35 II 63
BGE 35 II 63
9. Arteil vom 12. Februar 1909
in Sachen Baugesellschaft Hochdorf, Bekl. u. Ber.=Kl.,
gegen Winkler, Kl. u. Ber.=Bekl.
Mäklervertrag: Art. 405 Abs. 1 OR. — Recht zur Ausführung des Mäk¬
lerauftrages durch einen Dritten (Art. 77 OR). Tätigkeit des Mäklers
bei gleichzeitiger Beauftragung seitens der beiden zusammen¬
geführten Parteien: unstatthaft (Art. 17 OR) nur, sofern die pflicht¬
gemässe Ausführung beider Aufträge (Art. 396 OR) wegen Kollision
der Interessen der Auftraggeber unvereinbar ist. Ungültigkeit des
Mäklervertrages wegen Verschweigung der Beziehung des Mäkters
zur Gegenpartei des Auftraggebers: Art. 24 OR?
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:
Sachverhalt
A. — Durch Urteil vom 16. Oktober 1908 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
„1. Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger über die aner¬ „kannten 300 Fr. hinaus den Betrag von 3065 Fr. 15 Cts.
„nebst Zins zu 5% seit 27. März 1907 zu bezahlen.
„2. Habe die Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In¬ „stanzen zu tragen, jedoch seien die Parteigebühren gegenseitig „wettgeschlagen.
„Die Beklagte habe von daher an den Kläger eine Kostenver¬ „gütung von 392 Fr. 45 Cts. zu leisten.
„3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
„a) Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Sigrist 422 Fr. 45 Cts., „inbegriffen 178 Fr. 85 Cts. Auslagen;
„b) Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Jak. Schmid 399 Fr.
„30 Cts., inbegriffen 63 Fr. 60 Cts. Auslagen.“
B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Ab¬ änderung des obergerichtlichen Entscheides in dem Sinne beantragt, dass sie dem Kläger nur 300 Fr., eventuell 1800 Fr. zu be¬ zahlen habe, und dass die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, even¬ tuell sämtliche Gerichts= und Advokaturkosten gegenseitig wettzu¬ schlagen seien.
rster Zivilgerichtsinstanz.
C. — Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung unter J. Weber, I. Ineichen und J. Müller hat er die Vertragsunter¬ Kostenfolge angetragen; handlungen allerdings nicht persönlich zu Ende geführt. Allein es
Erwägungen
steht fest, dass die dritten Unterhändler (Waisenvogt Isenegger
1. Die beklagte Baugesellschaft Hochdorf, welche sich mit An¬ und Wirt Bugmann), denen diese Abschlüsse gelungen sind, sich kauf und Bebauung von Grundstücken zu Wohnungs= und In¬ im Auftrage des Klägers hierum bemüht haben und für ihre Be¬ dustriezwecken befasst, erwarb im Jahre 1906 einerseits, von mühung — soweit überhaupt — auch von ihm entschädigt wor¬ Grundbesitzern in Baldegg, eine grössere Anzahl Grundstücke den sind, so dass der Kläger bei der keineswegs höchstpersönlichen Preisen von insgesamt 111,515 Fr. 15 Cts., und anderseits, von Natur seines Auftrages (Art. 77 OR) den durch sie erzielten seinem Eigentümer, Révillod-de Muralt in Genf, den Baldegger¬ Erfolg der Beklagten gegenüber ebenfalls in Rechnung bringen see um den Preis von 150,000 Fr. In beiden Fällen hatte See¬ darf. Seine Forderung aus der fraglichen Angelegenheit ist daher talbahndirektor Schmidlin, als Präsident und speziell für Land¬ mit dem kantonalen Richter ohne weiteres im vollen Umfange zu¬ ankäufe bevollmächtigter Vertreter der Beklagten, den Kläger zusprechen.
Winkler mit der Geschäftsvermittlung beauftragt. Für diese Tätig¬ 3.— Mit Bezug auf den Kauf des Baldeggersees fällt aus den keit verlangt der Kläger im vorliegenden Prozesse eine Entschädi¬ Depositionen der Zeugen Schmidlin und Révillod, auf welche die gung als ihm versprochenen Mäklerlohn von kantonalen Instanzen hier, für das Bundesgericht wiederum ver¬
1% der Landkaufpreise in Baldegg mit Fr. 1115 15 und bindlich, abgestellt haben, zunächst als entscheidend in Betracht, dass
1½% des Seekaufpreises mit „ 2250 - Direktor Schmidlin dem Kläger, nachdem er ihn bereits mehrmals
somit total Fr. 3365 15 erfolglos zu Unterhandlungen mit dem Seebesitzer Révillod nach
Genf geschickt hatte, schliesslich zu einer neuen Unterredung das nebst Verzugszins seit dem Friedensrichtervorstand. Die Beklagte anerkennt von diesen Forderungen, welche das Obergericht zuge¬ bestimmte, auf Verlangen Révillods schriftlich abgefasste Angebot
sprochen hat, grundsätzlich nur einen Betrag von 300 Fr. für eines Kaufpreises von 150,000 Fr. (mit näher geregelten Ab¬ Landkäufe in Baldegg, eventuell dazu noch einen Betrag von zahlungsbedingungen), unter gleichzeitiger Zusicherung einer Pro¬ höchstens 1500 Fr. für den Seekauf, indem sie einwendet, sowohl vision von 1½% für diesen Kaufsabschluss, mitgegeben hat, und die Kaufsabschlüsse mit dreien von den elf Grundbesitzern in Bald¬ dass es dem Kläger gelungen ist, den Verkäufer Révillod zur egg (Jos. Weber, Jos. Ineichen und Jos. Müller), deren Preis¬ Annahme dieses Angebots zu bringen, worauf dann, ohne weitere anteile zusammen 71,272 Fr. 30 Cts. ausmachten, als auch der Mitwirkung des Klägers, der entsprechende definitive Kaufvertrag Kaufsabschluss mit dem Seebesitzer Révillod seien nicht durch die Ver¬ verurkundet worden ist. Darnach hat der Kläger unzweifelhaft mittelung des Klägers zustande gekommen; ferner seien dem Kläger auch das Zustandekommen dieses Seekaufes als Vermittler im
Sinne der Klagedarstellung herbeigeführt. Seine hiefür geltend ge¬ die geltend gemachten Lohnansätze nicht versprochen worden; über¬ dies habe der Kläger beim Handel um den Baldeggersee in un¬ machte Forderung ist daher an sich ebenfalls begründet. Es fragt
statthafter Weise im Dienste beider Kontrahenten gestanden. sich jedoch, gemäss dem weiteren Einwande der Beklagten, ob der
2. Was die Landankäufe in Baldegg betrifft, haben die kanto¬ Kläger diesen Lohnanspruch nicht deswegen überhaupt oder doch in nalen Instanzen auf Grund des durchgeführten Zeugenbeweises bestimmtem Masse verwirkt habe, weil er zugleich auch bezahlter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Kläger von Vermittler des Verkäufers Révillod gewesen sei. Nun steht aller¬ Direktor Schmidlin für die Vermittlung dieser Käufe eine Provi¬ dings fest, dass der Kläger sich auch von Révillod für die Ver¬ sion von 1% versprochen worden ist, und dass er tatsächlich sämt¬ mittlung des Seeverkaufs eine Provision hatte versprechen lassen
und von ihm nach Abschluss des Vertrages mit der Beklagten tat¬ liche Kaufsabschlüsse vermittelt hat. Mit den drei Verkäufern
sächlich ein Entgelt von 1500 Fr. erhalten hat. Allein in diesem gegengesetzte Interessen verfolgenden) Vertragsparteien möglichst Verhalten des Klägers kann unter den gegebenen Umständen kein günstige Vertragsbedingungen zu erzielen. Vielmehr hatte er da¬ die Rechtsgültigkeit seines Verhältnisses gegenüber der Beklagten, mals, wie festgestellt, im Auftrage der Beklagten ein zum voraus insbesondere die Berechtigung seines vertragsgemässen Provisions¬ festgestelltes und dem Verkäufer Révillod als solches schriftlich anspruches ausschliessendes Moment erblickt werden. Im Sinne übermitteltes Kaufsangebot zu vertreten d. h. den Verkäufer, wenn der bestehenden Praxis ist zwar an dem Grundsatze festzuhalten, möglich, zu dessen Annahme zu bewegen. Und mit der tatsächlichen dass allgemein die vertragliche Übernahme von Verpflichtungen, Erfüllung dieses Auftrages hat er jedenfalls die Interessen der deren Erfüllung bereits übernommene anderweitige Verpflichtungen Beklagten gegenüber denjenigen ihrer Gegenpartei in einwandfreier entgegenstehen, als unsittlich nach Art. 17 OR der Rechtswirk¬ Weise gewahrt. Anders läge die Sache nur, sofern feststände, dass samkeit ermangelt, und dass danach speziell beim Mäklervertrag ein der Kläger dabei wegen seiner Beziehung zu Révillod die Beklagte Mäkler, welcher für die gleiche Geschäftsvermittelung neben einem zu einer nach Lage der Verhältnisse nicht gerechtfertigten Erhöhung Auftrage der einen Partei auch noch einen Auftrag der sachlichen des von ihr selbst ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises veranlasst Gegenpartei annimmt, dessen pflichtgemässe Ausführung mit der hätte. Dies ist jedoch von der Beklagten gar nicht behauptet worden entsprechenden Ausführung des ersterhaltenen Auftrages nicht ver¬ und erscheint auch als durchaus unwahrscheinlich, da, wie aus den einbar ist, aus dem zweiten Auftragsverhältnis zufolge der in Akten hervorgeht, die Beklagte von Anfang an schon 147,000 Fr.
Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Ansprüche ableiten kann für den See geboten, während der Verkäufer Révillod ursprünglich
(vergl. neuestens AS 34 II Nr. 8 Erw. 3 und 4, S. 49 f. eine Forderung von 250,000 Fr. gestellt hatte. Dagegen wendet und die dort zitierten Präjudizien). Dieser Grundsatz lässt jedoch die Beklagte ein, sie hätte den Kläger auf keinen Fall mit der nicht jede Doppelstellung des Mäklers bei einer Vertragsvermitte¬ Vermittelung des Seekaufs betraut, wenn sie gewusst hätte, dass lung ohne weiteres als unstatthaft erscheinen. Denn die erwähnte er hiefür auch vom See=Eigentümer eine Provision erhalte, und der Unvereinbarkeit seiner beiderseitigen Pflichterfüllung ist naturgemäss Kläger habe sich durch Verschweigen dieser Tatsache ihr gegenüber nur vorhanden, sofern die Interessen der beiden, als Vertrags¬ eines Betruges schuldig gemacht, demzufolge er gemäss Art. 24 OR parteien zusammenzuführenden Auftraggeber, welche Interessen der aus dem Auftragsverhältnisse keine Rechte ableiten könne. Dieser
Mäkler als Beauftragter gemäss Art. 396 OR „getreu und sorg¬ Einwand ist jedoch schon deswegen unbehelflich, weil sich der Nach¬
fältig" zu wahren hat, einander tatsächlich zuwiderlaufen, falls eine weis aus den Akten nicht ergibt, dass der Kläger das Provisions¬ wirkliche Interessenkollision der Vereinigung der beiderseitigen Auf¬ versprechen Révillods bei der Übernahme des Vermittelungsauf¬ träge entgegensteht. (Vergl. hiezu aus der deutschen Literatur: trages der Beklagten bereits erhalten hatte. Folglich ist auch die Riesenfeld, Der Zivilmäkler, in den Beiträgen zur Erläuterung Forderung des Klägers für die Vermittelung des Seekaufs mit des deutschen Rechts, herausgegeben von Rassow und Küntzel, der Vorinstanz gutzuheissen;
V. Folge 2. Jahrgang [1893] S. 557, sowie Deruburg, Lehr¬ erkannt: buch des Preussischen Privatrechts II [5. Aufl.] S. 542, und die Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das ausdrückliche Kodifikation der von den beiden Schriftstellern ver¬ Urteil des luzernischen Obergerichts vom 16. Oktober 1908 in tretenen Auffassung in § 654 des deutschen BGB). Vorliegend allen Teilen bestätigt. nun steht eine solche Interessenkolliston nicht in Frage. Denn bei der entscheidenden Unterhandlung mit Révillod, welche zu dessen vertraglicher Einigung mit der Beklagten führte, hatte der Kläger nicht die Aufgabe, für jede der (ihrer Stellung nach freilich ent¬