36 I 614
BGE 36 I 614
finitiv entschieden worden sei. Auch die Verurteilung zur Zahlung
der Prozesskosten falle daher unter den Begriff des Zivil¬ 102. Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen urteiles, weil der Prozesskostenentscheid nach bundesgerichtlicher Fiskus Zürich gegen Schenitza. Praxis das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile. Dabei sei es Verletzung der Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG, und damit unerheblich, ob die obsiegende Partei oder die Gerichtskasse die
auch des Art. 61 BV, durch Verweigerung der Rechtsöffnung für den Kosten einklage, weil sonst die Kantone, die keine Kostenvertröstung
von einem ausserkantonalen Richter anlässlich der Abschreibung verlangten, bundesrechtlich schlechter gestellt wären, als diejenigen, die eines Zivilprozesses festgestellten Betrag der Gerichtskosten. Ent¬ zum voraus eine Kaution für die Gerichtskosten verlangten. Zu¬ scheidend ist hier nicht die öffentlichrechtliche Natur des Gerichts- dem hätten sich die Kantone in einem Konkordate, dem auch kostenanspruchs als solchen, sondern der Umstand, dass er, anläss¬
lich der Erledigung eines Zivilprozesses, durch den Zivilrichter fest¬ Basel=Stadt und Zürich angehörten, verpflichtet, von der klagen¬
gestellt wurde und als ein Akzessorium des Abschreibungsbeschlusses den Partei bloss aus dem Grunde, weil sie nicht im Prozesskanton erscheint, welch letzterer seinerseits ein vollstreckbares Urteil im wohnt, keine Kaution zu verlangen. Endlich ergäbe sich eine Sinne der Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG darstellt. eigentümliche Rechtslage, wenn die Kantone untereinander für
Sachverhalt
A. — Die Rekursbeklagte erhob am 27. März 1909 vor Gerichtskosten keine Vollziehung zu gewähren hätten, während sie Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung einer Geldsumme gegen durch das internationale Übereinkommen über Zivilprozessrecht ver¬ ihren Ehemann, zog sie aber wieder zurück. Infolgedessen beschloss pflichtet seien, Entscheide ausländischer Gerichte, auch soweit sie die III. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich am 9. Februar dem Staate die Gerichtskosten zusprechen, zu vollziehen.
1910, den Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abzu¬ C. — Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Basel=Stadt hat schreiben und die Gerichtskosten im Betrage von 56 Fr. 25 Cts. die Abweisung des Rekurses beantragt und seinen Antrag, wie der Rekursbeklagten aufzuerlegen. Für diesen Betrag und die Be¬ folgt, begründet: Auf Grund des Art. 61 BV sei für den Kosten¬
entscheid eines auswärtigen kantonalen Zivilgerichtes nur dann treibungskosten liess die Bezirksgerichtskasse der Rekursbeklagten am 1. Juli 1910 durch das Betreibungsamt Basel=Stadt einen Rechtsöffnung zu gewähren, wenn der Kostenanspruch privatrecht¬
Zahlungsbefehl zustellen und stellte, als diese Rechtsvorschlag er¬ licher Natur sei. Insoweit eine Partei dazu verpflichtet werde, hob, beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt das Begehren der anderen Prozesskosten zu ersetzen, handle es sich um einen um definitive Rechtsöffnung. Dieser wies aber das Gesuch durch privatrechtlichen Anspruch, obwohl dieser aus dem Prozessrechts¬ Entscheid vom 30. August 1910 ab, indem er davon ausging, verhältnis, also einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse, ent¬ dass es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung des Kantons springe. Insoweit aber eine Partei verpflichtet werde, dem Zürich handle und für die Vollziehung von Entscheiden über solche Staate Gebühren und Auslagen zu ersetzen, entstehe eine öffent¬ Forderungen Art. 61 BV keine Anwendung finde. lichrechtliche Forderung, weil es sich um das Entgelt für die
B. — Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichtskasse I des staatliche Gerichtstätigkeit handle. Es sei daher nicht richtig, dass Kantons Zürich rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das der Anspruch des Staates auf Bezahlung von Prozesskosten das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und den rechtliche Schicksal der Hauptsache teile.
Erwägungen
entsprechen. Zur Begründung führt sie aus was folgt: Der an¬ 1. — Art. 61. BV hat für die Vollziehung von Urteilen im gefochtene Entscheid verletze den Art. 61 BV. Der Abschreibungs¬ Schuldbetreibungsverfahren seine gesetzliche Ausführungsbestimmung beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 1910 sei ein durch Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten. Demgemäss ist im vor¬ Zivilurteil, weil dadurch über eine privatrechtliche Streitigkeit de¬ liegenden Falle einfach zu prüfen, ob dem Fiskus des Kantons
Zürich auf Grund des Kostenentscheides des Bezirksgerichtes Charakter der Hauptsache ankommt. Deshalb berechtigt der Ent¬ Zürich vom 9. Februar 1910 gemäss der erwähnten Gesetzes¬ scheid über diese Gerichtskostenforderung gemäss Art. 81 Abs. 2 bestimmung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden musste (vgl. SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 zur definitiven Rechts¬ BGE 29 1 S. 443 ff). Dabei ist nur die Frage zu beantworten, öffnung in der ganzen Schweiz. Somit muss es im Sinne dieser ob dieser Kostenentscheid ein Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Gesetzesbestimmungen liegen, dass ein solcher Entscheid auch dann, Abs. 2 SchKG ist, da nur diese Voraussetzung für die Bewilli¬ wenn er auf Grund eines Klagerückzuges ergeht, dieselbe recht¬ gung der Rechtsöffnung streitig ist. Nun hat das Bundesgericht liche Wirkung hat; denn es liesse sich in der Tat kein triftiger schon mehrmals (AS 29 I S. 444, 31 I S. 98 und 267, Grund dafür finden, dass dieser Fall mit Bezug auf die Berech¬ sowie Urteil i. S. Wyss & Sohn gegen Wyer vom 17. November tigung zur Rechtsöffnung anders zu behandeln wäre, als der¬ 1910 Erw. 2) entschieden, dass Kostenentscheide, die in einem jenige, wo der Gerichtskostenentscheid z. B. im Anschluss an einen Verfahren zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche er¬ gerichtlichen Vergleich ergeht, zumal da der Inhalt eines Ver¬ gangen sind, als Zivilurteile im Sinne der erwähnten Gesetzes¬ gleiches auch ein blosser Klagerückzug sein kann, abgesehen von bestimmung anzusehen sind. Allerdings handelte es sich dabei stets allfälligen Bestimmungen über die Tragung der Kosten. Dem¬ um Fälle, in denen eine Partei verpflichtet wurde, der anderen gemäss ist also der Kostenentscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom Prozesskosten zu ersetzen, während im vorliegenden Falle ein Ent¬ 9. Februar 1910 als Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 scheid über die Gerichtskostenforderung des Staates in Frage SchKG auszufassen, sodass hiefür die definitive Rechtsöffnung zu kommt. Aber die Erwägungen, die in den früheren Entscheidungen gewähren ist.
dazu geführt haben, die Kostenerkenntnisse als Zivilurteile zu be¬ 2. — Das Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich¬ trachten, treffen auch für den vorliegenden Kostenentscheid zu. Das tung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. De¬ Bundesgericht hat insbesondere im Entscheide AS 31 I S. 98 zember 1901, dem die Kantone Zürich und Basel=Stadt beige¬ ausgeführt, dass Kostendekrete, die sich an gerichtliche Vergleiche treten sind, hat die vertragschliessenden Kantone nicht verpflichtet, und gerichtliche Schuldanerkennungen anschliessen, als ein Acces¬ einander für die Entscheide über Gerichtskostenforderungen in
sorium die rechtliche Natur der Hauptsache teilen und daher, wie Zivilprozessen die Vollziehung zu gewähren. Aber es lässt sich diese Vergleiche und Schuldanerkennungen, ein Recht auf desinitive doch aus dem Abschlusse dieses Konkordates schliessen, dass man Rechtsöffnung im Schuldbetreibungsverfahren für die ganze Schweiz damals annahm, es bestehe nach bisherigem Bundesrechte eine geben, und dass somit auch Kostendekrete, die infolge anderer Er¬ gegenseitige Pflicht zur Vollziehung solcher Entscheide. Der Bei¬ ledigung des Prozesses ohne gerichtlichen Entscheid über die Klage, tritt solcher Kantone, wie Zürich, die in der Regel keine Kaution
z. B. wegen Klagerückzug ergehen, dieselbe Wirkung haben müssen. für die Zahlung der Gerichtskosten auferlegen, wäre ohne diese Es ist nun zweifellos, dass bei gerichtlichen Vergleichen und Annahme unverständlich gewesen.
Schuldanerkennungen die Verurteilung einer Partei zur Zahlung
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht der Gerichtskosten an den Staat ganz gleich wie die Verpflichtung erkannt: zum Ersatz der Prozesskosten an die Gegenpartei als Accessorium Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des des Vergleiches oder der Schuldanerkennung zu betrachten ist Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel=Stadt vom 30. August (vgl. Burckhardt Kommentar zur BV S. 633), weil sie ihren 1910 aufgehoben. Rechtsgrund auch im Prozessverhältnisse hat. Dass die Forderung des Staates für sich allein öffentlichrechtlicher Natur wäre, fällt daher gar nicht in Betracht, weil es nur auf den rechtlichen