Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

36 I 794

BGE 36 I 794

133. Entscheid vom 18. Juli 1910 in Sachen Walter.

Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Auf¬ Aufsichtsbehörde begründet erklärt, von der Erwägung aus, dass

sichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages und mithin es sich bei der Wohltat der Stundung bis zum Erwerb neuen auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entschei¬ Vermögens nur um eine Modalität der prozessualen Exekution der den. Voraussetzung für die Erhebung dieser Einrede, dass der Forderungen handle, für die somit das Recht des Exekutionsortes Gläubiger in einem inländischen Konkurs zu Verlust gekommen und in casu das schweizerische — massgebend sei, und das schwei¬ dass ihm ein schweizerischer Verlustschein ausgestellt worden sei. — Irrelevanz der Qualität des Gläubigers als Ausländers für die zerische Betreibungsgesetz die Verlustforderung aus einem auslän¬

Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen dischen Konkurs hinsichtlich ihrer späteren Geltendmachung der Betreibungsort. nämlichen Beschränkung unterwerfe wie einen inländischen Verlust¬

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent I. F. Walter, zur „blauen Fahne“ in schein.

Das zürcherische Obergericht, an welches der Gläubiger als Zürich I, betrieb früher das Hotel „zum roten Haus“ in Strass¬ kantonale Aufsichtsbehörde weiter rekurrierte, erkannte dagegen burg. In dem im Jahr 1902 daselbst über Walter ausgebrochenen unter Berufung auf den Entscheid seiner I. Appellationskammer Konkurs meldete Karl Herbst, Delikatessenhandlung in Strassburg, vom 30. Dezember 1909 in Sachen Schönhut gegen Pressmar eine Forderung von 584 M. 45 Pf. aus Warenlieferung an, (Schw. Jur. Zeitung 6 Nr. 90 S. 339 f.), dass nur der Schuld¬ erhielt jedoch nur für einen Betrag von 32 M. 84 Pf. Befrie¬ ner, der in der Schweiz in Konkurs geraten sei, sich auf die digung, wie aus dem ihm ausgestellten „Auszug aus der Konkurs¬ betreibungsrechtliche Bestimmung des Art. 265 Abs. 2 SchKG tabelle“ hervorgeht. berufen könne und wies demgemäss die erstinstanzliche Beschwerde Hierauf gestützt hob Herbst gegen Walter, welcher inzwischen

des Schuldners als unbegründet ab. Abgesehen davon, dass das nach Zürich übergesiedelt war, am 19. August neuerdings Betrei¬ ausländische Konkursverfahren möglicherweise nicht annähernd bung an. Walter erhob Rechtsvorschlag, mit der Begründung, dass

dem System des Gesetzes im engsten Zusammenhang mit den Vor¬ sämtlichen Gläubigern Gelegenheit gebe, sich aus dem gesamten schriften über die Durchführung des Konkurses und namentlich Vermögen des Schuldners bezahlt zu machen, biete es jedenfalls mit den den Gläubigern hinsichtlich der Admassierung und der keine Gewähr dafür, dass der Schuldner nicht in der Schweiz Verwertung eingeräumten Garantien (vergl. Art. 197, 2 Aktiven besitze, die nicht in jenen Konkurs gezogen worden seien Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und 269 SchKG) und die Rechtswohltat und werden konnten. Der Schuldner müsse daher daneben in der des Art. 265 Abs. 2 SchKG hat demnach notwendigerweise zur Schweiz betrieben werden können und zwar könne diese Betreibung, Voraussetzung, dass eine Generalexekution über das Vermögen des da der Schuldner sehr wohl in der Schweiz noch altes Vermögen Kridaren in der Schweiz vorausgegangen sei. besitzen könne, nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass er Allerdings bietet nun ein solches Verfahren keinerlei Garantie seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei. dafür, dass alle Vermögensgegenstände des Kridaren, auch solche,

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er¬ die im Ausland liegen, in die Liquidation einbezogen werden. neuerung seines erstinstanzlichen Begehrens und Festhaltung an Allein aus der Tatsache, dass es nicht möglich ist, den Geltungs¬ einer Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. bereich des schweizerischen Konkursdekretes und =verfahrens über Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht die Landesgrenzen hinaus auszudehnen, folgt keineswegs, dass das

Erwägungen

1. Was zunächst die Kompetenzfrage anbetrifft, so ist daran der inländischen in allen Beziehungen gleichwertig anerkennen müsse

sestzuhalten, dass es Sache des Betreibungsbeamten bezw. der Auf¬ und habe anerkennen wollen. Vielmehr ist mit diesem Rechtszustand sichtsbehörden und nicht des Richters ist, über die formelle Gül¬ nur die unbeschränkte Möglichkeit der Belangung des Kridaren tigkeit — im Gegensatz zur materiellen Begründetheit — eines im andern Staate vereinbar; denn wenn — wie für das schwei¬ Rechtsvorschlages und damit auch der vom Schuldner erhobenen zerische Recht der Fall — das ausländische Konkursdekret als Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden (vergl. solches nicht anerkannt wird und keine betreibungsrechtlichen AS 23 II Nr. 262 S. 1950 ff., sowie Entscheid des Bundes¬ Wirkungen im Inlande hat, so kann selbstverständlich noch um so gerichts vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher *) weniger das ausländische Konkursverfahren selbst, abgesehen

2. Ist somit auf die Streitfrage selber einzutreten, ob der von den rein materiellrechtlichen Veränderungen, welche die For¬ Schuldner der in einem ausländischen Konkurs zu Verlust gekom¬ derung in demselben erfährt, solche Wirkungen über die Landes¬ menen Forderung einer neuen inländischen Betreibung gegenüber grenzen hinaus ausüben. Und so ist es denn auch selbstverständ¬ die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinn von lich, dass auch die Vorschrift des Art. 206 über die Unmöglichkeit Art. 265 Abs. 2 SchKG erheben könne, so ist zu sagen, dass zu der Anhebung einer Betreibung während des Konkursverfahrens ihrer Lösung nicht notwendig entschieden zu werden braucht, ob ein schweizerisches Konkursverfahren zur Voraussetzung hat der zitierten Ausnahmebestimmung materiell= oder betreibungs¬ und dass einem ausländischen diese Wirkung nicht zukommt. Fasst rechtliche Qualität zukomme. Auch wenn man der Vorschrift keinen man also die Vorschrift des Art. 265 Abs. 2 nicht als eine materiellrechtlichen Charakter beimisst und also auf das schwei¬ materiellrechtliche, sondern als eine reine Verfahrensvorschrift auf, zerische Recht als dasjenige des Betreibungsortes abstellt, muss so ergibt sich, dass sie auch als solche nicht im Sinn des Rekur¬ der Rekurs abgewiesen werden. Denn die dem Gemeinschuldner renten als eine allgemeine, vom schweizerischen Konkursverfahren gewährte Einrede des mangelnden neuen Vermögens steht nach losgelöste Verfahrensvorschrift angesehen werden kann, sondern

dass sie nur auf den Fall des vorausgegangenen schweizerischen * AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 29 S. 122 = Ges.-Ausg. 36 I Nr. 60 S. 321 f. Konkursverfahrens passt. Hiezu kommt, dass ja andernfalls ein (Anm. d. Red. f. Publ.)

Schuldner, über den im Ausland ein Konkursverfahren ergangen ist, die im Inland gelegenen Objekte seinen Gläubigern, die ihn nach Durchführung des ausländischen Konkursverfahrens in der

Schweiz belangen, einfach vorenthalten könnte, ein Resultat, das mit dem in der schweizerischen Praxis stets anerkannten Grundsatz im Widerspruch steht, dass die Qualität der Gläubiger als Aus¬ länder die Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem

schweizerischen Betreibungsorte in keiner Weise alterieren dürfe.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, der 1. Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichts (loc. cit.), sowie Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts S. 640 f. und Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 149 und 8 zu Art. 265 und entgegen Meili, Internat. Konkursrecht S. 205 und Leemann, Der schweizer. Verlustschein S. 154, dass die Ein¬ rede des mangelnden neuen Vermögens vom Gemeinschuldner nur gegenüber der Betreibung für eine Forderung erhoben werden kann, welche in einem in der Schweiz durchgeführten Konkurs zu Verlust gekommen und für welche dem Gläubiger ein schwei¬ zerischer Verlustschein ausgestellt worden ist.

Ist dem aber so, so hat der Rekursgegner das Recht, auf die in der Schweiz gelegenen Vermögensobjekte des Rekurrenten zu greifen, und es haben der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz mit Recht den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als unzulässig erklärt und dem Rekursgegner die Fortsetzung der Be¬ treibung bewilligt.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 265 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in