Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

37 II 113

1129 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

« les machines, transformateurs et supports d'appareils devront être soigneusement reliés à la terre >» ; il y a lieu de Savoir sí une installation de transformateur dans laquelle la plaque de terre était commune pour la haute et pour la basse tension pouvait, en 1906, être considérée comme « S0igneusement » faite. Le dossier ne permettant pas au Tribunal fédéral d'établir ces faits, le jugement doit être annulé (art. 82, al. 2 OJF) et la cause renvoyée à l’instance cantonale qui statuera à nouveau, en se basant sur les congsidérauts de droit du présent arrêt, après avoir ordonné une nouvelle expertise destinée à fixer : Si, étant donné l’état des connaissances techniques lors de l'accident du 23 juillet 1906 et en présence notamment des dispositions des § 22 et 38 des Prescriptions de lA. S. E. de mai 1900, la mesure de prudence consistant à établir deux plaques de terre séparées, l’une pour le réseau primaire, l’autre pour le réseau secondaire, était indiquée.

La nouvelle expertise portera également sur la question de savoir sì réglementairement la plaque de terre par le fait qu’elle était commune aux deux réseaux, devait avoir une surface de 1 m? onu sì cette surface pouvait être réduite à 1/, m? (Prescriptions du Conseil fédéral de 1899, art. 49). Au cas où ils estimeraient que la plaque de terre aurait dû avoir 1 m?, ils diront sì, à leur avis, avec une plaque de cette gurface l'accident aurait été évité.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral PronoRce :

L'arrêt rendu le 27 juin 1910 par la Cour d’appel du canton de Fribourg est annulé et la cause est renvoyée à la Cour d’appel pour compléter le dossier et statuer à nouveau sur la base des cousidérants du présent arrêt.

4. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

16. Arfeis vom 24. Februar 1911 in Sachen Venz, Meisel & Cie., Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hpar- und Leihkasse Thun, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Kollokationsstreitigkeit unter koliozierten Gläubigern (Art. 250 Abs. 2 in fine SchKG) : Die Verfügung der Abänderung des Kollokationsplanes und die Zuweisung des Prozessgewinnes steht nichi dem Richter, sondern den Konkurs- und Aufsichtsbehörden zu. — Anfechtungsgrund des Art. 287 Ziff. 1 SchKG: Nachweis der Ueberschuldung und der Kenntnis des Begünstigten hievon. Pfandbesteilung zur Sicherung eines Kontokorrentverhältnisses : Für die Ermittelung der « bereits besichenden » Verbindlichkeiten des Gemeinsclkuldners, deren Sicherung anfechtbar ist, is massgebend der Aktivsaido des Kontokorrentgläubigers im Momente der Pfandbestellung, und nicht ersì im späteren Zeitpunkte der vertragsgemässen Kontokorrentsaldierung. — Nichtanwendbarkeit der Zahlungsregel des Ari. 101 OR auf Kontokorrentuerkältnisse. — Unanfechtbarkeit eines an sìich unter Art. 287 Ziff. 1 SchKG fallenden Pfandaktes, soweit er sich als blosse Bestätigung einer früheren recktsgültigen Pfandbesteliung erweist.

Sachverhalt

A. — Durch Urteil vom 30. September 1910 hat der Appellation38hof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt :

„Auf den zweiten Teil des klägerischen Rechtsbegehrens wird „nicht eingetreten; im übrigen ist die Klägerin damit abgewiesen.“

B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei thr in Abänderung des angefochtenen Urteils ihr Klagebegehren in der in Art. 23 der Klagebegründung präzisierten Umschreibung zuzusprechen.

C. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin den gestellten Berufungsantrag erneuert, Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung dec Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

114 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Erwägungen

1. , — Die später in Konkurs gefallene Firma Künzi und Schneider, Baugeschäft in Steffisburg, stand seit dem Jahre 1905 mit der Beklagten, der Spar- und Leihkasse Thun, in Geschäftsverkehr. Die Beklagte lieferte ihr gestüsst auf eine Reihe von Krediteröffnungs- und Kontokorrentverträgen Geld, wogegen sie der Kasse jeweilen ihr zustehende Bauforderungen verpfändete. Diese Verträge enthalten jeweilen die Bestimmung : „Falls die „Spar- und Leihkasse Thun der vorgenannten Kreditnehmerin „bereits Kredite eröffnet hai oder noch solche eröffnen wird, so „erklärt sich die Verpflichtete ausdrücklih einverstanden, dass die „mehreren Kreditverhältnisje in ein einziges Kontokorrentverhältnis „buhmässig verschmolzen werden und dass der Saldo dieses Konto- „torrentes aus den erôssneten Krediten im Verhältnis zu ihrer „Grösse gedeckt wird,“ Jn der Regel sollten halbjährliche Rechnungsabschlüsse erfolgen und der jeweilige Saldo auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Kasse behielt sich ferner das Recht vor, den Kredit jederzeit zurückzuziehen und den ausstehenden Saldo sosort einfordern zu können, Durch Faustpfandverschreibung Nr. 113 vom 31. Oktober 1907 verpfändete die Firma Künzi & Schneider der Beklagten für ihre jeweiligen Guthaben sehs Bauforderungen, nämlich :

1. Eine solche resp. eine Mehrforderung von mindestens 7500 Fr. an den Frl. Marie und Sophie Gerber, Privatières, an der Lauenen bei Thun, beruhend auf Bauvertrag vom 21. September 1906.

2. Eine Bauforderung von mindestens 6500 Fr. an Herra Karl Baudenbacher, Schreinermeister in Thun, beruhend auf Bauvertrag vom 23. Ofkrober 1906.

3. , Eine Bauforderung von mindestens 6000 Fr. an Herrn Albert Eggen, Schreinermeister in Glockenthal bei Steffisburg, beruhend auf Bauvertrag vom 30. April 1907.

4. , Eine Bauforderung von mindestens 6500 Fr. an Herrn Bärfuss im Schwäbis bei Steffisburg, beruhend auf Bauvertrag vom 41. Juni 1907.

5. Eine restanzliche Bauforderung resp. Garantiesumme von 750 Fr. an den Schweiz. Bundesbahnen, beruhend auf Bauverirag vom 9. September 41904, Berufungsinstanz : 4. Schuldbetreibung und Konkurs. Ns 16, 115

6. Eine restanzlihe Bauforderung resp. Mehrforderung von mindestens 6000 Fr. an Herrn Friedr. Zipperle, Wirt im Schwäbis, Gemeinde Steffisburg, beruhend auf Bauvertrag vom

9. Oktober 41906. Diese Forderung wurde am 14. November 1907 mit 6100 Fr. der Kasse bezahlt.

Laut Faustpfandverschreibung Nr. 142 vom 2. November 1907 verpfändete die Firma Künzi & Schneider der Beklagten in glei= her Weise zur Sicherung ihres Guthabens die Bauforderung an Robert Bischoff, Fabrikarbeiter in Thun, die ihr son zusleht oder noch erwachsen wird, laut Bauvertrag vom 14. September 1907 über einen Neubau an der mittleren Strasse in Thun, die jezt mindestens 5000 Fr. betrage.

Laut Faustpfandverschreibung Nr, 145 vom 9. November 1907 endlich gaben Künzi & Schneider der Beklagten in gleicher Weise zur Sicherung ihres Guthabens noch eine Forderung zum Pfande, nämlih eine Bauforderung an Frau Kaspar in Thun, im Betrage von 16,607 Fr. 65 Cts. im Minimum, beruhend auf Bauvertrag vom 27. September 1907, an die dann am 7. Dezember 1907 3500 Fr. und am 10. Dezember 3000 Fr. abbezahlt wurden, Jn allen drei Pfandverschreibungen wird erklärt, dass die Pfänder für sämtliche Verbindlichkeiten haften jollten, die die Schuldnerin shon eingegangen habe oder noch eingehen werde, auc für Zinsen, Kommissionen und Kosten. Ferner wird darin ver Beklagten das Necht eingeräumt, das Kontokorrentguthaben jederzeit zu verlangen, und bestimmt, dass die Verpfändung in erster Linie zur Deckkung des eröffneten Kontokorrentkredites — oder, wie in den Verpfändungsakten vom 2, und 9. November näher gesagt wird, der Soll-Saldi dieses Kredites — zu dienen habe. Der VerpfändungZaki vom 341. Oktober 1907 im besondern erklärt des weitern, dass die Verpfändung im Nachgang und in Bestätigung srüherer Verpfändungen erfolge.

Am 26. März 1908 wurde über die Firma Künzi & Schneider der Konkurs erkannt, worauf die Beklagte mit Eingabe vom

27. April 1908 eine Forderung von 25,268 Fr. als Saldo pro

26. März 1908 aus dem der gedachten Firma eröffneten allgemeinen Kontoforrenikredite anmeldete und dafür Kollokation als Fauftpfandgläubigerin entsprechend den erwähnten drei Faulstpfand- 116 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — LI. Materiellrechtliche Entscheiduugen.

verschreibungen verlangte. Die Konkursverwaltung Hat die Beklagte in der beanspruchten Weise kolloziert. Hiegegen hat die in V, Klasse mit 5668 Fr. 30 Cts. zugelassene Firma Benz, Meisel & Cie, rechizeitig die vorliegende Kollokationsfklage eingereicht mit dem Begehren: Es sei zu erkennen, dass der Beklagten kein Faustpfandrecht zujtehe an den ihr mittelst den erwähnten drei Faustpfandverschreibungen verpsändeten Forderungen, und die Beklagte sei daher, soweit sie im Kollokationsplan auf diese Faustpfänder angewiesen worden sei, aus dem Plane auszuweisen und der Erlôs der Faustpsänder vorab zur Deckung der klägerischen Forderung von 5638 Fr. 30 Cis. samt Prozesskosten zu verwenden. Jn Art. 23 der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Begehren noch dahin näher präzisiert, dass die fraglihen Verpfändungen nur so weit angefochten würden, als sie zur Sicherstellung bereits bejtehender Verbindlichkeiten erfolgt feien. Die Vorinstanz hat hierüber in der oben wiedergegebenen Weise erkannt.

2. Die Vorinstanz ist auf den zweiten Teil des Klagebegehrens nicht eingetreten, soweit also die Klägerin verlangt, dass die Bellagte für ihre Anweisung auf die Faustpfänder aus dem Kollokationsplan ausgewiesen und der Erlds dieser Pfänder vorab zur Deckung der klägerischen Forderung verwendet werde. Der Vorentscheid ist in diefem Punkte zu bestätigen, da die durch das Urteil des Kollokationsrichters bedingte Abänderung des Kollokationsplanes und Zuweisung des Prozessgewinnes in die Zuständigkeit der Konkurs- und Aussichtsbehörden fällt.

3. Die Klage wird ausschliesslich auf Art. 287 Ziff. 4 SchKG gestützt. Die Voraussesszungen dieser Bestimmung sind zunächst soweit gegeben, als der Jngress des Artikels sie aufstellt : Die angefochtenen Pfandverschreibungen sind innerhalb der letzten sehs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden, und bei ihrer Vornahme war die Kridarin bereits überschuldet. Leuteres ist unbestritten und ergibt sih zudem unzweifelhaft aus einer Anzahl von der Vorinstanz aktenmässig festgestellter Judizien. So ist namentlich ausgewiefen, dass die gemeinschuldnerische Firma schon seit ihrer Gründung Zahlungsschwierigkeiten hatte, dass sie verschiedene Wechsel uneingelöst liess, dass sie einige Male an Zahltagen nicht über das nötige Geld zur Löhnung der Arbeiter verBerufungsinstanz : 4, Schuldbetreibong und Konkurs. N° 46. 117 fügte und dass in den zwei Jahren vor der Konkurseröffnung ununterbrochen für grössere Beträge Betreibungen gegen sie angehoben wurden, die ¿u 49 Konkursbegehren führten. Mit der Vorinstanz kann sodann unter den gegebenen Umständen auh der Entlastungsbeweis nicht als erbracht gelten, den der Schlusssass des Artikels dem Begünstigten einräumt. Da die BeÉlagte shon längere Zeit vor den angefochtenen Rechtshandlungen mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverkehr stand, konnten ihr die oben für die Überschuldung angeführten Momente, wenigstens in der Hauptsache, nict unbekannt sein, um so weniger, als sich doh Bankinstitute Über die Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner genauer auf dem laufenden zu erhalten pflegen. Sodann ist namentilich auf die vorinstanzlich nicht erwähnte, aber durch die Akten aussgewiesene Tatsache hinzuweisen, dass auch von der BeÜUagten selbst Konkursbegehren gegen die Firma ausgegangen sind, und auf die Feststellung der Vorinstanz, dass Notar Glauser bei Beklagten erklärt habe, jene bedürfe dringend Geld, um Zahltag zu machen, Umgekehrt fehlt es an jedem Nachweis — \oweit ein folcher bei dieser Sachlage überhaupt möglich ift —, dass die Beflagte irgend einen Grund gehabt habe, die Kridarin zur Zeit der Pfandbestellung als nicht überschuldet anzusehen. Hiefür können die blossen Zusicherungen des Firmainhabers selbst, es fei anzunehmen, dass die Firma bei gleibleibendem Geschäftsgange aus den Schulden herauskomme, nachdem si die Passivbilanz bereits verringert habe, natürliss feinen Beweis abgeben ; sie sprechen vielmehr für das Gegenteil.

4. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die im Text der Zifff. 4 selbst aufgestellten Erfordernisse der Anfechtbarkeit erfüllt seien. Dies wiederum ist nur in Hinsicht auf eines davon fraglich, nämlich insofern, als das Pfandrecht, um anfechtbar zu sein, zur Sicherung „bereits besichender“ Verbindlicsskeiten begründet sein muss. Wie die Nechtssprehung (vergl. z. B. AS 33 11 S. 192/93 Erw. 3 *) ausdrücklih festgestellt hat, ist die Pfandbegründung für eine zufünstige Verbindlichkeit nah der vorliegenden Gesetesbestimmung * Sep.-Ausg. 19 Nr. 17, (Anm. d. Red. f. Publ.) 118 Uhberste Zivilgerichtsinstanz, — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

nicht anzufechten. Die Klägerin hat denn auch ausdrücklih erklärt, dass sich ihr Klagebegehren auf diesen Fall nicht beziehe.

Die Beklagte macht nun in der Tat geltend, durch die angefochtenen Pfandverschreibungen seien erst später entstandene Forderungen gesichert worden, nämlich die jeweiligen spätern Abrechnungssaldi aus dem Geschäftsverkehr ; und sie beruft fih hiefür auf die rechtliche Natur des Kontokorrentverhältnisses, indem sie ausführt, dass laut bundesgerichtlicher Praxis (AS 19 S. 408; 29 II S. 335 f.) der Kontokorrentvertrag die während der vereinbarten Rechnungsperiode erfolgenden Leiftungen der Parteien so zu einer Einheit zusammenfafse, dass nur die aus ihnen sih ergebenden Saldi eingefordert werden dürfen, während jene einzelnen Leistungen nur Rechnungsposten für die Saldofesistellungen und keine selbständig geltend zu machenden Ansprüche begründen. Mit Recht hat sich aber dem gegenüber die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass bei der Beurteilung, ob Art. 287 Ziff. 1 zutreffe und ob also das Pfand für eine bereits bestehende Schuld bestellt worden sei, auf das materielle Schuldverhältnis zurückgegangen werden müsse, indem es hier wegen der in Betracht fallenden vollstreckungsrechtlichen Juteressen Dritter auf die für die Parteien formell verbindliche Novationswirkung der Saldoziehung nicht ankommen könne. Jn diesem Sinne hat sich denn auch bereits das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Bank in Baden gegen die Konkursverwaltung Buff & Mettler (AS 30 11 S. 609 f. *) über die vorliegende Frage des nähern ausgesprochen, und es kann daher hier im allgemeinen auf die Ausführungen dieses Entscheides verwiesen werden, denen immerhin in Hinsicht auf die Argumentation der Beklagten und die besondere Sachlage noch folgendes beigesügt werden mag : Die Konkurspauliana des Art. 287 SGKG will es dem anfechtenden Gläubiger ermöglichen, in Beziehung auf die angefochtene Rechtshandlung die Wirkung der Konkurseröffnung vorzuschieben, also den Rechtszustand zu schaffen, wie er bestände, wenn der Konkurs schon im Momente dieser Rechtshandlung erkannt worden wäre. Wäre nun letteres hier der Fall gewesen, so hätte das Kontokorrentverhältnis aufgehört ; es wäre unabhängig vom Willen der * Sep.-Ausg. T Nr. 91 S. 438 f. (Anm. d. Red, f. Publ.) Parteien zu einer Zwangsfaldierung auf diesen Moment gekommen und die Beklagte hätte sih ausser Stande gesehen, für diesen Saldo weitere Pfandrechte zu erlangen. Somit sind die nachherigen

Verpfändungen für den Betrag des Guthabens, das der Beklagten unmittelbar vor ihrer Vornahme aus dem Kontokorrentverkehr zustand, anfechtbar. Es lässt sih auch nicht einwenden, die Pfänder jeien niGi zu Gunsten dieses Guthabens bestellt worden, weil zwei der Pfandverschreibungen (die vom 2, und 9. November 1907) ausdrüdlich bestimmten, dass die Verpfändung in erster Linie zur Deckung der „Sollsaldi“ aus dem Kontokorrentverhältnis dienen müssten. Deun hiemii wollte keineswegs gesagt werden, die Beklagte solle nicht sschon von der Pfandbestellung an für die einzelnen Forderungen, die ihr damals aus dem Geschäftsverkehr zustanden — und die freilih, weil als Sollposten in das Kontoforrentverhältnis einbezogen, als solche nicht geltend gemacht werden konnten (AS 29 1 S. 335) — Pfandrechtlich gesichert sein, sondern erst von der spätern Saldoziehung an und nur für die Saldoforderung selbst. Vielmehr betrafen jene Vertragsbestimmungen nur die Frage, in welcher Reihenfolge die Pfänder einerseits die in den Kontokorrent einbezogenen und anderseits die sonstigen Ansprüche der Beklagten zu sichern hätten. Laut \ämtlichen drei Pfandverschreibungen haben nämlich die Pfärtder für „alle Verbindlichkeiten“ des Schuldners, also auch für allfällige ausserhalb des Kontokorrentverhältnisses stehende, zu haften. Diese Haftung wird sodann ausdrückklich als auch für die „schon eingegangenen“ Verpflichtungen geltend erklärt, woraus sih von selbst ergibt, dass eine Bestellung der Pfandrechte ausfchliesslich für die Éünftige Saldoforderung nicht gewollt war. Aber auch im umgetehrien Falle wäre entsprechend den Ausführungen des genannten Bundesgerichtsentscheides zu fagen, dass eben die spätere Saldoforderung die bei der Pfandbestellung vorhandenen Einzelforderungen in fih aufnimmt und dass insoweit ihre Bildung wirtschaftlich den VermögenZszustand und den Stand des Geschäftsverkehrs der Parteien nicht verändert. Für die Beurteilung der FJnteressen des dritten Gläubigers aber, der durch die Pfandbestellung von der Befriedigung aus dem Erlös dieser Pfänder ausgeschlossen werden soll, kommt es wesentlich auf dieses wir tschaf tliche Moment an.

120 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

Der Umstand allein, dass das Schuldverhältnis durch die novierende Wirkung der Saldoziehung rechtlich eine andere Form erlangt hat, vermag eine Schlechterstellung des Dritten nicht zu rechtfertigen, um so weniger als sonst, wie bereits die Vorinstanz hervorgehoben hat, die vorliegende Gesetzesbeftimmung vielfach dadurch umgangeu werden könnte, dass die Forderung, deren Zahlung sich der Gläubiger in Wirklichkeit sichern will, in ein Konttokforrentverhältnis einbezogen und formell der fünstige Saldo als die pfandversicherte Forderung erklärt würde. Nach diesen Ausführungen hat sodann hier nicht nur die beim naccherigen Jahresabschluss festgestellle Saldoforderung, sondern auh der späterhin auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festgestellte und im Konkurse angemeldete Saldo die Natur einer „bestehenden Verbindlichkeit“ im Sinne von Art. 287 Ziff. 1 insofern beibehalten, als darin, unmittelbar oder mittelbar, als Aktivbetrag auch das Gesamtguihaben aufgenommen worden ist, das der Beklagten zur Zeit der drei Pfandverschreibungen an der Gemeinschuldnerin zustand ; und in der Höhe dieses Gesamtguthabens muss die Pfandbestellung auch hinsichtlich der angemeldeten Konkursforderung als folcher anfechtbar geblieben sein.

5. , — Nach dem zuletzt Gesagten lässt sich nun der Berechnungsart nicht beistimmen, die die Vorinstanz dazu führt, die Psandverschreibungen für die ganze Konkursforderung als gültig zu erklären und somit die Klage gänzlich abzuweisen. Das Verfahren der Vorinstanz besteht darin, dass sie zunächst alle Einzahlungen der Gemeinschuldnerin in den Kontokorrent, die feilt dem

1. November 1907, also nach der ersten Pfandverschreibung, erfolgt sind, „zur Deckung der alten, durch die Pfänder nicht gesicherten Schuldposten“ dienen lässt und dass sie dann feststellt, welche neuen Kreditierungen nach den Pfandbestellungen bis zur Konkurseröffnung entstanden seien, wobei sie von der ersten Pfandverschreibung an zu einem Gesamtbetrage von 29,038 Fr. 10 Cts., von der zweiten an zu einem solchen von 28,838 Fr. 10 Cis. Und von der dritten an zu einem solchen von 24,938 Fr. 10 Cts. gelangt. Hieraus sliesst sie dann, dass die beiden ersten Pfandbestellungen unansechtbar seien, weil sie zur Sicherung erst nachher entstandener BVerbindlichkeiten gedient hätten, die insgesamt die Höhe der Konkursforderung von 25,268 Fr. überstiegen, und dass, wenn die Beklagte nah der dritten Pfandbestellung für weniger als den legztern Beirag kreditierl habe, doh zu berückfichtigen fei, dass der Minderbetrag durch die srühern Pfandverschreibungen mehr als gedeckt werde. Diese Auffassung lässt die oben entwidckelte, für die ganze Frage entscheidende Erwägung unberücksichtigt - wonach das materielle Schuldverhältnis, wie es bei der Begründung des Pfandrechtes bestand, auch in der Folgezeit und trotz die Anfechtbarkeit seine Bedeutung beibehält. Statt hierauf stellt nun die Vorinstanz umgekehrt auf die nach der Psandbestellung liegenden neuen Vorgänge im Kontokorrentverfehr ab, wobei sie im Widerspruch mit dem Wesen und der Wirkung des Kontokorrentverhältnisses den Zusammenhang zwischen den Aus- und den Einzahlungen löft und sie beide nah andern rechtlichen Ge fichtspunkten behandelt, Jn legterer Beziehung jodann glaubt sité mit Unrecht, die Zulässigkeit der Verrehnung neuer Einzahlungen mit alten Sollposten aus Art. 101 ON ableiten zu können, Wie das Bundesgericht bereits im genannten Entscheide (S. 610) bemerkt hat, gill die Auslegungsregel des Art. 101 für den Kontokorrentverkehr, wenigstens hinsichtlich der hier in Betracht kommenden NRechtsbeziehungen, nicht ; und im gegebenen Falle trifft ste um so weniger zu, als die Parteien vertraglich noch besonders festgesetzt hatten, dass die einzelnen Kreditverhältnisse buchmässig in ein einziges Kontokorrentverhältnis verschmolzen werden sollten. Die Beklagte selbst hat sich denn auh im Prozesse gar nicht auf den Art. 101 OR berufen und nicht geltend gemacht, dass diese

Einzahlungen eine solche, von der kontokorrentmässigen abweichende Behandlung erfahren müssten. Aber auh darin lässt sich ferner der Borinstanz nicht beistimmen, dass sie zur Beantwortung der streitigen Frage, ob und welche Quote der angemeldeten Konkursforderung wegen Anfechtbarkeit der Pfandbestellungen nicht auf die Psänder angewiesen werden könne, die Summe der nah den Pfandbestellungen erfolgten Kreditierungen (Auszahlungen) der Beklagten in Beziehung sett. Nicht auf diese spätern, sondern auf die frühern Kreditierungen kommt es an, da aus diesen der Bez stand und der Umfang einer „bereits bestehenden Verbindlichkeit“ im geseglihen Sinne zu ermitteln ist, Von den den Psandverschreibungen nachfolgenden Geschäflsvorgängen könnten vielmehr 122 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

allfällig eher die Einzahlungen der Gemeinschuldnerin in Betracht kommen: von dem Gesichtspunkte aus nämlich, dass sie die unmittelbar vor der Verpfändung vorhandene „bestehende Verbindlichkeit“ vermindern und dass daher der tiesste nachherige Sollbestand, den der Kontokorrent während der se{<smonatlichen Frist aufweist, den in anfechtbarer Weise pfandversicherten Betrag der Konkursforderung darstellen würde und sür den Mehrbetrag die Pfandbestellungen nach Art. 287 Ziff. 1 unanfechtbar wären, weil dieser Mehrbetrag aus Auszahlungen herrührte, die erst seit jenem tiefsten Stande in Hinsicht auf das bereits bestellte Pfandrecht gemacht und damit „neue Verbindlichkeiten“ begründet worden wären. Näher braucht indessen auf diesen Punkt nicht eingegangen zu werden, weil die Parteien in ihren Rechts\chriften nicht darauf abgestellt und ihreAnträge nicht in diesem Sinne substanziert haben.

Nach den bisherigen Ausführungen ist ferner klar, dass auch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgeschlagene Berechnungsweise fehl gehi. Sie besteht darin, dass vom sson erwähnten Gesamtbetrag der Abzahlungen von 29,038 Fr. 10 Ets. diejenigen, nah der ersten Pfandverschreibung (314. Oktober 1907) erfolgten Einzahlungen von zusammen 23,045 Fr. 5 Cts. abgezogen werden, die während den Monaten November 41907 bis “ Februar 1908 aus Eingängen aus den verpfändeten Forderungen gemacht worden sind. Die Differenz zwischen den beiden Gefamtbeträgen, also 5993 Fr. 5 C183,, soll nunmehr die Quote darstellen, für die die Konkursforderung von 25,268 Fr. im Konkurse Psandrecht beanspruchen kann, während für den Rest dieser Forderung von 19,274 Fr. 95 Cts. die Pfandbestellungen ansechtbar und also die Deckkung aus Pfändern zu verweigern wäre. Demgegenüber ist einfach darauf zu verweisen, dass nach den obigen Ausführungen weder die Ein- noch die Auszahlungen, die die Klägerin in Rechnung bringt, in der behaupteten Weise als Nechnungsfakioren dienlich sind. Hinsichtlich der Einzahlungen im dhejondern lässt sich zudem nicht einsehen, warum ein Unterschied zu machen wäre zwischen jenen, deren Beträge aus Abzahlungen an die Pfandforderungen herrühren, und den übrigen, die die Beklagte mit der Vorinstanz an die „alten Verbindlichkeiten“ angerechnet wissen will.

6. Nach alldem ist also zunächst das Guthaben festzustellen, das der Beklagten unmittelbar vor der ersten Pfandyerschreibung vom 31. Oktober 1907 aus dem Kontokorrentverhältnis gegenüber der Gemeinschuldnerin zustand. Laut einer von der Beflagten herrührenden Rechnungsausstellung hätte dieses Guthaben 26,553 Fr. 25 Cts. betragen, also mehr als der beim Konkursausbruch vorhandene und îm Konkurse angemeldete Saldo von 25,268 Fr., und es wären also infoweit die Pfandverschreibungen hinsichtlih dieses ganzen Saldos ansechthar. Nun ist aber aus einem andern Grunde die Anfechtbarkeit nicht in diesem vollen Umfange gegeben : Aus den Akten snamentlich aus der genannten Rechnungsaufstellung) ergibt sich nämlich, dass die am 31. Qktober 1907 verpfändeten Forderungen zum grössten Teil bereits vor Beginn der fechSsmonailichen Frist des Art. 287 SchKG der Beklagten im nämlichen Kontoforrentverhältnisse als Pfänder bestellt worden waren und dass also insoweit die Pfandverschreibung vom 31. Oktober inhaltlich nur die Aufrechterhaltung und Bestätigung früher begründeter Pfandrechte enthält, die der Anfechtung nach Art. 287 Biff. 1 nicht unterliegen. Im Umfange dieser Pfandrechte war also nicht nur das vor dem 31. Oktober 1907 bestandene Nechnungsguthaben gültig gesichert, sondern ist es auch noch die nunmehr im Konkurs geliend gemachte Saldoforderung von 25,268 Fr. An welchen der in jene Pfandverschreibung aufgenommenen Forderungen und für welche Beträge von ihnen die Beklagte bereits früher unanfehthare Pfandrechte erworben hat, ist nun aber aus den Akten nichi bestimmt zu entnehmen ; namentlich stehen sih hier hinsichtlich der Bauforderungen gegen die Geschwister Gerber und Albert Eggen widersprechende Parteibehauptungen gegenüber, zu deren Prüfung es weiterer Feststellungen bedarf. Desgleichen ist nicht festgestellt der Wert dieser Pfandrechte, d, h. der Erlôs aus ihrer Liquidation. Der Fall ift daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, in dem Sinne, dass sie die Forderungen und Forderungsbeträge, an denen das Pfandrecht aus dem erörterten Grunde unanfechtbar bestellt wurde und hinsichtlich derer also die Beklagte als Psandgläubigerin für ihre Konkursforderung kollokationsberectigt ist, im einzelnen bestimme, Daraus ergibt sich dann des genauern, in 124 Ohberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechfliche Entscheidungen.

welchem Umfange umgekehrt das Klagebegehren, die Verpfändungen vom 34. Oktober, 2, und 9. November unbeschränkt als anfechtbar zu erklären und der Beklagten jeden Anspruch auf Kollokation als Faustpfandgläubigerin zu versagen, gesshüsst werden muss und die verpfändeten Forderungen wegen Umpoirksamkeit der Pfandbestellung in die allgemeine Masse zu fallen haben. Es ist m. a. W. der zwischen der Beklagten und der Firma Künzi & Schneider bestandene Kontokorrent auf den 30. Oktober 1907, influfive Zinsen und Kommissionen, auf diesen Tag abzuschliessen und dann die Summe abzuziehen, die aus der Liquidation der vor diesem Datum rechtsfräftig begründeten Pfandverschreibungen resultiert. Die dabei sich ergebende Differenz repräsentiert denjenigen Betrag, für welhen die nachher begründeten angefochtenen Pfandbestellungen als für damals bereits bestehende Verbindlichkeiten. nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des hernishen Appellationshofes vom 30. September 1910 in ällen Teilen aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der vorstehenden Urteilsmotive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

17. Eztrait de l’arrêt du 23 mars 1911 dans la cause Deillon, dem. et rec., contre Zanettà, déf. et int.

Art. 250 LP. Point de départ du délai de l’action en modification de l'état de collocation.

Dans la fallite de Gaston Zanardi, entrepreneur, à Fribourg, Ruffilo Zanetti a produit une créance hypothécaire de 12,497 fr. 70 grevant un immeuble que Zanardi avait vendu, avant la déclaration de la faillite, à Célestin Deillon. Cette production a été admise et portée au tableau de collocation. Les créanciers ont été avisés du dépôt de celui-ci par avis publié dans la Feuille officielle de Fribourg du 5 novembre 1908. L'avis portait que le délai pour intenter l’action en oppositon expirait le 19 novembre 1908.

Par exploit du 18 novembre 1908, Célestin Deillon a ouvert action à Ruffilo Zanetti en concluant, en première ligne, à ce que l’intervention faite par Zanetti doit être éliminée du plan de collocation.

Par arrêt du 24 mai 1910, la Cour d’appel du canton de Fribourg a écarté cette conclusion pour cause de tardiveté, en invoguant le motif suivant : L'action en modification de Tétat de collocation a été intentée 14 jours après la date de la publication de l’avis de dépôt. C'est. cette date qui constitue le point de départ du délai de 410 jours de l’art. 250 LP. T’action de Deillon est dès lors tardive.

Le Tribunal fédéral a confirmé cet arrêt, en consèdérant en droit:

Aux termes de l’art. 250 LP, l’action en modification de L'état de collocation doit être ouverte dans les dix jours dès la publication de lavis de dépôt — c.-à-d. dès la date à laquelle la Feuille officielle, fédérale ou cantonale, a paru au lieu où elle s’imprime. Ainsi que le Consgeil fédéral l’a reconnu (v. Archives III, N° 40), « pour déterminer les délais, il faut partir d’un terme initial fixe, et c’est pourguoi l’on ne saurait admettre que la loi ait entendu dater une publication du jour, difficile à déterminer, où la feuille dans laguelle l’avis a paru a pu être distribuée dans une certaine localité » (v. dans le même sens, JAEGER, note 2 gur art. 35 et note 3 sur art. 250 LP). Or, en Fespèce, l’avis du dépôt de l’état de collocation a paru dans la Feuille officielle du 5 novembre 1908. L'’action intentée le 18 novembre a dès lors été intentée après Vexpiration du délai de dix jours Îxé par la loi.

TI esf vrai que l’avis de dépôt, signé par le préposé à l'office des faillites, portait la mention guivante : « Délai pour intenter l’action en opposition : 19 novembre 1908 ». Mais le recourant ne peut évidemment pas se prévaloir de ce fait: dl n'appartient pas à l’office de modifier les délais déterminés par la loi (v. JAEGER, note 2 gur art. 33 LP),

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 101 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 33, Art. 250 e Art. 287 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sulla notificazione delle prescrizioni e norme tecniche nonché sui compiti dell’Associazione Svizzera di Normazione, Art. 101 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2002.

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