Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

35 II 707

D. — Gegen das obergerichtlihe Urteil vom 10. September 1909 hai nunmehr die Klägerin die Berufung an das Bundes9- gericht ergriffen mit dem Begehren : Das genannte Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell seien die Akten dem aarg. Obergerichte zurückzustellen zur Abnahme des anerhotenen Beweises über den eingeklagten Vertrag vom 23. Juni 1908; —

Erwägungen

Die Klage richtet sich gegen den Notar Meyer in seiner Eigenschaft als Verwalter des Baldingerschen Fideikommisses und Stipendiums und geht auf Erfüllung verschiedener Verpflichtungen, die der Beklagte der Klägerin gegenüber hinsichtlih der Verwaltung eines Teils des Fideikommissgutes übernommen hatte. Daran knüpft sich ein Streit über Ersass von Kosten in zwei auf den Hauptprozess bezüglichen Urkundeneditionsverfahren der Parteien. Durch das angefochtene Urteil ist die Hauptklage abgewiesen wor- - den, weil die Vereinbarung, auf die sih die Klage stüsst, auch wenu sie zustande gekommen wäre, doch für die Stiftung nicht verbindlich sein könnte, indem der Verwalter nah der Stiftungsurkunde keinerlei Berechtigung habe, derartige Rechtshandlungen sür die Stiftung vorzunehmen. Dieser Entscheid unterliegt der Überprüfung des BundeZgerichts nicht, da die Stiftungen, inshesondere auh die auf legtwilligen Verordnungen beruhenden Familiensideikommisse durch das kantonale Recht geregelt werden (Art. 719 OR). Dieses ist daher auch allein massgebend für die Frage, welche Rechtswirkungen ein Vertrag ausübt, den der Berwalter der Stiftung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften des Obligationenrechts önnen weder für die Frage, ob der Verwalter zum Abschluss eines solchen Vertrages befugt sei, was hier vom kantonalen Gerichte verneint worden jt, noch für die Frage, ob überhaupt ein soler Vertrag gültig mit einem Dritten, an der Stiftung noch nicht Berechtigten, abgeschlossen werden könne, in Betracht fallen. Auf die Berufung hinsichtlih der Hauptsache ist daher nicht einzutreten (Art. 56 und 57 OG).

Auch die Entscheidung über die Kostentragung in den beiden Cditionsverfahren ist der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht fähig, weil es sih um die prozessuale Editionspfliht und ihre Folgen handelt, wofür wiederum auss\<liesslich kantonales Recht massgebend ist, Zudem fehlt der erforderliche Streitwert, da zweifellos der Betrag der Kosten weder des einen noch des andern Lditionsverfahrens die Summe von 2000 Fr. erreihtz — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

D

93. Nrfeis vom 20. November 1909 in Sachen ÖDíuder, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Zonkursmasse Fraucelchetti & Vhister, Bekl. u. Ber.-Belkl, Nichtanwendhbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 u. 57 06): Die Verpofändung grundversicherter Forderungen (in casu : Bestellung eines Nachpfandrechts an zürckerischen Schuldbriefen) untersteht dem kant. Recht. — Mangelnder Streitwert (Art. 59 06): Nachpfandrecht an Aktien. Der Streitwert wird bestimmt durch den nach Befriedigung des voraufgekenden Pfandrechts, unter gleichmässiger Inanspruchnahme aller Pfandobjeklte, vom FVerwertungserlös der fraglichen Aktien verbleibenden Ueberschuss.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten, ausser den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden, noch folgende Tatsachen ergeben haben :

A. — Durch Urteil vom 9. Juni 1909 hat die IL. Appellationsfammer des zürcherifchen Obergerichts in der vorliegenden Streitsache erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angeFochtene Urteil sei aufzuheben und die Streitfrage gutzuheissen :

„Besteht nicht das von Eduard Meier und Heinrich Studer geltend gemachte Nachfauftpfandreht an einer Reihe von Titeln, welche in erster Linie der Schweizer. Bodenkreditanstalt verpfändet sind, zu Recht und hat demnach die Bestreitung des Konkursamies vom 14. Januar 1909 dahinzufallen 2“ C. — Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung 708 À, Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz, behauptet, der Streitwert halte sich zwishen 2000 Fr. und 4000 Fr. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte mit Brief vom 9. August erklärt : Die Liquidation der verpfändeten Wertschriften habe einen Mehrerlôs von 15,194 Fr. 50 Ets. über das Guthaben der Schweizerischen Bodenkreditanstalt hinaus ergeben, und dieser Betrag falle in Ansehung des Streitwertes in Betracht. Zum Beweise dessen hat die Berufungsbeklagte eine Bescheinigung des Konkursamtes Aussersihl vom 7. Augusi 1909 eingelegt, die besagt, die Liquidation des Faustpfand-Depots habe folgendes Resultat ergeben :

„Fr. 92,000 — ) Erlös für Schuldbrief auf Allgem. Druterei Örlikon. 8,550 — Ÿ Kapitalzinsen dazu. x 650 — Erlös eines abbezahlten Briefes ; 650 — Erlös eines abbezahlten Briefes auf Land im Hard. 41,749 — Erlös für 4 Aktien der Gussbausteinfabrik. Fr. 104,140 — Summa, mit Fr. 550 — Erlös für Schuldbrief auf Arch. Knöpfli. Hievon ab: 88,946 50 Konto-Korrent-Guthaben der Schweiz. Bodenkreditanstalt. Val. 22. Juni 1909.

Fr. 15,194 50 Überdecktung für Nahfaustpfandgläubiger. “ D, — Der Berufungskläger ist vom Bundesgerichtspräfsidenten mit Schreiben vom 20. August 1909 eingeladen worden, sich über die unter C erwähnten Ausführungen der Berusungsbeklagten auszusprechen ; er hat aber hievon keinen Gebrauch gemacht.

E. — Bor der heutigen Verhandlung hat die Beklagte noc eine telegraphische Erklärung des Konkursamtes Aussersfihl zu den Akten gelegt, des Jnhalts, dass die fraglichen Faustpfänder mit Ausnahme der Gussbausteinaktien alles Zürcher Schuldbriese seien und dass der Erlös jener Aktien unter 2000 Fr. stehe.

F. — Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter der Berufungsbeklagten erschienen. Er hat beantragt, das Bundesgericht möge soweit auf die Berufung nicht eintreten, als das Nachpfandrecht an den Schuldbriefen streitig sei, indem es sich hier um die Anwendung kantonalen Rechtes handle. Dagegen anerkennt er die bundesgerichtliche Kompetenz, soweit das Nachpfandrecht an den Aktien in Frage stehe. Wenn auch deren Erlôs nicht 2000 Fr. erreiche, so hätte sich doch deren wirkliher Wert # XL. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 93, 09- auf diesen Betrag belaufen, und die Berufungsbeklagte wünsche wegen der praktischen Wichtigkeil der streitigen Rechtsfrage, dass. diese einmal bundesgerichtlih entschieden werde ; — in Erwägung:

1. , — Der Berufungskläger macht mit der vorliegenden Kollotationsflage für eine Forderung von 15,000 Fr. gegenüber der bellagten Konkursmasse ein Nachfaustpfandreht geltend an einer Anzahl zürcherisher Schuldbriefe und an vier Aktien einer Gussbausteinfabrik im Nominalwerte von je 500 Fr. An diesew Pfändern hatte die Schweizerische Bodenkreditanstalt in Zürich: ein Faustpfandrecht im ersten Range erworben. Durch das Ergebnis der Pfandliguidation, das 140,140 Fr. beträgt, ist diese Gläubigerin für ihre Forderung samt Zins (88,946 Fr. 50 Cts.) voll gedeckt worden, und es ist noch ein Überschuss von 15,194 Fr. 50 Cis. vorhanden. Die berufungsbeklagte Konkursmasse hat denr Berufungskläger die Anweisung dieses Überschusses auf seine Forderung verweigert, weil das beanspruchte Nachfausipfandresst nicht: gültig bestellt worden sei, indem statt des Schuldners (der nachher in Konkurs gefallenen Firma Franceschetti & Pfister) der Gläubiger (der Berufungskläger) die in Art. 217 OR vorgeschriebene Anzeige gemacht habe.

2. Nach feststehender Praxis (vergl. AS 19 S. 551; 22 S. 738; Bundesgerichtsentscheid vom 11. September 1909 i. S.. Schweiz. Volksbank gegen Stahel, Erw. 1*, siehe auh BundesgerichtZenischeid vom 26. Juni 1909 i. S. Frau Walti geb. Köber gegen Arnold Meier & Eie.*) untersteht die Verpfändung: grundverstcherter Forderungen nicht den Vorschriften der Art. 210 ff. OR, sondern dem kantonalen Sachenrecht, das freilih durch kantonalen Nechtssass jene Vorschriften als anwendbar erklären kann. Da die in Frage stehenden zürcherischen Schuldbriefe grundversicherte Forderungen sind, ist laut den Art. 56 und 97 OG zunächst soweit auf die Berufung nicht einzutreten, als das Nachpfandrecht an jenen Schuldbriefen im Streite liegt.

3. Soweit es sich aber um das Nachpfandrecht an den andern Titeln, nämlich an den vier Aktien, handelt, kann auf die f * Nr. ö6 dieses Bandes, S. £37 ff., spez,. $. 139/440. ** In der Amtl. Samm. nicht publiziert. (Anm. >. Red. f. Padt.) - TIO A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden. Diese Aktien haben bei der fonkursamtlichen Pfandliquidation einen Erlôs von 1740 Fr. ergeben, somit weniger als die Minimalsumime von 2000 Fr., die für die bundesgerichtlihsse Zuständigkeit erforderlich ist. Für die heutige Behauptung der Berufungsbeklagten, dass jener Erlös dem wirklichen Werte der Aktien nicht entspreche, fehlt jeder Anhaltspunkt, und namentlich geht es nicht an, auf einen höheren Wert der Aktien schon daraus zu schliessen, dass sie nich: freiwillig sondern im Konkursverfahren veräussert worden sind. Zudem wäre es vorab am Berufungskläger gewesen, darzutun, dass der erforderlihe Streitwert auch in diejem Punkte gegeben sei.

Übrigens bilden den Streitgegenstand, nach dem sich der Streitwert richtet, nicht die Aktien, sondern das Nachfaustpfandrecht daran, d. bh. das vom Berufungskläger beanspruchte Recht, sich aus dem Überschuss, der nah der Deckung der Erftpfandgläubigerin verbleibt, befriedigt zu machen. Der Streitwert hält sich also unter dem Wert der Aktien. Nähme man an, der ganze Erlös von 1740 Fr. sei zur Bezahlung der vorgehenden Pfandgläubigerin zu verwenden, so bestände überhaupt kein geldwertes Nachpfandrecht des Berusungsklägers mehr. Aber auh, wenn man von der wohl richtigeren Annahme ausgeht, dass die Erstpfandgläubigerin aus allen Pfändern, und zwar aus jedem in verhältnismässigem Umfange, Befriedigung zu suchen habe, dass also bei allen ein entsprechender Übershuss zu Gunsten des Berufungsklägers verbleibe, so würde doch dieser Überschuss bei den Aktien nur einen geringen Bruchteil ihres Wertes (rund °/,0,) darstellen, und der bei weitem grössere Bruchteil (rund */,z,) entfiele auf das erste Pfandrecht ; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten,

94. Nrfeil vom 26. November 1909 in Sachen Daunufex, Kl. u. Ber.-Kl., gegen HZonkursmasse Bolliger, Bekl, u. Ber.-Bekl.

Berufungserfordernis des Streitwertes (Art, 59 OG). Bei der Zusammenrechnung mehrerer Kiageansprüche nach Art. 60 Abs. 1 OG fatien Ansprücke ausser Betracht, welche in der Berufungsinstanz nickt mehr streitig sind, safern ihre Erledigung die Beurteilung der noch streitigen Ansprüche nicht beeinflusst (hier : ursprünglich. streitig eine Forderung und ein zugehöriges Retentionsrecht : vor Bundesgericht die Forderung ausser Streit). Streitwert des Retentionsrechts.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben hat :

A. — Der Kläger und Berufungskläger Danufer hat im Konkurse des Baumeisters Gottlieb Bolliger, der beim Konkursamt Thalwil durchgeführt wird, eine Forderung von 9996 Fr. und ein Retentionsrecht zu deren Gunslen an den Nr. 1—62 des Konkursinventars angemeldet, Nachdem die Konkursverwaltung die Kollokation dieser Ansprache gänzlich verweigert hatte, hat Danuser Klage auf Kollokation der angemeldeten Ansprache erhoben, wogegen die beklagte Konkursmasse auf Abweisung der Klage sowohl hinsichtlih der Forderung als auch des Retentionsrechtes angetragen hat. Die ersle Fnstanz (Bezirksgerichtspräfidium Horgen) hat auf Zulassung der Forderung in der Höhe ‘von 9983 Fr. 90 Cts. und auf Schuss des Netentionsrechtes an den genannten Gegenständen für diefen Forderungsbetrag erkannt. Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat zweitinstanzlih durch Urteil vom 6. Oktober 1909 die Forderung nur für 8645 Fr. zur Kollokation zugelassen und den Anspruch auf ein Retentionsrecht gänzlich abgewiesen.

B, — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers Danuser, womit dieser vor Bundesgericht beantragt : Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das Retentionsrecht an den Nr. 1—62 des Konkursinventars für die zweitinFtanzlich noch gutgeheissene Summe von 8645 Fr. begründet zu

Citato in