37 I 608
124. Enfsheid vom 19. Dezember 1911 in Sach HKoukursverwalkung der Wandussrenfabrik Zugenstein Art. 209 und 219 Abs. 8 SchKG: Der Lauf des vertragliche für eine pfandversicherte Forderung gegen den Gemeins( hört mit der Verwertung des Pfandes auf. — Arl. 261 Schl spruch der Pfandgläubiger auf einen verhältnismässigen A: Zins, den der Pfanderlòös abwirft. Feststellung dieses Anspru Verteilungsverfahren.
Sachverhalt
A. — Jm Konkurs der Wanduhrenfabrik Angenstein lag die Verteilungsliste vom 19. bis zum 29. Juni 194 Die Konkursmasse E. Probst & Cie. führte in ihrer Eic als Grundpfandgläubigerin gegen die Verteilungsliste Bes indem sie unter anderm die Zinsberechnung für die Ford der vorgehenden Pfandgläubiger (Hypothekarkasse des $ Bern und Spar- und Leihkasse Laufen) anfocht. Die Bes sührerin machte geltend, es sei aus dem ihr zugestellten aus der Verteilungsliste nicht ersichtlich, wie man auf die Liste enthaltenen Summen gelange. Die Hypothekargläubige1 nur Anspruch auf zwei verfallene und den laufenden Zins mehr Zinsen berücksichtigt worden seien, werde dagegen E erhoben. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführ Aufsichtsbehörde um „Prüfung der Verteilungsliste und è „stehenden Einwendungen gegen deren Richtigkeit und u „richtigung der Verteilungsliste, soweit eine solche angez „scheine.
B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwe Entscheid vom 4. November 1911 in dem Sinne begründet dass eine Verzinsung der Hypothekarforderungen vom T Verkaufes der verpfändeten Liegenschaft weg nicht mehr sei. Dieser Entscheid stüsst sih auf folgende Motive: Jm fationsplan sei für die Pfandforderungen der HypothekarSpar- und Leihkasse der laufende Zins vom lezten Ver bis zur Verwertung des Pfandobjektes aufgenommen. D rechnung dieser Zinsbeträge ergebe aber Summen, die - Kapital und zwei verfallenen Zinsen addiert — die in d und Konkurskammer. N09 124, 609 teilungsliste aufgenommenen Beträge nicht erreichen. Entgegen der Auffassung Jaegers (Komm. Anm. 6 zu Art. 219) höre zwar en der Zinsenlauf für die Hypothekarforderungen nicht shon mit der D.-G. Versteigerung des Pfandes, sondern erst mit der Verteilung auf, indem nah der Versteigerung an Stelle des Pfandes selber der n Zinses Erlös aus demselben als Gegenstand der Privilegierung trete, die TR Forderung somit den Charakter einer pfandversicherten erst mit cteil m der Verteilung verliere. In casu stelle aber der Kollokationsplan ehes im grundsässlich fest, dass die laufenden Zinsen bloss bis zur Verwertung zu berechnen seien. Der Kollokationsplan sei in dieser Beziehung nicht angefochten worden. Es sei deshalb unzulässig,
A.-G. vom Verkauf des Pfandgegenstandes an noch Zinsen zu berehnen 1 auf. und es sei die Verteilungsliste entsprechend abzuändern. enschaft C. — Gegen diesen Entscheid hat die ausseramtliche Konkurshwerde, verwaltung der Wanduhrenfabrik Angenstein inner! Frist den eTUngent Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei cantons die Beschwerde der Konkursverwaltung Probst & Cie, als nicht hwerde- substantiiert, eventuell als unbegründet abzuweisen. Das HauptAuszug begehren wird von der Rekurrentin damit begründet, dass die Ben dieser \chwerde weder einen präzisen Antrag enthalte, wie die Verteilungsi hâtten liste abzuändern sei, noh materielle Anbringen darüber, was an " Falls der Berehnungsart der Konkursverwaltung unrichtig sei. Die nspruch kantonale Aufsichtsbehörde hätte daher auf die Beschwerde materin die riell nicht eintreten sollen. Mit Bezug auf das Eventualbegehren er vor= wird im Rekurs ausgeführt, die Verwertung der Pfandobjekte mn Be- werde erst mit der effektiven Bezahlung des Kaufpreises durch den eigt er- Ersteigerer perfekt, Die vom Ersteigerer zu bezahlenden Verzugs- zinse seien daher ebenfalls den Hypothekargläubigern zu vergüten, rde mil zumal der Anspruch dieser Gläubiger auf Auszahlung ihres Beerklärt, treffnisses mit dem Zuschlag fällig werde. ige des Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen und der Die Schuldbetreibungss- und Konkurskammer zieht falltage in Erwägung: ' ie Be- 4. — Die Einrede der Rekurrentin, dass die Beschwerde der — zum Konkursverwaltung E. Probst & Cie. nicht substantiiert sei und e Ver- dass daher die kantonale Aufsichtsbehörde überhaupt nicht hätte 610 C, Entscheidungen der Schuldbetreibungsdarauf eintreten sollen, kann nicht gehört werden. Wenn auc Rechtsbegehren ungeschickkt gefasst ist, so ergibt sich daraus dass die Konkursverwallung E. Probst & Cie. sich in Wirkl darüber beschweren wollte, dass den beiden vorgehenden P gläubigern mehr angewiesen werde, als ihnen nac Geset zukt (Kapital, zwei verfallene und der laufende Zins) und da entsprechende Abänderung der Verteilungsliste verlangte.
ziffermässige Beanstandung der Zinsberechnung war im vorli den Fall umso schwieriger, als die Verteilungsliste die den einz Pfandgläubigern zukommenden Dividenden en bloc aufführt, nähere Angaben über die Zinsen.
2. — Jsſt demnach mit der Vorinstanz materiell auf die € einzutreten, so ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die dem massgebenden kantonalen Recht (Art. 219 Abs. 3 Sh, Psandreht geniessen und denjenigen, die der Steigerungs abwirft, sei es, dass er vom Ersteigerer sofort bezahlt und der Konkursverwaltung zinstragend angelegt wird, sei es, dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird und er Verzugszinsen mit dem Kaufpreis entrichtet. Diese Zinsen wesensverschieden und von einander durhaus unabhängig. Auffassung der Vorinstanz, dass der vertragliche Anspruch Pfandgläubigers auf Deckung der Zinsen aus dem Pfand mit der Verteilung aufhöre, ist rehtsirrtümlih. Vielmehr dieser Anspruch mit der Liquidierung des Pfandes aufhi weil das Pfandrecht damit untergegangen ist und ihm \omit durch das Substrat entzogen wird. Mit der Versilberung Pfandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der vertragl Anspruch des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschul fällig und wandelt sich um in einen Anspruch auf Ausbezahl seines Anteils am Pfanderlös, eventuell für den Ausfall e solhen am Ergebnis der allgemeinen Konkursmasse. Damit ein Fortbestehen der vertraglichen Zinsforderung des Pf gläubigers der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Wirft Pfanderlös in der Zwischenzeit- bis zur Auszahlung wieder e| Ertrag ab, so kann er daher natürlich auch nicht mehr für solche Zinsforderung pfandrechtlich haften, sondern es haben ihn die Pfandgläubiger pro rata ihrer ganzen Forderungen h das als Accessorium des Pfanderlöses einen direkt gegen die doh, Konkursmasse sich rihtenden Anspruch, der also nicht Konkurscchfeit Forderung ist, sondern eine Massaschuld darstellt und für den fand- eine Kollokation daher überhaupt ausgeschlossen ist. Es genügt mme in dieser Beziehung auf den eingehend motivierten Entscheid Des ss sie Bundesgerichts vom 14. Dezember 1909 in Sachen Andrey Eine (AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 77*) zu verweisen, an welchem durchegen- aus festzuhalten ist (vergl. ferner in diesem Zusammenhang die elnen Art. 805 und 806 ZGB). ohne Daran kann auch die Art und Weise, wie der Kollokationsplan abgefasst ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts ache ändern. Der Kollokationsplan hat ja nur den Betrag und den nach Rang der Konkursforderungen festzustellen, nicht aber über AnKG) sprüche der Pfandgläubiger Auskunft zu geben, die nah Erlöschen
vlg der Pfandforderung allfällig noch aus der Verzögerung der Vervon teilung entstehen können. Jm Zeitpunkt der Erstellung des Kollodass fationsplanes kann ja noch gar nicht vorausgesagt werden, ob die ] der Kaufpreis vom Erwerber des Pfandes bar bezahlt wird oder sind \ nicht; wenn ja, ob die Konkursverwaltung Abschlagszahlungen Die ; an die Gläubiger vornehmen oder ob sie den Verwertungserlös des Ÿ zinstragend anlegen wird; wenn nein, ob die Verzugszinsen vom erst ; Erwerber tatsächlich bezahlt werden. Darüber besteht erst anlässlich nuss der Erstellung der Verteilungsliste Gewissheit und fann daher auch ren, erst bei diesem Anlass verfügt werden. da=- : 3. — Die Differenz zwischen den Beträgen, die der Hypothekardes j fasse des Kantons Bern und der Spar- und Leihkasse Laufen in ihe ‘ casu nach dem Kollokationsplan und nah der Verteilungsliste dner : zukommen, beträgt 2275 Fr. 90 Cis. Unbeschadet der Frage der ung þ zahlenmässigen Richtigkeit dieser Berechnung, auf welche sih das ines ; Bundesgericht nicht einzulassen hat, ist zu sagen, dass die Zuist : weisung- eines verhältnismässigen Anteils der Zinsen des Vernd- E wertungserlöses an die Grundpfandgläubiger grundsässglih richtig der : und demgemäss der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, Ausser nen / dem grundpfandversicherten Kapital, sowie zwei verfallenen Zinsen eine ' und dem laufenden bis zur Verwertung haben die Grundpfandauf ; gläubiger auf denjenigen Anteil am Ertrag des Verwertungsnur ' * Ges.-Ausg. 35 I Nr. 142, Abzug der Verwaltungs- und Verwertungskosten — dur Pfand gedeckten Forderung steht, und es ist die Verteilun diefer Grundlage vorzunehmen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamr erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen begründet
125. Eufscheid vom 26. Dezember 1911 in Sacher Yasler Kantonalbank.
Ari. 17 SchKG: Unzulässigkeit der Beschwerde gegenüber aligemeinen Bekanntmachung des Betreibungsamtes, di nicht als eine in einer bestimmten Betreibung vorgenom Handlung darstellt.
A. — Der Vorsteher des Betreibungs- und Konkurs des Kantons Basel-Stadt erliess am 29. November 191- Kantonsblait folgende „Bekanntmachung“ :
„Nach Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandschaft eines „pÞfändeten Grundstückes auch auf die Miet- oder Pach „sorderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwe „des Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen.
„Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandschaft erst „sam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung ge „Worden ist.
„Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, dass den Miet „\chuldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 191: „sei es bei bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden G1 „Pfandbetreibungen, zugestellt werde, haben dem Betreibung „die Namen der Mieter, sowie die Höhe des Mietzinses 6 „geben. Das Betreibungsamt wird hierauf den Mietern „Aufforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, „tommen lassen.
„Der Vorschuss für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhi und Konkurskammer, No 125. 613:
- nach B, — Gegen diese Bekanntmachung ergriffen am 29. November h das bezw. am 2. Dezember Dr. Paul Hedinger, Prokurist der Basler g auf Kantonalbank, sowie dieses Bankinstitut selber die Beschwerde an die kantonale Aussichtsbehörde, indem sie ausführten, die Anhebung.
ter von Nachforschungen über die Person der Mieter und Pächter, sowie über die Höhe der Miet- und Pachtzinse sei Sache des Betreibungsamtes und nicht des betreibenden Grundpsandgläubigers ;.
rift. die bezügliche Arbeit auf diesen abzuwälzen, sei unzweckmässig und gesetzwidrig.
Jn formeller Beziehung wurde in der Beschwerde des Dr.
Paul Hedinger bemerkt, bei derartigen, „an die Allgemeinheit i gerichteten Verfügungen“ des Betreibungsamtes sei jedermann zur Beschwerde legitimiert und die Aufsichtsbehörde übrigens auc von Amtes wegen einzuschreiten verpflichtet. einer C. — Durch Entscheid vom 11. Dezember 1911 hat die kanGR tonale Aufsichtsbehörde erkannt :
4. „4. Auf die Beschwerde des Herrn Dr. Hedinger wird nicht „eingetreten. amtes. „2, Die Beschwerde der Basler Kantonalbank wird als unbe- im „gründet abgewiesen.“ Jn Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation wurde dieser Vers Entscheid damit begründet, dass die Basler Kantonalbank notozins- rischerweise Hypothekargläubigerin sei, während Dr. Hedinger für ‘tung. sich selber einen bezüglichen Nachweis nicht erbracht habe.
D, — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde wirk- hat die Basler Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht nacht. zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag :
„Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das zins= „Betreibungsamt anzuweisen, für die bereits pendenten und die an, „nath dem 1. Januar 1912 beginnenden Grundpfandbetreibungen. und- „der Basler Kantonalbank von Amtes wegen die Namen der Zamt E „Mieter und die Mietzinsforderungen in Bezug auf die UnterNZzU= “pfandsliegenschaften festzustellen, um die im Gese vorgeschriebenen.
die „Anzeigen zu machen,“ zU- Ì Über die Frage der Aktivlegitimation enthält die NekurssGrist : feine Bemerkungen. ht, 1