall ist daher zur Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konklurskammer erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 66 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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