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38 I 771

126. Entscheid vom 17. Oktober 1912 in Sachen AZkktiengesellshaff vormals Vlösch, Hchwab & Cie.

Art. 53 SchKG : Pflicht des Betreibungsamtes, die Fortsetzung einer von ihm eingeleiteten Betreibung, auch wenn die Zustellung des Zahklungsbefehles unangefochten geblieben ist und sich die für die Kompe-- tenz massgebenden Verhältnisse seither nicht verändert haben, zu verweigern, sofern es nachträglich zur Ueberzeugung gelangt, dass es schon von Anfang an nicht zuständig war.

Sachverhalt

A. — Die Rekurrentin , die Aktiengesellshaft vormals Blösch, Schwab & Cie, in Bözingen, stellte beim Betreibungsamt Zürich [TI das Begehren um Betreibung des J. K. Müller, der in Rothfreuz eine „Stahlspäne- und Reformdrahtfabrik“ besisst, für eine Forderung von 4159 Fr. 80 Cts, Obwohl im Handelsregister alsWohnsig des Schuldners Kreuzstrasse 80 in Zürich V eingetragen war , nahm das Betreibungsamt Zürich IIT an, der Schuldner wohnte bei seiner Mutter, Werdgässli 55 in Zürich II, und seine Zuständigkeit sei daher vorhanden. Junfolgedessen stellte es den Zahlungsbefehl dem Prokuristen des Schuldners in Rothkreuz zu.. Als dann aber die Rekurrentin am 25. Juli 49412 das FortTT2 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsFetzungsbegehren stellte, weigerte sih das Betreibungsamt , diesem Begehren Folge zu leisten, weil es unterdessen erfahren hatte, dass der Schuldner bereits seit drei Jahren in Paris wohnte. Die Rekurrentin ersuchte darauf das Betreibungsamt für die Gemeinde Rothkreuz (Risch) um die Fortsegung der Betreibung. Jndessen gab auh dieses Amt dem Begehren mit Rücksicht auf die Eintragung im Handelsregister keine Folge.

B. — Hierauf erhob die Nekurrentin bei den zürcheriscen Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Begehren, das zuständige Betreibungsamt sei zu veranlassen, die Betreibung zu Ende zu führen.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Oktober 1912 mit folgender Begründung ab: Das Betreibungsamt Zürich II! hätte dem Fortsezungsbegehren nur Folge geben müssen, wenn der Schuldner damals in Zürich IIT hâtte betrieben werden können. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu, weil er weder in Zürich 111 gewohnt noch dort einen Geschäftssiy gehabt habe. Anders läge die Sache, wenn die Rekurrentin sich mit ihrem Fortsegungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich V wendete, weil der Schuldner in Paris wohne und der Eintrag im Handelsregisier noch fortbestehe.

C. -— Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei bemerkt, es könne ihr gleichgültig sein, ob der Schuldner in Zürich oder in Rothkreuz betrieben werde.

Die Schuldbetrcibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Da die Rekurrentin sich bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden beschwert hat, so konnte ihre Beschwerde nur insoweit behandelt werden, als sie sih gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Zürich III, dem Fortsezungsbegehren Folge zu geben, richtete. Die Voriustanz hat demgemäss mit Recht über nichts anderes als über die Frage entschieden, ob diese Weigerung begründet gewesen sei. Demgemäss kann auch das Bundesgericht , das nach Art. 19 SGKG bloss zu untersuchen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid gesezwidrig sei, auf den Rekurs nur insoweit eintreten, als die Rekurrentin eventuell beantragen will, es sei das von ihr dafür angegangene Betreibungsamt Zürich ITT von den Aufsichtsbehörden anzuhalten, die Betreibung fortzusetzen.

und Konkurskammer. N° 126. Ts

2. , — Da der Schuldner im Ausland wohnt und in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung besit, so kann er nach Art. 50 SGKG in der Schweiz nur an dem im Handelsregi)ter als Geschäftssiss bezeichneten Orte — für Geschäfts\chulden — betrieben werden (Jaeger, Komm. Art. 50 N, 4). Die Vorinstanz hat somit mit Recht éntschieden, dass Zürich TIT im vorliegendeu Falle nicht der gesetzliche Betireibungsort sei. Da das Betreibungsamt Zürich IIT die Zustellung des Zahlungsbefehls vorgenommen und der Schuldner sich hierüber nicht beschwert hat, so könnte es sich bloss fragen, ob damit der Mangel an Zuständigkeit auh in Beziehung auf die Zustellung der Konkursandrohung geheilt sei. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Aus Art. 53 SchKG ergibt sih, dass die Betreibung gegen einen Schuldner , der vor der Pfsändungsankündigung oder der Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohnsiss wechselt, am neuen Wohnorte fortzusetzen ist (AS Sep.-Ausg. 14 Nr. 80*) und bloss solche Wohnsissveränderungen, die n a < den erwähnten Betreibungshandlungen stattgefunden haben, ohne Einfluss auf den Betreibungsort sind. Der im allgemeinen für das Prozessrecht geltende Sass, dass die einmal begründete Kompetenz eines Gerichtes bestehen bleibt, auh wenn ihre Voraussetzungen nachträglich dahinfallen, ist also insofern innerhalb der Tragweite des Art. 53 SGKG nicht analog für das Betreibungsverfahren massgebend, als die bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorhandene Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht ohne weiteres für das ganze Betreibungsverfahren fortdauert, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen der Kompetenz auch bei der Pfändungsankündigung oder der Zustellung der Konkursandrohung noch vorhanden sind. Hieraus folgt, dass das Betreibungsamt nicht bloss nach Empfang eines Betreibungsbegehrens (vgl. AS Sep. - Ausg. 12 Nr. 16 S. 56**), sondern auch, wenn es ein Fortsezungsbegehren erhält, berechtigt und verpflichtet ist, zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für seine Kompetenz gegeben seien (vgl. Jaeger, Komm. Art. 46 N. 2 S. 85). Jsſt dem so und wirkt also der Zahlungsbefehl nicht kompetenzbildend, so muss das Betreibungsamt, auh wenn seine Zuständigkeit bei Anlass der Zustellung des Zahlungs- * Ges.-Ausg. 37 I S. 593. — ** Id. 35 I S. 286.

TT4 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsbefehls unangefochlen geblieben ist und sich die für die Kompetenz massgebenden Verhältnisse séither nicht verändert haben , die Fortsetzung der Betreibung verweigern , sofern es nachträglich zur Überzeugung gelangt, dass es shon von Anfang an nichl zuständig war.

Demgemäss hat die Vorinstanz mit Recht die Rekurrentin darauf verwiesen,“ das Forlsezungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich YV zu stellen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetireibungs- und Konkuskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

127. Eufscieid vom 17. Okfober 1912 in Sachen Zudrs.

Art. 235 SchKG : Ist an einer Gläubigerversammlung, bei der ein Teilnehmer mehrere Gläubiger vertreten hat, nach Köpfen abgestimmt worden, s0 können diese Gläudiger die gefasslen Beschlüsse jedenfalls dann anfechten, wenn ihr Vertreter sich mit der Abstimmung nach Köpfen nicht einverstanden erklärt hat.

A. — Die am 17. August 1942 in Sirnach abgehaltene erste Gläubigerversammlung im Konkurse über die Spar- und Leihkasse Eschlikon, an der 606 Gläubiger persönlich erschienen und weitere 493 vertreten waren, beschloss, der Konkursverwaltung (Konkursamt Münchwilen) einen fünfgliedrigen Gläubigerausshuss beizugeben. Als Mitglieder dieses Ausschusses wurden im Verlaufe der Verhandlungen gewähli: Clemenz, Prokurist der thurgauischen Kantonalbank , Frauenfeld, Reimann, Prokurist der Schweiz. Volksbank, Winterthur, Dr. Fuchs, Fürsprech, W. Bruggmann, Friedensrichter, Wängi, Traber, Fürspreh, Frauenfeld. Laut dem Verhandlungsprotokolle vollzog sich der Wahlakt wie folgt: Zunächst wurde auf den Vorschlag des Vorsitzenden eine offene Abstimmung über die beiden Kandidaturen Clemenz und Reimann vorgenommen und beide als mit grossem Mehr gewählt erklärt. Hierauf schritt man in geheimer Abstimmung zur Wahl der drei übrigen noch zu bezeichnenden Mitglieder, ging dann aber, als dabei nur éiner der Vorgeschlagenen, Dr. Fuchs, das absolute Mehr überschritt, wieder zur offenen Wahl über, in der dann Bruggmann und Traber als viertes und fünftes Mitglied gewählt wurden. Zwischen der vierten und fünften Wahl entspann sich infolge eines Antrages des Zugführer Gubler auf geheime Abstimmung eine Erôrterung Über die Zulässigkeit der offenen Wahl, bei der ein Teilnehmer, Fürsprech Häberlin, die Ansicht vertrat, dass dieselb nacheträglich angefochten werden könnte, während ein anderer, Dr. von Streng, behauptete, dass sie zulässig sei, solange dagegen nicht aus der Versammlung Widerspruch erhoben werde. Gubler zog dann aber seinen Antrag zurück und auch von anderer Seite erfolgte ein Protest gegen den Wahlmodus an der Versammlung nicht. Dagegen erhoben am 20. August 1912 die Rechtsanwälte Pr. E. Curti und Dr. K. Bloch in Zürih als Vertreler von 19 Konkursgläubigern bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde „Über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung betreffend die Bestellung des Gläubigeraussshusses“ mit dem Antrage, es seien die Wahlen des Reimann und Bruggmann als ungiltig zu erklären und die Konkursverwaltung anzuweisen, eine neue Wahl an Sielle dieser Mitglieder zu veranlafsen. Von den Beschwerdeführern waren 18 (die heutigen Rekurrenten 14—18 der Rekursschrift) an der Versammlung durhch die erwähnten Anwälte vertreten gewesen,

während die neunzehnte Firma Tennenbaum & Cie. daran weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen hatte. Zur Begrändung der Beschwerde wurde geltend gemacht : Die beiden angefochtenen Mitglieder des Ausschusses seien nicht aus der Versammlung, sondern vom Vorsigenden vorgeschlagen und ausser der aus der Vorschlagsliste sich ergebenden Reihenfolge zur Abstimmung gebracht worden. Schon dies sei ungeseblich- gewesen. Die Wahlen seien aber auh aus dem weiteren Grunde ungiltig, weil dabei entgegen Art. 235 SchKG die Anwesenden nicht nach der Zahl der von ihnen vertretenen Gläubiger , sondern einfach nach Köpfen gezählt worden seien. Nun sei aber die Vorschrift des Art. 235 zwingender Natur und könne daher auf deren Beobachtung nicht verzichtet werden. Tatsächlich sei übrigens auh nicht darauf verzichtet worden. Denn dadurch allein, dass man gegen die offene

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 53 e Art. 235 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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