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448 4. Oberste Zivilgerichisinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
2. Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifahrteunternehmungen und der Pos. Responsabilité civile des entreprises de chemins de fer et de bateaux à vapeur et des postes.
66, Axfeis vom 12. Juli 1911 in Sachen Elektrische Strasseudassn Zürih-Höngg, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Winkser, Kl. u. Ber.-Bell.
Art. 3 EHG. Haftpflichtanspruch aus Körperverletzung. Mange! eines Verschuldens sowohl des Verletzten, als auch der Bakhnunternehmung : Verbindlichkeit der kant. Beweiswürdigung für den Berufungsrichter (Art. 81 06). Nichtanwendbarkeit des Art. 8 EHG. — Bestimmung des Schadens zufolge dauernder Verminderung der Arbeitsfähigkeit in konkreter Weise, nach den speziellen Berufs- und Erwerbsverhältnissen des Verletzien : Berücksicktigung. einerseits der ohne den Unfall in Zukunft voraussichtlick eingeiretenen Einkommenserhöhung, anderseits einer, zwar, teilweise wenigstens, zur Zeit noch nicht verwirklichten, allein zukünftig möglichen Verschlechterung der Erwerbsverhällnisse zufolge des Unfalls. — Das Fortkommen erschwerende Verstümmelung (Árt.3 Lf. EHG)? — Entschädigung für vorübergehenden Verdienstausfall und für die Heilungs- und Verpflegungskosten : Beim Bestehen konkurrierender Hafipflichtansprüche des Geschädigten (hier angeblich noch gegenüber der Postverwaltung, neden aer Beklagten) befreit die vom cinen Haftpflichtschuldner zur Tilgung Seiner eigenen Schuld geleistete Zahlung auch den andern H. aftpslichtigen (Art.160 Abs. 1 OR). Nichtzutreffen dieser Voraussetzung mit Bezug auf ie von der Postuerwaltung nur « vorschussweise » bezaklien He itungs und Verpflegqungskosten. Für den Berufungsrichter verbindlèche Feststellung der Natur dieser Zahlung (Arf. 81 06). Mangei eines vorübergehenden Verdienstausfalls des Kiägers während der Heitungszeit, abgesehen vom « Nebenverdienst », Wegen der fortdauernden vorbehaltlosen Bezaklung seines « Gehalls >» seitens der Postverwatltung.
Sachverhalt
A. — Der Kläger ist Posthalter in Höngg bei Zürich. Am 23. September 1906 hatte der Postplanton einer in Höngg fantonierten Guiden-Kompagnie die für diese Kompaguie bestimmten Postsachen im Postbureau abzuholen. Zu diesem Behufe hatte er ein Handwägelchen mitgebracht und vor der Post ¿zwischen dem Tramgeleise der Beklagten und dem Sockel der Gartenmauer des Postgebäudes aufgestellt, so zwar, dass sich zwischen dem äussersten Teil der Brücke des Haudwagens und dem vom Tramwagen zu durfahrenden Lufiraum no ein freier Zwischenraum von 24 cm befand. — Um die Abholung der Postsachen zu beschleunigen, half der Kläger dem Planton beim Hinaustragen der Pakete. A1s nun der Kläger damit beschäftigt war, eine Anzahl Pakete auf den Handwagen aufzuladen, kam dieser aus unaufgeklärter Ursache in Be. vegung. Jn demselben Augenblicke fuhr der Tramwagen vorbei, und es erfolgie ein Zusammenstoss, wobei der Kläger zwischen den Handwagen und den Gartensockel eingeklemmt wurde. Die Folgen des Unfalles bestehen für den Kläger in einer bleibenden Verkürzung des linken Beines um 4!/, cm, in einer fast vollständigen Steifheit des linken Kuiegeleukes, in einer Deformierung des Beines an der Bruchstelle und in der Schwächung jeiner Gesundheit iufolge einer während des Heilungsprozesses eingetretenen Vrustsellentzündung. Ausserdem war der Kläger 22 Monate vollkommen arbeitsunfähig. Zur Zeit des Unfalls hatte der Kläger folgendes Einkommen aus Arbeit : Gehalt als Postverwalee. . Fr. 2260 Entschädigung als Telegraphist „ 405 Honorar als Einnehmer der Sparkasse Limmattal e 493 « als Verwalter des Elektrizitätswerkes Höngg „ 400 «als Juspektor der \<weizerischen Hagelversicherungsgesellschaft ..., , zirka „ 4200 zusammen zirka Fr. 3748 Der Kläger hat jedoch in der Klage das vou ihm vor dem Unfall bezogene Einkommen selber nur auf 3500 Fx. beziffert. Jnfolge des Unfalles hat der Kläger die Juspektorstelle hei der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft aufgeben müssen, Die Verwalterstelle beim Elektrizitätswerk Höngg ist seither aus Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, aufgehoben worden. Nach einem bei den Akten liegenden Attest der s{<weiz. Hagelversicherungsgesellschaft würde der Kläger vom Jahre 1906 an bei
dieser Gesellschaft vermehrte Verwendung als Experte, nameutlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz, gefunden haben.
Die Heilungs- und Verpflegungskosten im Betrage von 2880 Fr. 40 Cis. sind von der Postverwaltung bezahlt worden, wobei ich diese vom Kläger jeweilen eine „Vorschussquittung® ausstellen liess. Der Gehalt als Posthalter und als Telegraphist wurde dem Kläger nach dem Unfall auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weiter ausbezahlt. Der Kläger behauptet jedoch, die Postverwal= tung „verrehne“ ihm die Kosten seiner Stellvertretung mit 3215 Fr. 15 Cis.
Der der fahrlässigen Körperverlessung angeklagte Tramwagelführer Vollrat ist durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (1IL Appellationskammer) vom 30. September 1909 von Schuld und Strafe freigesprochen worden.
B. — Durch Urteil vom 8. April 1911 hat die [. Appellationsfammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die vom Kläger gestellte Rechtsfrage :
„L. Ft die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 5D Cis. „Heilungs- und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während „der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen ?
„2. Hat die Beklagte im weitern dem Kläger eine Entschüädi- „gung von 25,000 Fr. samt Zins zu 5°%/, seit 23. September „41906 zu bezahlen ?“ erkannt :
„1. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 59 C1s. „Heilungs- und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während „der Dauer der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
„2. Jm weitern ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine „Entschädigung von 10,500 Fr. nebst 5 ®/, Zins seit 19. Zuli „1908 zu bezahlen.“ O Der in Dispositiv 1 zugesprochene Betrag von 6095 Fr. 55 Cts. sekt sich zusammen aus:
Heilungs- und Verpflegungskosten „Fr. 25880 40 Stellvertretungskosen „y 3219 159 zusammen Fr. 6095 59 Zu dem in Dispositiv 2 zugesprochenen Betrage von 10,500 Fr.
ist die Vorinstanz auf Grund folgender Rechnung gelangt:
Durchschnittlicher, zukünftiger Erwerb des Klägers, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre; 3700 Fx. Durchschnittliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit (laut medi- :inischer Expertise 20—25%,): 20%, = 740 Fr. Alter des Klägers zur Zeit der Wiederaufnahme jeiner Tätigkeit 33 Jahre ; erforderliches Kapital, um in diesem Alter eine Rente von 740 Fr. zu erwerben, nah Soldans Tab. Ill Fr. 13,440 Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung, womit sih der Kläger ausdrüdlih einverstanden erklärte, 20 9% „228 verbleiben Fr. 10,5412 oder rund „ 410,500
Erwägungen
1. , — Fragt es sich zunächst, ob der einen oder andern Partei ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last falle, so ist davon auszugehen, dass nah den Feststellungen der Vorinstanz das Handwägelchen, dessen Zusammenstoss mit dem Tramwagen den Unfall verursacht hat, ursprünglich unmittelbar am Geländersoel gestanden hatte, sodass zwischen dem Tramwagen und dem Handwägelchen ein freier Raum von 2 !/2 dm verblieb und der Tramwagen somit reihlich Play zur freien Durchfahrt gehabt hätte, dass dann aber im legten Augenblick das Handwägelchen aus unerklärter Ursache in Bewegung kam und infolgedessen im kritischen Moment um zirka 3 cm in den vom Tramwagen zu durchfahrenden Luftraum hineinragte, was den Zusammenstoss bewirkte.
Diese tatsächlichen Feststellungen sind heute von der Beklagten nicht angefochten, sondern im Gegenteil als richtig bezeichnet worden ; der Kläger aber hat sie zwar angefochten, jedoch keineswegs dargetan, inwiefern sie aktenwidrig sein oder bundeZgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung des Beweisergebnisses verlezen sollen. Von einer Aktenwidrigkeit oder von einer Miyachtung bundesrechtlicher Beweisvorschriften kann denn auch offenbar hier keine Rede sein, Jene Feststellungen beruhen einerseits auf den genauen Massangaben eines bei den Akten liegenden Berichtes der Bezirksanwaltschaft, anderseits auf den Übereinstimmenden Aussagen des 452 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
Postplantons Lambelet und des Tramwagenführers Vollcat und insofern auch auf der eigenen Aussage des Klägers, als dieser in der Strafuntersuhung gegen Vollrat erklärt hatte, Lambelet habe den Handwagen „ueben das Tramgeleise auf Strasse und Strasseuschale“ gestellt, „sodass derselbe am Randstein auf der Seite gegeu die Post anstand“. Allerdings hatte der Kläger damals, im Gegensass zu Lambelei und Vollrat, zugleich behauptet, das Wägelchen habe „immer ftill gestanden“. Allein, wenn die Vorinstanz in diesem letztern Punkte mehr auf die Aussagen Lambelets und Vollrats abgestellt hat, als auf diejenigen des Klägers, so hat sie damit lediglich eine Frage der Beweiswürdigung gelöst, bezüglich derer- dem Bundesgerichte kein Überprüfungsrecht zusteht. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier ebensowenig gesprochen werdeu, als in jedem andern Falle, in welhem sich der Richter vor die Notwendigkeit gesetzt fieht, zwischen widersprechenden Zeugenaussagen zu wählen. Und wenn nun auch im vorliegenden Falle der Tramwagenführer Veollrat nicht als Zeuge, sondern als Angeschuldigter einvernommen worden war, und der Zeuge Lambelet seinerseits vielleicht ebenfalls ein gewisses Interesse daran haben mochte, den Hergang im gleichen Sinne darzustellen, wie Vollrat, so konnte doch anderseits auch der Kläger nicht als völlig unbeteiligt gelten, und es lag somit gewiss nahe, in Ermangelung absolut klassischer Zeugen auf die Darftellung Vollratis und Lambelets abzustellen, mit der sich zudem die bereits erwähnte Erklärung des Klägers dete, dass der Handwagen, als Lambelet ihn neben das Tramgeleise stellte, „am Randstein auf der Seite gegen die Post anstand“. Jst aber demnach als in unanfechtharer Weise festgestellt zu betrachten, dass das Wägelchen erst im lezten Augenblick aus unaufgeklärter Ursache in Bewegung gekommen und erst dadurch in den vom Tramwagen zu durhfahrendeu Luftraum hineingeraten ist, so kann nun gewiss der Zusammenstoss weder dem Tramwagenführer Vellrat, noch dem Kläger zum Berschulden angerechnet werden. Was speziell deu Wagenführer betrifft, so lag für ihn seines Dienstreglementes ein Anlass zu besonders langsamer Fahrt und zum Läuten mit der Alarmglockke nur dann vor, wenn das Handwägelchen wirklich in den Luftraum des Tramwagens hinB, Berufungsinstanz : 2. Haftpflicht aus Betrieb der Eisenbahnen, etc. N° 66. 453
ragte ; dies war aber eben nach der unanfechtbaren tatsächlichett Feststellung des kantonalen Richters erst der Fall, als es zum Läuten zu spät war und auc die- Fahrgeshwindigkeit nicht mehr genügend vermindert werden konnte.
Mit der Verneinung der Frage nach einem Verschulden des Tramwagenführers Vollrat ist selbstverständliss der Standpunkt des Klägers, dass bei der Bellagten culpa in eligendo vorliege, gleichfalls entkräftet. Denn das Verschulden Vollrats ist hier nicht etwa deôwegen verneint worden, weil er die nötige Erfahrung nicht besessen habe, sondern deshalb, weil nicht dargetau ift, dass irgend ein anderer Wagenführer an- seiner Stelle den Zusammenstoss hätte vermeiden fönnen,
2. Fällt somit feiner Partei ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last, fo ergibt sich daraus einerseits, dass die Beflagte den Kläger für den ihm entstandenen Vermögensschaden voll zu entschädigen hat ; anderseits, dass vom Zuspruch eines Schmerzenôsgeldes im Sinne von Art. 8 EHG Umgang zu nehmen ift.
Was die Höhe des vom Kläger erwachsenen Schadens und insSbefondere dessen ErwerbZverhältnisse betrifft, so ift die Borinstanz in ebenfalls unanfechtbarer Weise von einem mittleren zukünftigen Verdienst des Klägers im Betrage von 3700 Fr. ausgegangen. Zwar hatte der Kläger sein Einkommen ursprünglich selber nur auf 3500 Fr. veranschlagt. Allein im Laufe des Prozesses hatte er zuverlässige und übrigens von der Beklagten nicht speziell angefochtene Belege ins Recht gelegt, aus denen sich für das Jahr 1905 ein Gesamteinkommen von 3718 Fr. ergab. Ausserdem war seit Beginn des Prozesses die Befoldung des Klägers bereits zweimal erhöht worden ; und endlich hatte der Kläger auch eine Erklärung der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft produziert, wonach sein Verdienst bei dieser Gesellschaft infolge „vermehrter Verwendung al2 Experte, namentlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz“, voraussichtlih noh zugenommen haben würde. Es war nun eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob diese Tatsachen bezw Belege uoh berücksichtigt werden könnten, und ob daher das durschnittliche Einkommen höher veranschlagt werden dürfe, als der Kläger es ursprünglich felber angegeben hatte. Dazu kommt, dass nach einem feststehenden Grundsasse des eidgen, Haft- ‘454 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz, — I. Materiellrechlliche Entscheidungen, pflichtretes bei der Berehuung der Entschädigung für zukünftige Erwerbseinhusse von einem höheren als dem hisherigen Erwerb ausgegangen werden durfte, sofern als wahrscheinlich zu betrachten war, dass ohne den Unfall in absehbarer Zeit eine Erhöhung des Einkommens eingetreten wäre. letzteres konnte aber im vorliegenden Falle umso eher angenommen werden, als der Kläger ja fchon bisher in der Ausübung feiner zahlreichen Nebenbeschäftigungen eine bemerkenswerte Energie an den Tag gelegt hatte.
Bei dieser Sachlage kann auch dem Umstande, dass die vom Kläger ursprüngli bekleidete Stelle eines Verwalters des Elefktri= zitätöswerkes Höngg in der Folge ausgehoben worden ift, nicht die ihm von der Beklagten beigelegte Bedeutung zuerkannt werden. Durch die Aufhebung dieser Stelle wurde ein Teil der Arbeitskraft des Klägers frei, und es ist bei dessen bereits erwähnter Energie nicht anzunehmen, dass er es nicht verstanden haben würde, ihn anderweitig nussbringend zu verwenden.
Der Berechnung der zukünftigen Erwerbseinbhusse ift daher iu der Tat der von der Vorinstanz augenommene Durchschnittsverdienst von 3700 Fx. zu Grunde zu legen.
3. Was nun die auf dieser Bafis vorzunehmende Schadensberechnung betrifft, so ist im Gegensass zu den bezüglichen Aus=- führungen der Beklagten festzustellen, dass der gerichtliche Experte, und mit ihm die Vorinstanz, keineswegs von einem unrichtigen Begriff des ersabfähigen Schadens ausgegangen sind.
Der Schaden war allerdings, wie überhaupt im Haftpflichtrecht und auch bei Anwendung des Art. 53 OR, im Gegensass z. B. zur Unfallversicherung, soweit sie nicht Haftpslichtversicherung ift (vergl. betr. Haftpflicht : AS 18 S. 557; 19 S. 782 Erw. 7, Erw. 6 ; betr. Unfallversicherung : 32 Il S. 660, 36 II S. 335 Erw. 8) konkret zu berechnen. Allein dies haben der gerichtliche Experte und die Vorinstanz in hohem Masse getan, indem sie die speziellen Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Klägers und insbesondere die Tatsache berücksichtigten, dass der Kläger troy dem Unfall seine Posthalterstelle weiter bekleiden und auh fernerhin gewissen Nebenbeschäftigungen nachgehen kann. Mag es vielleicht aus den ersten Blick etwas stossend erscheinen, dass nihtsdestoweniger 20 °/ ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wurde, so findet diese Annahme bei näherer Prüfuug doh, und zwar gerade in den Tonkreten Umständen des vorliegenden Falles, ihre volle Rechtfertigung. Denn einerseits ist es bei jener unbeftriitenen Energie und Intelligenz des Klägers und bei seinem, wie die Vorinstanz konstatiert, „ausgesprochenen Erwerbssinn“ gewiss nicht als ausgesclossen zu betrachten, dass der Kläger, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, früher oder später feine Posthalterstelle gegeu irgend eine einträglichere, wenn auch vielleicht anstrengendere Tätigkeit vertauscht, oder sonstwie, z. B. durch Gründung eines selbständigen Geschäftes, sich einen höheren Erwerb verschafft haben würde — was ihm jekt selbstverständlih durch seine körperliche Invalidität und durch die damit verbundene raschere Ermüdung bei jeder Arbeit bedeutend ershweri wird. Anderseits aber muss doch au mit der Möglichkeit gerehnet werden, dass der Kläger, der nun infolge des Unfalles mehr als früher auf seine gegenwärtige Stelle angewiesen is, aus irgend einem Grunde einmal genötigt sein fönnte, diese Stelle aufzugeben, worauf er dann, gerade wegen seiner körperlichen Jnvalidität, sogar Mühe haben würde, einen pekuniär gleichwertigen Posten zu finden. Fst nun auch zuzugeben, dass fi dieses Risiko einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers infolge des Unfalls, eben weil es sich dabei blos um ein Risiko handelt, voraussichtlih nicht in Form einer Jahr für Jahr zu konstatierenden, gleichmässigen Erwerbseinbusse äussern wird, fo ist doch anderfeits kar, dass es bei der Berechnung
der Haftpflichtentschädigung abgeshägt werden muss, und dass dies am besten in Prozenten der Erwerbsfähigkeit geschieht. Es ist denn auch in der Haftpflichtpraxis, zumal wenn die Entschädigung in Form eines Kapitals zugesprochen wird, allgemein üblich, derartige Nisiken in Prozenten auszudrücken, gleich wie umgekehrt allfällige schadenvermindernde Eventualitäten (wie z. B. bei der Witwe eines Verunglückten die Möglichkeit der Wiederverheiratung) in Form von prozentualen Abzügen zum Ausdrucke kommen. Dabei muss selbstverständlih, wenn es sich um die Abschässung des Risikos einer ungewissen, zukünftigen Erwerbseinbusse handelt, der Umstand berücksichtigt werden, dass der Schaden sehr wahrscheinlih nicht 456 À. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
sofort eintreten wird, bezw, in dem Zeitpunkt, bis zu welchem werden durften, tatsächlich noch nicht eingetreten war ; desgleichen die Möglichkeit, dass die befürchtete Erwerbseinbusse in Wirklichkeit vielleicht überhaupt nie eintreten wird.
Im vorliegenden Falle ist nun der Schaden allerdings infofern noh nicht eingetreten, als der Kläger seine Posthalterstelle tatsächlich noch inne hat, und auch nicht ersichtilih ift, dass ihm iufolge des Unfalls bereits eine einträglichere LUS E entgangen sei. Dagegen ist ein Schaden insofern schon jezt zu konstatieren, als die vom Kläger vor dem Unfall bekleidete Stelle eines Berwalters des Elektrizitätswerkes Höngg seither, wenn auch aus Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, aufgehoben worden ift, der Kläger aber zweifellos infolge seiner körperlichen Invalidität eine anderweitige passende Verwendung des dadurch frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft (vergl. oben Erw. 2) weniger leicht finden wird, als wenn er in der Wahl seiner Nebenbeschäftigungen vollkommen frei wäre. Dazu kommt, als ferneres, in noch höherem Grade bereits verwirklihtes Schadensmoment der Umstand, dass der Kläger seine Stelle als Juspektor der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft, die ihm bisher 200 Fr. per Jahr einbrachte und in Zukunft, infolge vermehrter Jnauspruchnahme für Expertisen in der französishen Schweiz, noh mehr eingetragen haben würde, seit dem Unfall selbstverständlih nicht mehr bekleiden konnte. Hat aber der Kläger hiena schon gegenwärtig infolge von Umständen, deren einer direkt auf den Unfall zurückzuführen ist, und deren anderer immerhin in einem gewissen Zusammenhang damit steht, eine Erwerbseinbusse vou 600—800 Fr. yer Jahr erlitten, so erscheint die Annahme einer durchssnittlichen zukünftigen Erwerbsdeinbusse von 20 °/% = 740 Fr., wenn auch noch die Möglichkeit des Verlustes “LbeeD Nebenverdienste oder gar der Posthalterstelle in Berücksichtigung gezogen wird, gewiss nicht Überset. Es ist daher jener Ansass von 20 °/% gutzuheissen uud dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit das von der Borinstanz auf dieser Grundlage ausgerehnete Kapital von 10,500 Fr. zuzusprechen.
Als unbegründet erscheint dagegen der Anspruch des Klägers auf eine besondere Entschädigung für Erschwerung des Fortfommens infolge vou Verstümmelung, wie sie Art. 3 SHG vorsieht, Denn im konkreten Falle besteht die Erschwerung des Fortkommens des Verlekten nach der eigenen Darstellung des Klägers in nichts anderem, als in einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ; hiefür aber ist Winkler durc jenes Kapital von 10,500 Fr. bereits voll entschädigt. Übrigens ist der vom Kläger in der Anschlussberufung gestellte Antrag auf Erhöhung der EntEHG, begründet worden, sodass ein Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des Art. 3, genau genommen, überhaupt nicht mehr vorliegt.
4. Bei der weitern Frage, ob dem Kläger für die Dauer feiner vorübergehenden gänzlihen Arbeitsunfähigkeit (22 Monate) als Entschädigung für Verdienstausfall und Heilungsfosten der von ihm geforderte Betrag von 6095 Fr. 55 Cts. zuzusprechen sei, ist zwischen den Heilungs- und Berpslegungsfosten einerseits und dem Verdienstausfall anderseits zu unterscheiden, da das Rechtsverhältnis des Klägers zur eidgen. Postverwaltung in Bezug auf diese beiden Posten der Schadensberechnung ein verschiedenes ist.
Was zunächst die Heilungs- und Verpflegungskosten betrifft, so ist nicht ‘bestritten, dass dem Kläger infolge des Unfalls solche Koften im esfektiven Betrage von 2880 Fr. 40 Cts, erwachsen sind, und dass die Beklagte nah Art. 3 EHG grundsässzli zu deren Ersass verpflichtet war, streitig ist nur, ob diefe Berpflichtung der Beklagten deshalb dahingefallen sei, weil der Kläger, wie die Beklagte behauptet, von einem Solidarschuldner der Beklagten, nämlich von der eidgenössischen Postverwaltung, für seinen Anspruch befriedigt worden sei.
Nun i} allerdings aktenmässig festgestellt, dass die Postverwaltung den Betrag der Heilungs- und Verpflegungskosten tatsächlich bezahlt hat. Ebenso is richtig, dass nah den Grundsätzen des Obligationenrechts, im Falle folidarischer Haftung zweier Schuldner für eine und dieselbe Schuld, mit der Tilgung dieser Schuld durch den einen der beiden Solidarschuldner zugleih auch der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem andern Schuldner dahinfällt; und
endlich ist es gewiss nicht zu beanstanden (vergl. übrigens AS 36 TI S. 98 Erw. 6), wenn der u. U. aus einem und demfelben Unfall abzuleitende Schadener)assan]pruch eines Verunglückten gegenüber zwei, Tei es der gleichen, sei es einex vershiedenartigen Haftpflicht unterUber Ta 1 theore Treitfrage 1, ob Dieses WerhältniS alS „Cle, oder als e Ertibarin” zu Vezeihnen fet. STimbe also fest, dag die Postverwaltung neben der heutigen Beklagten für die Folgen des dem Kläger zugestossenen Unfalls aufzukommen hatte, oder doch aufkommen zu müssen glaubte, und dass sie die Heilungsund Verpflegungskosten zum Zwecke der Tilgung ihrer eigenen Haftpflichtschuld bezahlte, so wäre der Kläger in der Tat nicht berechtigt, jene Kosten nachträglich auh noch von der Bellagten zurückzufordern.
Nun ist aber zunächst sehr fraglich, ob die eidgen. Postverwal= tung bezw, der Bund im vorliegenden Falle wirklich haftpflichtig war, d, h. ob gesagt werden könnte, der Kläger sei im Sinne von Art. 18 des Postregalgesezes vom 5. April 1894 (vergl. Art. 95 des Vostgesetzes vom 9. April 1940) „beim Postbetrieb“ verletzt worden. Schon mit Rücksicht hierauf ift es gewiss sehr unwahr- \cheinlih, dass die Postverwaltung, als sie von fi aus die dem Kläger erwachsenen Heilungs- und Verpflegungskosten bezahlte, dies im Sinne der Tilgang einer ihr, der Postverwaltung bezw. der Eidgenofsenschaft, obliegenden Verpflichtung tat. Ebensowenig ist anzunehmen, dass sie damit dem Kläger ein Geschenk machen wollte; denn hiezu lag umso weniger Veranlassung vor, als Winkler ja jedenfalls gegen die Beklagte vorgehen konnte und, sofern nicht etwa Selbstverschulden angenommen wurde, fowieso eine Entschädigung erhalten musste. Hat aber die Postver- - waltung jene Heilungs- und Verpflegungskofsten weder im Siune der Tilgung einer eigenen Schuld, noch im Sinne eines dem Kläger zu machenden Geschenkes, und noch weniger selbstverständlich zum Zweckke der Liberierung der Beklagten bezahlt, so bleibt nur die eine Erklärung übrig + dass sie damit dem Kläger, der die nôtigen Barmittel vielleicht nicht besass oder doch nicht gerade zur Verfügung hatte, momentan aushelfen wollte und also die Zahlung für seine, des Klägers Rechnung leistete, gerade wie dies ein Verwandter oder Freund des Klägers hätte tun können. Mag nun das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Postverwaltung als Darlehen, als Mandat oder als Geschäftsführung bezeichnet werden, auf alle Fälle ist nah dem Gesagten nicht anzunehmen, dass jene Zahlung im Sinne der Tilgung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Sch u ld der Postverwaltung stattgesunden habe.
Wären aber in dieser Beziehung noch Zweifel möglich, so würden sie dur die Feststellung der Vorinstanz beseitigt, dass die Postverwaltung die Zahlung „vorschussweise“ effektuiert habe. Denn insoweit diese Feststellung tatsächlicher Natur ist, d, h. insoweit sie si auf die ſt. Zt. von der Postverwaliung abgegebene Erklärung, nur vorschussweise bezahlen zu wollen, bezieht, ist sie jedenfalls nicht aktenwidrig, da — von einer bei den Akten liegenden nachträglichen Erklärung der Postverwaltung selber ganz abgesehen — die bezügliche Behauptung vom Kläger in der Neplif aufgestellt und von der Beklagten in der Duplik, soviel aus dem Verhaudlungsprotokoll ersichtlich ist, nicht bestritten wurde; insoweit es si aber um die rechtlihe Würdigung der betreffenden Erklärung handelt, kann von einem Rechtsirrtum aus dem Grunde feine Rede feiu, weil im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter „Vorsuss“ in der Tat meist entweder (in gewissem Sinne euphemitsstisch) ein Darlehen, oder aber eine vom Beauftragten für Rechnung des Auftraggebers gemachte Auslage („Verwendung“), oder endlich (was freilich hier nicht in Betracht kommt) eine allfällige Vorleistung des Auftraggebers verstanden wird, während zur Bezeichnung einer Teilzahlung auf Nechnuug einer Schuld des Zahs lenden die viel näher liegenden Ausdrücke „Anzahlung“ und „Abschlagszahlung"” gebraucht zu werden pflegen.
Fst varnach als feststehend zu betrachten, dass die cidgen. Postverwaltung, als sie die Heilungs- und Verpflegungskosten des Klägers bezahlte, dies nicht im Sinne der Tilgung einer ihr selber obliegenden Schuldpflicht tat, sondern dass sie damit für Rechnung des Klägers handelte, so ift kar, dass Winkler für seinen Anspruch auf Ersa der Heilungskosten nicht befriedigt worden und dass also die bezügliche Verpflichtung der Beklagten nicht untergegangen ist.
5. Anders verhôlt es sich mit dem Anspruch des Klägers auf Ersass des entgangenen Verdienstes. Insofern es si nämlich hiebei um Nebenverdienst handelt, hat die Beklagte von vornherein nicht behauptet, dass der Kläger von der eidgen. Postverwaltung entschädigt worden sei ; insofern es sich aber um den Gehalt handelt, steht fest, dass er dem Kläger auch während der Zeit feiner gänzlichen Arbeitsunfähigkeit unverkürzt aushezahlt worden ist, und es hat weder der Kläger noch die Postverwaltung die Behauptung aufgestelli, auh diefe Gehaltsauszahlung habe nur e vorschussivetise“ stattgefunden. Nun ift allerdings nicht anzunehmen, dass dieselbe Postverwaltung, welche die Heilungskoften aus= drücklich nur „vorschussweife“" bezahlte, den Gehalt im Sinne einer von ihr geschuldeten Entschädigung für Verdienstausfall eutrichtet habe, sodass der Kläger in dieser Beziehung für seinen Haftpflichtanspruch befriedigt worden wäre; denn auch in Bezug auf den Verdieustausfall hatie die Postverwaltung gewiss keine Veranlassung, die Beklagte von einer Schuld zu befreien. Wohl aber ist zu sagen, dass infolge der Weiterzahlung des Gehalts dem © Kläger in dieser Richtung überhaupt kein Verdienstausfall entstanden ist. Mochte die Postverwaltung sich kraft öffentlichen Rechtes zur uuunterbrochenen Auszahlung des Gehaltes für verpflichtet halten, oder glaubte sie, fih gegenüber dem ‘Kläger als einem gewissenhaften und tüchtigen Beamten „kulant“ erweisen zu sollen, oder wurden die Zahlungen einfah automatisch weitergeleistet, ohne dass sich die in Betracht kommenden Organe die Frage vorlegten, ob dies prinzipiell gerechtfertigt sei — Tatsache ist, dass der Kläger seine Besoldung weiterbezogen hat, und dass er somit in Wirklichkeit, soweit es sich um den Gehalt handelt, gar keinen Verdienstausfall erlitten hat.
Nun behauptet der Kläger allerdings, die Postverwaltung „vers rechne“ ihm die „Kosten der Stellvertretung“, und es hat denn auch die Postverwaltung in einer Zuschrift an den Kläger, in einer solchen an die Bezirksanwaltschaft und endlich in einer folchen an die I. Appellationskammer des Obergerichts ihrerseits den Standpunkt vertreten, der Kläger sei ihr zur „Rückerstattung“ der Stellvertretungskosten verpflichtet. Allein, nachdem die Verwaltung die Stellvertretungskosten seinerzeit ebenso vorbehaltlos bezahlt hat, wie den Gehalt des Klägers selber, könnte eine „Rückzahlungspiliht“ oder genauer eine Schadenersahpfliht des Klägers gegenüber der Eidgenossenschaft in dieser Beziehung nur dann in Betracht kommen, wenn sich eine solche Schadenersasspflicht aus dem Anstellungsverhältnis des Klägers ergeben würde ; dass aber dies der Fall sei, wurde weder vom Kläger uoch von der Postverwaltung dargetan oder auch uur behauptet ; vielmehr wurde einfach und ohne irgendwelche Begründung stets uur erklärt, die Postverwaltung „gedenke“ die Stellvertreiungsfkosten vom Kläger zurüdckzufordern”, bezw. sie „verrechne“ sie ihm.
Jst somit anzunehmen, dass der Kläger, soweit sein Gehalt in Frage kommt, weder direkt einen Verdienstausfall, noh indirekt — durch Belastung mit Stellvertretungskosten — eine entsprechende Vermögensverminderung erlitten hat, fo erweist sich sein Anspruch auf Ersassz der StellvertretungÆosten bezw. des Ausfalles an Gehalt als unbegründet, und es ist ihm daher unter dem Titel des Verdienstausfalls bloss der ihm tatsächlich entgangene Nebenverdienst zu ersetzen. Auf Grund der Angaben des Klägers, wonach sein Gesamtverdienst zur Zeit des Unfalles 3500 Fr. betrug (wovon 2665 Fr. Gehalt und 839 Fr. Nebenverdienst) ergibt sich somit, für 22 Monate vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, als Verdienstausfall ein Betrag von 1929 Fr. Jn diesem Sinne ist das angefochtene Urteil abzuändern.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Jn teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden die dem Kläger von der Bellagten zu bezahlenden Beträge, wie folgt festgesegt : Heilungs- und Verpflegungskosten - Fe. 2880 40 Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbusse „ 1629 — Entschädigung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit „Y 10,500 — zusammen Fr. 14,909 40 nebst 5 / Zins seit 15. Juli 41908 ab 10,500 Fr.