35 II 106
BGE 35 II 106
Tage der Zustellung dieser Klage hinweg mit 5% per Jahr zu
verzinsen. Alles unter Kostenfolge.
16. Arteil vom 27. März 1909 in Sachen Rieser, b) der Beklagten:
Kl. u. Haupt=Ber.=Kl., gegen 1. Peremptorische Einrede: Die Beklagten, Gebrüder Joder,
Gebrüder Joder, Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. seien von den klägerischen Ansprüchen ohne Rücksicht auf deren
ursprüngliche Begründetheit definitiv zu befreien, unter Kostenfolge. Einrede der Simulation gegenüber einem Immobiliarkaufvertrag: In¬ 2. Einlässlich: Es sei der Kläger Rieser mit seinen sämtlichen kompetenz des Bundesgerichts (Art. 57 0G). Anfechtungsklage der Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge. Art. 285 fl. SchKG. Mittelbare Schädigung des Anfechtungsklägers.
Zusammenhang der schädigenden mit der angefochtenen Rechtshand¬ erkannt:
lung. Begriff der Schädigung: Verminderung des verwertbaren Ver¬ „1. Die Beklagtschaft wird mit ihrer peremptorischen Einrede mögens des Schuldners oder Erschwerung seiner Verwertung. Ver¬ „abgewiesen. wirkung des Anfechtungs anspruchs durch vorherige betreibungs¬ „2. Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen. rechtliche Inanspruchnahme (Pfändung und Verwertung) der aus dem
angefochtenen Rechtsgeschäft resultierenden Forderung des Schuld¬ „3. Die Klägerschaft wird zu ½ der Kosten der Beklagtschaft
ners durch den Anfechtungskläger. „verurteilt, diese ½ der Kosten werden bestimmt auf 720 Fr.“
Sachverhalt
B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung Das Bundesgericht hat an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es auf Grund folgender Prozesslage: seien die Klagebegehren gutzuheissen.
A. — Durch Urteil vom 8. September 1908 hat der Appella¬ C. — Die Beklagten hatten sich der Berufung des Klägers innert tions= und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über nützlicher Frist angeschlossen und Gutheissung ihrer peremptorischen die Rechtsbegehren: Einrede, eventuell materielle Abweisung der Klage beantragt. Mit
a) des Klägers nachträglicher Zuschrift ihres Vertreters (vom 8. März 1909)
1. Der Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 zwischen haben sie jedoch diese Anschlussberufung wieder zurückgezogen.
Christian Joder, Vater, Steinhauer in Östermundigen, und den D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ Beklagten, durch welchen letztere die früher dem Christian Joder, gers am schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten; der Vater, gehörende Besitzung am Breiteweg in Östermundigen, Ge¬ Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ meindebezirk Bern, samt allem zur Landwirtschaft dienenden Schiff stätigung des kantonalen Urteils, unter Kostenfolge, angetragen;
und Geschirr, den Futtervorräten, der vorhandenen Lebware und
Erwägungen
dem Dünger erworben haben, sei in Gemässheit der Art. 285
1. In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben:
bis 292 SchKG ungültig zu erklären. Durch rechtmässig gefertigten Vertrag vom 8. September 1903,
2. Eventuell sei demgemäss zu erkennen, die Beklagten seien mit Wirksamkeit vom 15. September 1903 an, trat Vater Christian schuldig, die durch den angefochtenen Abtretungsvertrag erworbe¬ Joder seinen drei Söhnen Friedrich, Christian und Johann, den nen Sachen in dem Zustand, in welchem sie sich vor der Ab¬ heutigen Beklagten, seine Besitzung am Breiteweg Nr. 13 in tretung befanden, dem zuständigen Betreibungsbeamten zur Ostermundigen — bestehend aus Wohnhaus mit Scheune, Platz Zwangsvollstreckung für die Verlustscheinsforderungen des Klägers und Umschwung — nebst dem landwirtschaftlichen Schiff und gegen Christian Joder, Vater, zur Verfügung zu stellen; even¬ Geschirr, den Futtervorräten, der Lebware (3 Kühen) und dem tuell, die Beklagten seien schuldig, für fehlende Stücke, sowie für Dünger, als „Zugaben“, „auf Rechnung künftiger Erbschaft“ zu den Minderwert von abgetretenen Sachen gegenüber deren Wert Eigentum ab.
vor der Abtretung Ersatz zu leisten, und diese Ersatzschuld vom Der Abtretungspreis wurde bestimmt auf Fr. 28,000 — worben. Da dieser Steigerungserlös zur Deckung der in Betrei¬ Auf dessen Rechnung wurde den Erwerbern eine bung stehenden beiden Forderungen nicht ausreichte, wurden auf Grundpfandschuld im Betrage von 17,727 50 Veranlassung Riesers am 15. Februar 1904 auf dem vom Schuld¬
überbunden. Die Preisrestanz von Fr. 10,272 50 ner bewohnten Gute eine Anzahl Haushaltungsgegenstände und
sollte bis zum Ableben des Abtreters unablöslich stehen bleiben Gerätschaften, sowie drei Kühe, im Gesamtschatzwerte von 1190 Fr.
und zu 4% jährlich verzinst werden. Für ihr Kapital, nebst 30 Cts. nachgepfändet. Die Kühe wurden jedoch von den Söhnen Zinsen und allfälligen Folgen, wurde das Grundpfandrecht auf Joder, unter Hinweis auf den Abtretungsvertrag vom 8. Sep¬ dem Vertragsobjekt ausdrücklich vorbehalten. Der Abtreter liess tember 1903, und die übrigen Gegenstände von der Ehefrau des sich die bisher innegehabte Wohnung auf Lebenszeit gegen einen Schuldners, gestützt auf einen Weibergutsempfangsschein, zu Eigen¬
jährlichen Mietzins von 500 Fr. vertraglich zusichern, ferner tum angesprochen. Gegenüber der ersteren dieser Ansprachen focht übernahmen die Erwerber die von ihm um das Vertragsobjekt Rieser auf dem Wege der Widerspruchsklage des Art. 109 SchKG eingegangenen Mietverträge. — Das erwähnte Wohnhaus hatte den fraglichen Abtretungsvertrag mit Bezug auf die Abtretung Vater Joder in den Jahren 1899 und 1900 vom heutigen der drei Kühe als ungültig im Sinne der Art. 286 SchKG an, Kläger, Architekten G. Rieser in Bern, erstellen lassen. Aus dem sein dahinzielendes Rechtsbegehren wurde aber durch endgültiges Bauvertragsverhältnis waren Differenzen entstanden, welche ver¬ Urteil des Gerichtspräsidiums II Bern vom 10. Juni 1904 we¬ einbarungsgemäss einem Schiedsgericht unterbreitet wurden. Dieses gen angeblich falscher Klagestellung (Anfechtung nicht des ganzen hatte durch Erkenntnis vom 29. Juni 1903 den Bauherrn Joder streitigen Abtretungsvertrages) angebrachtermassen abgewiesen. In¬ pflichtig erklärt, dem Architekten Rieser für eine Baurestforderung zwischen hatte Rieser gegen Vater Joder eine weitere Betreibung von 8671 Fr. 60 Cts., nebst Zinsen, eine Pfandobligation auf (Nr. 24) eingeleitet und am 13. Februar 1904 definitive Rechts¬ sein Heimwesen auszustellen, und ihm für das Schiedsverfahren öffnung erlangt für einen Betrag von 793 Fr. 10 Cts., als 760 Fr. Prozesskosten zu vergüten. Als nun Vater Joder diesen den Joder auferlegten Anteil der Schiedsgerichtskosten, welcher
serpflichtungen nicht nachkam, leitete Rieser zunächst, am 3. Sep¬ vom Gericht unter Rechtsabtretung bei Rieser erhoben worden tember 1903, für jenen Prozesskostenbetrag Betreibung (Nr. 76,393) war, nebst Kosten. In dieser Betreibung wurden die schon er¬ ein und erwirkte gegenüber dem Rechtsvorschlag Joders durch wähnten Vermögensobjekte mit einigen Ergänzungen, im Gesamt¬ Entscheid des Gerichtspräsidiums Bern vom 12. Oktober 1903 schatzungswerte von 1304 Fr. 30 Cts., neuerdings gepfändet.
definitive Rechtsöffnung nebst Zuspruch einer Prozessentschädigung Gegenüber der erneuten Eigentumsansprache der Söhne Joder von 70 Fr. Sodann setzte er auch diese neue Prozessentschädi¬ focht Rieser wiederum in gleicher Weise, wie früher, vermittelst gungsforderung in Betreibung (Nr. 80,106). Am 27. November der Widerspruchsklage den Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 pfändete das Betreibungsamt für die beiden Betreibungen 1903 an, wurde jedoch hinsichtlich der Kühe wiederum abgewiesen
1 Abtretungsrestanz von 10,272 Fr. 50 Cts.“ als pfand¬ und zwar, gemäss letztinstanzlichem Urteil des bernischen Appella¬ gesicherte Forderung des Vaters Joder an seine Söhne gemäss tions= und Kassationshofes vom 18. Januar 1905, wegen man¬ Abtretungsbrief vom 8. September 1903, mit der Bemerkung gelnden Nachweises der Anfechtungsgründe, worauf er, am 23. Fe¬ dass der Schuldner „weiter pfandbares“ nicht besitze. Die gepfän¬ bruar 1905, hinsichtlich der neugepfändeten Objekte den Prozess¬ dete Forderung gelangte am 11. Februar 1904, nachdem Rieser abstand erklärte. Endlich hatte Rieser im Laufe des Jahres 1904 am 12. Januar zuvor das Verwertungsbegehren gestellt hatte, gegen Vater Joder noch folgende drei Betreibungen angehoben:
auf öffentliche Steigerung und wurde, ohne Beteiligung Riesers, die erste (Nr. 1430) für den Betrag von 8671 Fr. 60 Cts., von Notar Häuptli in Bern um sein Angebot von 500 Fr. er¬ nebst Zinsen, der ihm durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Gerichtspräsidiums III Bern vom 23. Januar 1904 wegen der Abweisung ihrer peremptorischen Einrede durch den kantonalen Nichterfüllung des Schiedsgerichtserkenntnisses vom Jahre 1903 Richter zurückgezogen haben, steht heute nur noch die materielle
seitens des Vaters Joder als Schadenersatz zugesprochen worden Beurteilung des mit der vorliegenden Hauptberufung gegenüber war, sowie für die zugehörigen Prozesskosten im Betrage von dem es abweisenden Entscheide des kantonalen Richters aufrecht¬ 80 Fr.; die zweite (Nr. 3405) und die dritte (Nr. 7596) erhaltenen Klagebegehrens in Frage.
für Prozesskosten von Rechtsöffnungsentscheidungen, in den Be¬ 3. — Was zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be¬ trägen von 55 Fr. und 18 Fr. Auch in diesen drei Betreibungen urteilung dieses Begehrens betrifft, ist im Hinblick auf das an¬ erwirkte Rieser gegenüber den Rechtsvorschlägen des Schuldners zuwendende Recht zwischen den beiden Rechtstiteln der Simulation definitive Rechtsöffnung und hierauf neue Pfändung der mehr¬ und der paulianischen Anfechtbarkeit, auf welche das Begehren, erwähnten Vermögensgegenstände, verzichtete aber diesmal auf den wie erwähnt, in der Klagebegründung (abweichend von seinem, Versuch, die erneute Eigentumsansprache der Söhne Joder durch lediglich den Anfechtbarkeitstitel enthaltenden Wortlaute) gestützt Widerspruchsklage zu beseitigen. Aus den fünf verschiedenen Be¬ wird, zu unterscheiden. Der streitige „Abtretungsvertrag“ vom treibungen gegen Vater Joder resultierten demnach für Rieser 8. September 1903 ist ein Immobiliar=Kaufvertrag: er hat zum Verlustscheine im Gesamtbetrage von 12,298 Fr. 20 Cts., welche Gegenstande die Veräusserung der „Besitzung“ Vater Joders an ihm für die letztgenannten beiden Betreibungen schon am 6. Sep¬ seine Söhne, die Beklagten, wobei der Vertrag als Bestandteile tember 1904, für die übrigen drei dagegen erst am 30. Januar jener Besitzung das Wohnhaus mit Scheune, Platz und Um¬ 1906 ausgestellt wurden. Gestützt auf diese Verlustscheine leitete schwung bezeichnet, für welche der vereinbarte Pauschalkaufpreis nun Rieser Ende Februar 1906 gegen die Söhne Joder Klage bestimmt ist, und neben denen das mitveräusserte landwirtschaft¬ mit dem aus Fakt. A oben ersichtlichen Rechtsbegehren ein. Zu liche Inventar, seiner ausdrücklichen Benennung als „im Abtre¬ dessen Begründung machte er in den Prozessschriften einerseits tungspreise inbegriffene Zugaben“ entsprechend, lediglich akzesso¬ geltend, der angefochtene Abtretungsvertrag sei überhaupt nicht rischen Charakter hat. Dieser Vertrag ist daher jedenfalls, gemäss ernst gemeint, sondern bloss simuliert, um das Vermögen des Art. 231 Abs. 1 OR, grundsätzlich vom kantonalen Recht be¬ Vaters Joder seinem, des Klägers, Zugriffe zu entziehen; ander¬ erscht. Danach beurteilt sich nicht nur der Vertragsinhalt als seits suchte er die Anfechtbarkeit dieser Abtretung sowohl nach solcher, sondern insbesondere auch die Frage, ob der darin erklärte
Art. 286, als auch nach Art. 288 SchKG, darzutun. Die Be¬ Vertragswille überhaupt ernst gemeint sei oder ob nicht vielmehr klagten wandten in erster Linie — mit ihrer peremptorischen ein blosses Scheingeschäft vorliege (vergl. hierüber AS 25 II Einrede — ein, dass der Anfechtungsanspruch des Klägers bereits Nr. 100 Erw. 3 S. 838). Folglich ist das Bundesgericht zur durch die Urteile des Gerichtspräsidiums II Bern, vom 10. Juni Überprüfung des Klageargumentes der blossen Simulation des an¬ 1904, und des bernischen Appellations= und Kassationshofes, gefochtenen Vertrages mangels der Berufungsvoraussetzung der An¬ vom 18. Januar 1905, in den vom Kläger durchgeführten wendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 57 OG) nicht kompetent,
Widerspruchsprozessen rechtskräftig erledigt sei, und dass der Kläger sondern hat in dieser Hinsicht nach dem Entscheide der kantonalen denn auch auf die weitere Geltendmachung dieses Anspruchs durch Vorinstanz als endgültig festgestellt anzunehmen, dass die dem seinen Prozessabstand vom 23. Februar 1905 und durch die Vertragsinhalte gemässen Rechtsfolgen (d. h. die Übertragung Nichtanhebung der Widerspruchsklage in den beiden letzten Betrei¬ des abgetretenen Heimwesens ins Eigentum der Beklagten gegen bungen (Nr. 3405 und 7596) tatsächlich verzichtet habe. Even¬ die vereinbarte Entrichtung des Abtretungspreises) von den Ver¬ tuell bestritten sie die sachliche Begründetheit der Klage. tragsparteien wirklich gewollt waren. Das weitere Klageargument
2. Nachdem die Beklagten ihre Anschlussberufung gegenüber der paulianischen Anfechtbarkeit dieses Vertragsinhaltes dagegen erfüllt, weil auf den einschlägigen Bestimmungen des Bundes¬ teilige Annahme des kantonalen Richters durch die Aussage des SchKG beruhend, die in Rede stehende Kompetenzvoraussetzung Zeugen Notar Müller gestützt wird, welche dahin geht, dass
4. Der Anfechtungsanspruch im Sinne der Art. 285 ff. andere Liegenschaftsverkäufe am gleichen Orte und um die gleiche SchKG geht darauf, eine Beeinträchtigung aller oder bestimmter Zeit ebenfalls keine die Katasterschatzung der Liegenschaften über¬ einzelner Gläubiger in ihren Zwangsvollstreckungsrechten, welche steigenden Preise erzielt hätten. Die Veräusserung seines Heim¬ aus einer gesetzlich als anfechtbar bezeichneten Rechtshandlung des wesens durch Vater Joder, gemäss dem Vertrage vom 8. Sep¬ Schuldners resultiert, durch Ungültigerklärung dieser Rechtshand¬ tember 1903, hat somit keine Verminderung des Bestandes, son¬ lung zu beseitigen. Seine grundlegende Voraussetzung bildet dem¬ dern lediglich eine Veränderung in der Zusammensetzung seines, nach das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung der anfechtenden für die Befriedigung des Klägers zur Verfügung stehenden Ver¬ Gläubiger, d. h. einer durch die angefochtene Rechtshandlung be¬ mögens bewirkt: es ist danach einfach an Stelle der Immobilien wirkten Verminderung des dem Zugriffe der Gläubiger für ihr¬ nebst „Zugaben“, mit ihrer den Betrag der hypothekarischen Be¬ Befriedigung unterstellten Vermögens des Schuldners oder wenig¬ lastung übersteigenden Wertquote, die dieser Wertquote nach dem stens eine Erschwerung des Vollzugs dieser Befriedigung. Dabei Gesagten ziffermässig entsprechende, hypothekarisch versicherte Ab¬ braucht die Beeinträchtigung der Gläubiger nach der neuesten tretungspreis=Restanzforderung des Vaters Joder gegenüber den Praxis (vergl. das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bürki & Cie. Beklagten getreten. Auch eine Erschwerung des Vollzugs der Be¬ gegen Konkursmasse Zurbuchen vom 7. Dezember 1907: AS 33 friedigung des Klägers ist durch diesen Umstand an sich nicht II Nr. 101 Erw. 4 S. 676) nicht die direkte oder doch schlecht¬ bedingt worden; denn für die Verwertung der nun vorliegenden hin notwendige Folge der angefochtenen Rechtshandlung zu sein Hypothekarforderung haften ja dieselben Objekte, auf die der es genügt vielmehr auch seine Verursachung durch eine spätere Kläger vorher zu seiner Befriedigung direkt hätte greifen können.
Rechtshandlung des Schuldners, sofern nur diese letztere mit jener Es könnte sich nur fragen, ob der gegenwärtige wirkliche Wert ersteren in einem derartigen Zusammenhang steht, dass angenom¬ dieser Hypothekarforderung nicht vielleicht deswegen hinter ihrem
men werden muss, es hätten der Schuldner bezw. die beteiligten Nominalwerte zurückstehe, weil sie vertragsgemäss bis zum Tode
Parteien sie schon bei Vornahme der ersteren vorausgesehen und des Vaters Joder unablöslich ist. Diesen Einwand hat jedoch der
als bereits mitgewollt ins Auge gefasst. In diesem Sinne ist im Kläger selbst nicht erhoben; übrigens wäre ihm entgegenzuhalten,
vorliegenden Falle zu prüfen, ob infolge des streitigen „Abtretungs¬ dass jene Forderung mit Rücksicht auf ihre vertragsgemässe Ver¬
vertrages“ eine Benachteiligung des Klägers in seiner Stellung zinsung zu 4% bei der gegebenen Sicherheit wohl — trotz dem als Gläubiger des Abtreters Joder herbeigeführt worden sei. Nun ungünstigen Resultat ihrer betreibungsrechtlichen Verwertung kann nach Lage der Akten vorab von einer direkten, den Kläger als für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollwertig angesehen
schädigenden Wirkung jenes Vertrages nicht gesprochen werden. werden dürfte. Durch den Abtretungsvertrag vom 8. September
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der im Abtretungsvertrage 1903 ist aber die Gläubigerstellung des Klägers auch indirekt
vereinbarte Preis des abgetretenen Heimwesens von 28,000 Fr. nicht beeinträchtigt worden. Die tatsächlich eingetretene Schädigung
des Klägers hatte ihre Ursache in dem ungünstigen Verwertungs¬ bei der Katasterschatzung der Gebäulichkeiten mit Umschwung von 26,400 Fr. als angemessen zu betrachten sei. Und diese Feststel¬ ergebnis der gepfändeten Hypothekarforderung, welche auf der
lung tatsächlicher Natur ist, weil in keiner Weise gegen den In¬ Steigerung vom 11. Februar 1904 von Notar Häuptli um
500 Fr. erworben worden ist. Diese Tatsache aber steht mit dem halt der Akten verstossend, für den Berufungsrichter verbindlich.
In der Tat hat der Kläger für seine Behauptung, dass der wirk¬ Abtretungsvertrage vom 8. September 1903 an sich in keinem
liche Wert des Heimwesens jene Beträge bedeutend übersteige, keinerlei Zusammenhange: sie wurde bei dessen Abschluss ganz unzweifel¬
Nachweis zu erbringen vermocht, während anderseits die gegen¬ AS 35 II — 1909
haft weder vom Vater Joder, noch von den Beklagten voraus¬ erkannt: gesehen und entspricht ebenso unzweifelhaft auch gar nicht dem
1. ... (Erledigung der Anschlussberufung der Beklagten.) Willen dieser Vertragsparteien, deren Interessen sie ja ebenfalls
2. Die Hauptberufung des Klägers wird abgewiesen und da¬ zuwiderläuft. Veranlasst wurde ihr Eintritt vielmehr ausschliesslich mit das Urteil des bernischen Appellations= und Kassationshofes durch den Kläger selbst, dadurch, dass er die Pfändung und die vom 8. September 1908 bestätigt. Verwertung der fraglichen Forderung erwirkt hat, Es fehlt somit
hier an der in Rede stehenden grundlegenden Voraussetzung der
Anfechtungsklage: an einer dem Schuldner zur Last fallenden
Schädigung des Anfechtungsgläubigers.
5. Allein auch noch aus einem weiteren Grunde könnte der
Anfechtungsanspruch des Klägers nicht gutgeheissen werden. Die
Tatsache, dass der Kläger die aus der angefochtenen Rechtshandlung
resultierende Forderung seines Schuldners zunächst hat pfänden und verwerten lassen, steht mit seiner nachträglichen Beanstandung der
Gültigkeit jener Rechtshandlung in unvereinbarem Widerspruche.
Denn mit der fraglichen Verwertung hat er indirekt den seinem
Zugriffe unterstellten Wert der vom Schuldner veräusserten Vermö¬
gensobjekte bereits in Anspruch genommen, sein heutiges Vorgehen aber zielt darauf ab, sich denselben Wert durch direkte Realisierung dieser Objekte nochmals zu verschaffen. Die Gutheissung der Klage hätte also eine doppelte Befriedigung des Klägers aus einem be¬
stimmten Vermögensbestandteil des Schuldners, durch Ausnutzung desselben in zwei verschiedenen, einander ersetzenden Erscheinungs¬ formen, zur Folge. Dieses Ergebnis aber würde schon gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung von Treu und Glauben.
im Rechtsverkehre verstossen; denn danach geht es gewiss nicht an, aus einem einheitlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft gleichzeitig die Leistungen beider Parteien anzusprechen, wie dies der Kläger tut, indem er nach dem Gesagten aus dem Abtretungsvertrag vom
8. September 1903 tatsächlich den Kaufpreis und zugleich die dafür hingegebenen Objekte zu seiner Befriedigung beansprucht. Es wäre ferner auch vom speziell betreibungsrechtlichen Standpunkte aus unhaltbar, weil ja die vom Kläger verlangte Rückgängigmachung des Vertrages vom 8. September 1903, was die Rückgabe des Kaufpreises als der Gegenleistung für die veräusserten Objekte betrifft, zufolge des eigenen Verhaltens des Klägers (Verwertung der Kaufpreisforderung) nicht mehr möglich wäre;