Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

35 I 215

BGE 35 I 215

34. Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann.

Art. 206 u. 230 SchKG: Unter welchen Bedingungen kann eine durch

Konkursschluss dahingefallene Betreibung wieder fortgesetzt werden,

nachdem der Konkurs mangels Aktiven geschlossen worden ist?

Sachverhalt

A. Gegen den Rekurrenten A. Ackermann waren beim Betrei¬ bungsamt Zürich III verschiedene Betreibungen, in denen Lohn ge¬ pfändet war, hängig, als über ihn am 9. Juli 1908 infolge In¬ solvenzerklärung der Konkurs eröffnet wurde. Am 21. August wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und darauf nach Art. 230 Abs. 2 SchKG geschlossen. In der Folge zog das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag von 46 Fr.

40 Cts. beim Arbeitgeber ein. Hiergegen beschwerte sich der Rekur¬ rent mit dem Begehren, das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den genannten Betrag auszuhändigen. Zur Begründung machte er geltend, dass die angehobenen Betreibungen laut Art. 206 SchKG mit der frühern Konkurseröffnung dahingefallen seien.

B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be¬ schwerde ab. Der am 26. Dezember 1908 ergangene Entscheid der obern Instanz führt des nähern aus, dass die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 dem Konkurswiderrufe soweit gleichstehe, als in beiden Fällen die vor der Konkurseröffnung pendent gewesenen Betreibungen wieder aufleben.

C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Ackermann recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerde¬ antrag erneuert.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Rekurrent auf Art. 206 SchKG, wonach mit der Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Die Bedeutung dieser Bestimmung besteht darin, dass damit

eine mit der Generalexekution des Konkurses konkurrierende Sonder¬ wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der vollstreckung einzelner Gläubiger — abgesehen von speziellen Aus¬ Hand hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen grössern nahmen, wie dem Falle des Art. 199 — als unzulässig erklärt Zeitraum sich erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Da¬ wird, indem, so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubiger mit erweist sich die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als die zwangsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst. unbegründet.

suchen müssen. Danach fällt die genannte Bestimmung ausser Be¬

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer tracht für die Frage, wie es sich nach dem Schlusse des Konkurses, erkannt: wo von einer solchen Konkurrenz zwischen General= und Spezial¬ Der Rekurs wird abgewiesen. exekution sich nicht mehr sprechen lässt, mit der Zulässigkeit der letztern verhalte, im besondern also auch, ob nunmehr die vor der Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen wieder fortgesetzt werden können oder nicht, Für den Fall, wo der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt hierauf Art. 265 SchKG eine verneinende Antwort, indem er die Anhebung einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche Betreibung nur bei Vorhandensein neuen Vermögens gestattet.

Damit ist aber nicht gesagt, dass dies ohne weiteres auch gelten könne, wenn der Konkurs, wie hier, nach Art. 230 SchKG mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 II Nr. 262).

Zwar lässt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Er¬ wägung aus, dass die Feststellung des Konkursamtes betreffend das Fehlen jeder liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung und formell mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die ent¬ sprechende Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändungsver¬ fahren, und dass deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seine Betreibung betrifft, sie gegen sich gelten lassen und anerkennen müsse, eine Weiterführung der Betreibung sei zwecklos und letztere deshalb zu schliessen. Diese Erwägung kann immerhin dann nicht mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise erstellt ist, dass sich noch ein zu Gunsten des betreibenden Gläubigers liquidierbares Vermögens¬ stück des Schuldners vorfindet, das nicht als Aktivum in die Kon¬ kursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit dem gepfän¬ deten Lohne der Fall ist (vergl. Sep.=Ausg. 2 Nr. 40*). In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie während des Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 73 S. 371 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 206, Art. 230 e Art. 265 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in