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eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Gechäftsgebahrens, woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten ein unsinniges sei oder nicht, Wenn der Negierungsrat bemerkt, dass zum Vermögensrückgang ausser dem mangelhaften Wirtschaftshetrieb offenbar mangelnde Cuergie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Grösse der Passiven wird wesentlich ershüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe des Gemeinderates Meggen, dass der Rekurrent shon vor seiner Übersiedelung ngach Küssnacht finanziell zurückgekommen sei, so dass die entstandenen Passiven sich auch auf ältere Schulden zurüdckführen lassen und sich dann aus dem kargen Verdienst des Refurrenten und seiner erheblichen Familienlast erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, dass er feit 1/2 Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben und es kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser lessten Zeit keine Misswirtschaft vorgeworfen werden. Es kann daher uicht gesagt werden. dass die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Rekurrenten, das den Schluss auf einen Mangel in feinem Verstande oder in seinem Willen zulässt uud notwendige Voraussetzung der Entmündigung wegen Misswirtschaft ist, rxechtsgenüglih erbracht habe.

4. — Da die Beschwerde sich als begründet erweist, sind die Kosten dem Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, jedoch unter Vorbehalt seines NückgriffZrehtes auf wea Rechtens. Jnsbesondere steht es dem Regierungsrat frei, den Betrag aus dem vormundschaftlich verwalteten Vermögen des Rekurrenten zu erheben, wenn feine kantonalrechtliche Bestimmung dem entgegensteht.

Demnach hai das Bundesgericht erfaunt:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss wern der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. Mai 19412 und die vom Bezirksrat Küssnacht unterm 20. Februar 1912 verfügte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.

65. Nrfeil der I. Zivis-Abfeisung vom 11. Sepfember 1912 in Sachen Zweifel gegen Glarus.

Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrundes, ZGB 438 ff. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der vormundäschaftlichen Behörden, dass das Verhalten des Mündeis zu keinen Ausselzungen Antass gegeben habe ; die btosse Befürchtung von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zu halten.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Jm Jahre 1881 verheiratete er sih. Vor seiner Heirat und noch bis zum Jahre 1884 war er in verschiedenen Hotels als Oberportier tätig. Dabei ersparte er sih ein Vermögen von zirka 25,000 Fr. Jm Jahre 1884 erwarb er das Gasthaus zum Bären in Linthal. Seit Ansang der 90er Jahre gab sich der Nekurrent immer mehr dem Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen Ruin entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau führten im Jahre 1908 zur Trennung der Ehegatten und es zogen auc seine beiden erwachsenen Kinder von ihm weg. Der Rekurrent wurde vom Waisenamt und von der Armenpflege Linthal wiederholt „verwarnt“ und es wurde ihm die zwangsweise Entmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser Massnahme uur deshalb ab, weil sie den Entzug des Wirtschaftspatentes und damit den Konkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt hätte. Jm Jahre 1908 bot sich Gelegenheit zum freihändigen Verfauf des Hotels. Der Rekurrent begab sich nun freiwillig unter Vormundschaft. Er liquidierte sein Geschäft mit Hilfe des Vormundes und befriedigte seine Gläubiger, worauf ihm im ganzen 5400 Fr. verblieben.

B. —.Schon im Frühjahr 1910 stellte der Rekurrent das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft. Dieses Gesuch wurde vom Waisenamt Linthal mit der Begründung abgewiesen, dass die Vermöôgeusansprüche der Ehefrau des Rekurrenten noch nicht erledigt seien. Der Rekurrent erneuerte sein Gesuch mit Eingabe vom 29. Juli 1940. Das Waisenamt antwortete ihm hierauf am 3. August 1940, dass es zuerst die Rechnuug des Vormundes ge- 430 À, Oberste Zivilgerichtfsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

nehmigen müsse, und fügte wörtlich bei: „Nachdem auh Fhrer- „seits Genehmigung und Entlastung des Vogtes und des Waisen- „amtes erfolgt, wird Jhrem Gesuch um Vogtsentlassung entsprochen „werden.“ Das Waisenamt erneuerte diese Erklärung mit Zuschrift vom 9. September 1910, Darauf genehmigte der Rekurrent die Rechnung des Vormundes.

Jm Mai 1911 wurde er ueuerdings beim Waisenamt um Aufhebung der Vormundschaft vorstellig. Dieses antwortete ihm, am 27. Mai 1911, dass es sich hiezu zur Zeit nicht entschliessen könne, obwohl weder der Vormund noch das Waisenamt im Falle seien, an seiner Lebeusweise im lezten Winter Ausfsezungen zu machen. Die Bevormundung biete für ihn keine Nachteile, indem sowohl der Vormund als das Waisenamt stets nur bestrebt seien, zu seinem bescheidenen Besisse möglichst Sorge zu tragen. Gegen diese Weigerung rekurrierte Zweifel an die kantonale Armen- und Vormundschaftsdirektion, aber ohne Erfolg. Es wurde dem Rekurrenten eröffnet, vass das Waisenamt ihm die Entlassung aus der Vormundschaft in Aussicht stelle, wenn er sih weiter so folid und ordentlich verhalte, wie im letzten Winter, und empfohlen, im eis genen Interesse sich noch bis zum nächsten Frühtahr der Bevormundung zu unterziehen.

Als er nun am 17. März 19412 fein Gesuch erneuerte, wies ihn das Waisenamt mit der Begründung ab, dass er, fobald er aus der Vormundschaft entlassen sei, feine geringen noch vorhaudenen Barmittel in irgend eine Unternehmung stecken und in wenigen Jahren nihts mehr davon vorhanden sein werde. Gegen diesen Entscheid rief Zweifel wieder die Armen- und Vormundschaftsdirektion an, worauf der Regierungsrat des Kantons Glarus,- nah Einholung der Vernehmlassung des Waisenamtes, untern 4. April 1912 beschloss, es sei auf das Gesuh uicht cinzutreten, dem Gesuchsteller aber zu überlassen, das kontradiktorische Verfahren vor dem Regierungsrate einzuleiten. Dieses Verfahren, das der Rekurrent sofort einschlug, führte zur materiellen Abweisung feines Begehrens durch Beschluss des Regierungsrates vom 23. Mai 1942. Der Regierungsrat ftellt fest, dass der Rekurrent nach den Erflärungen des Waisenamtes in den lezten Jahren zu keinen ernstlien Klagen Anlass gegeben habe. Das Vorleben des Rekurrenten lasse indessen die Befürchtung als eine durchaus begründete erscheinen, dass er bei der Entlafsung aus der Vormundschaft in die alten Fehler verfallen würde. Auch wenn diese Befürchtung sich als unbegründet erweisen sollte, liege zweifellos die Gefahr nahe, dass der Rekurrent infolge seines hohen Alters und seiner durch das Vorleben geschwächten Gesundheit bei Übernahme eines eigenen Geschäftes sein Vermögen bald gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen würde. Er würde also der Gefahr eines künftigen Notstandes ausgesetzt, während die Fortdauer der Vormundshaft ihn in der Übernahme einer seinen Verhältnissen angemesjenen Stellung nicht hindere und vor der gänzlihen Verarmung hüte.

C. — Gegen diesen Entscheid des Regierungssrates hat der Nekurrent innert gesetzlicher Frist und unter Berufung auf Art. 86 Ziff. 3 revid. OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es fei seine Entvogtigung gestüsst auf Art. 433 ZGB zu verfügen. Der Rekurreut führt aus, der Regierungsrat fei verpflichtet, ihn aus der Vormundschaft zu entlassen, da ein Grund zur Bevormundung zugegebenermassen nicht mehr bestehe und die Aufhebung der Vormundschaft ihm auh wiederholt versprochen worden sei. Jusbesondere fehle jeglicher Nachweis dafür, dass der Rekurrent sein Vermögen nicht richtig zu verwalien ver'tehe. Früher fei die Vermögensverwaltung infolge der Trunlsucht cine sslechte gewesen. Seit Jahren sei aber fein Betragen einwandfrei. Stelle man einzig auf das Vorleben des Bevormundeten ab, ‘Jo wäre eine Aufhebung der Vormundschaft überhaupt ausgeschlossen. Der Entscheid des Negierungsrates laufe daher dem Sinn und Geist des Art. 433 ZEB zuwider.

D. — Der Negierungsrat des Kantons Glarus hat Abweisung des Nekurses beantragt. Er hält au seiner Auffassung fest und betont, dass das bessere Verhalten des Rekurrenten lediglich eine Folge der Bevormundung sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägunug :

1. — Ju Bezug auf die Rechtsanwendung isi zu sagen, dass die Vormundschaft gemäss Art. 14 SslT ZGB seit dem 1. Zanuar 1912 unter den Bestimmungen des neuen Rechtes steht. Das BDegehren des Rekurrenten um Entlassung aus der Vormundschaft ist daher nah dem neuen Recht zu beurteilen, wenn gleih der NRekurrent unter der Herrschaft des alten Nechtes bevormundetwurde.

2, — Nach Art. 433 ZGB is die zuständige kantonale Behörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht, und es kann der Bevormundete sowie jedermann, der ein Juterefse an der Aufhebung hat, diese beantragen. Danach is der Rekurrent legitimiert, die Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft zu verlangen. Es steht fest, dass er #. Zt. auf eigenes Begehren bevormundet wurde. Die Aufhebung einer solchen Vormundschaft darf uach der Spezialbestinmung in Art. 438 ZGB nur erfolgen, weun der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Als solcher erscheiut in casu die Trunksucht des Rekurrenten, sowie der Umstand, dass er durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sih der Gefahr eines Notstandes aussetzte, kurz die Misswirtschaft im Sinue von Art. 370, derentwegen ihm deun auh die Zwangsentmündigung angedroht worden war. Folglich ist Art. 438 mit Art. 437, der von der Aufhebung einer wegen Trunksucht oder Misswirtschast angeordneten Vormundschaft handelt, zu kombinieren, d. h. es ist der Nekurrent dafür beweispflihtig, dass jene beiden Bevormundungsgründe dahingefallen sind und dass er in dieser Hinficht seit mindestens einem Jahre nicht mehr Aulass zu Beschwerden gegeben hat.

3. — ‘Enigegen der Auffassung der kautonatlen Justanzen ist Ddiejar Beweis „als geleistet zu betrachten. Das-Waiseuamt hat selber wiederholt anerkannt, dass die Lebeusweise des Reburveuten während einer Bevormundung zu keinen Aussegungen Anlass gebe, und ihm denn auch die Entlassung aus der Vormundschaft mehrfach in Aussicht gestell, Ebenso konstatiert der Regierungsrat im augefochtenen Cutscheide, dass der Rekurrent in den lezten Jahren zu Leizten ernstlicen Klagen Aulass gegeben habe. Wenn die kantonalen Justanzen ihm trovdem die Entlassuug aus der Vornmundschaft shliesslich versagt haben, jo geshah es von der Erwägung aus, dass die Besserung in seinem Verhalten uur auf die Bevormundung zurückzuführen jei und dass er nach der Aushebung der Vormundschaft offenbar wieder in die alten Fehler verfallen oder das ihm übrigbleibende Vermögen sonst bald gänzlich verlieren und der Armenpfslege anheimfallen werde. Diese Bedenken halten aber vor den zwingenden Bestimmungen des ZGB nicht stand und 2. Familienrecht, N° 65. 4 könnten übrigens gegen jedes Aufhebungsgesuch geltend gemacht werden, o dass einem Entmündigten jede Möglichkeit genommen werden könnte, seine Haudlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Die Entmündigung ift ein so s{<werer Eingriff in die persönliche Freiheit, dass ihre Voraussetzungen strikte ausgelegt und angewendet werden müssen. Nun konnte Trunksucht dem Rekurrenten in deu lezten Fahren nicht mehr vorgeworfen werden und ebeusowenig Misswirtschaft im Sinne von ZGB 370), Wie das Bundesgericht in seinem heutigen Urteil i. S. Muggli gegen Schwyz ausgejProchen hat, fällt unter den Begriff der „Misswirtfchaft“ nicht jede Art uud Weije der Vermögensverwaltuug, welche objektiv die Gefahr cines Notstandes oder der Verarmung bietet, sonderu es müssen bestimmte Handlungen des zu Bevormundenden vorliegeu, aus denen in fubjeftiver Beziehung auf einen Mangel in seinem Verstand oder in seinem Willen und damit auf ein mehr oder iveuiger unsiuniges Verhalten in der Vermögeusverwaltung ge- [slossen werden kann. Dass der Rekurrent mit einem solchen Viangel behaftet fei, geht aus dem Tatbestand nicht hervor und wird vom Regierungsrat selber nicht behauptet. Ebeusoweuig kanu in objektiver Beziehung gesagt werden, dass der Rekurreut fih der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetze, wenn er jein Vermögen wieder selber verwalte. Da er seit dem Wegfall

seiner Trunkfucht sein Vermögetu uicht selbständig verwalten kounte, [liegt auch kein Auhaltspunkt dafür vor, dass er zu diefer Verwaltung unfähig sei. Die blosse Möglichkeit des Verlustes des Vermögens genügt uicht, zumal dieses auch während der Bormundschaft zurücfging. Die gesesslicheu Voraussetzungen für die Kufhehung der Vormundschaft sind somit durchwegs erfüllt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkanit:

Die Beschwerde wird begründet erklärt, Demgemäss werdeu der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 23. Vali 19412 und die im Fahre 1908 über den Rekurrenten verhängte Vormundfchaft aufgehoben.

Citato in