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156 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — IL Prozessrechtliche Entscheidungen.

das Bundesgericht verbindlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts. Allein die übereinstimmende, mit Prätudizien belegte Rechtsansicht der beiden kantonalen Gerichtshehörden über diese Kompetenzfrage tut dar, dass es dem Berufungskläger tatsächlih möglih gewesen wäre, den Fall an das Obergericht weiterzuziehen. Daran würde auch nichts geändert, wenn das Bundesgericht bei eigener Prüfung der Frage zu einer abweichenden Auslegung des Ss 702 fäme. Unbesiritten ist endlich und nah ihren Darlegungen offenbar auch die Ansicht des Handels- und des Kassationsgerichis, dass der Rekurs des § 702, im Gegensass zur kantonalen Kassationsbeschwerde, ein ordentliches Rechtsmittel bildet und zu einer inhaltlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, namentlich auch .hinfihtlih der rihtigen Anwendung eidgenössischen Rechtes, führt. Der hier an das Bundesgerichl weitergezogene Befchluss ist somit kein in der legten kantonalen Jnstanz erlafsener nah Arti. 58 OG. Ob er ein Haupturteil im Sinne dieser Bestimmung sei, kann dahingestellt bleiben; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

29, Arteil der ZT. Zioilabteilung vom 19. Februar 1913 in Sachen Yösslen, Kl. u, Ber.-Kl., gegen Strassenbahn Zürih-Örlikon-Seedah, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektiflkationsvorbehailtes bewirkt keine Erhöhung des für die Berufung massgebenden Streitwertes.

Sachverhalt

A. — Durch Urteil vom 21. November 1912 hat das Obergeriht des Kantons Zürich (7. Appellationskammer) über die Streitfrage :

„st die Beklagte schuldig, dem Kläger für einen Unfall, welcher „ihm infolge Ausglitschen durch einen Strassenbahnwagen ver- „Ursacht wurde, eine heute nicht genau festzustellende Entschädigung zu zahlen ?“ erkannt : Die Klage wird abgewiesen In der Verhandlung vor Obergericht, wie auch shon vor Bezirksgericht, hatte der Kläger feine Forderung auf 2000 Fr. nebst Zins beziffert, „unter Rektifikationsvorbehalt für den Fall, dass sich später ein bleibender Nachteil herausstellen und der Kläger mit 2000 Fr. nicht gedeckt sein sollte.“

B. — Gegen das den Parteien am 11. Januar 19413 zugestellte obergerichtlihe Urteil hat der Kläger am 29. Januar die Berufung an das Bundesgerichl zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag:

„Es sei in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils die Klage „in vollem Umfange gutzuheissen unter Kosten und Entschädigungs- „solge im Betrage von 16,000 Fr. (sechszehntausend) zu Lasten „der Beklagten, indem der Kläger vollständig arbeitsunfähig ge- „macht worden sei. “ Y Eine, die Berufung begründende Nechts\chrift ist nicht eingereicht worden, sondern es hat der Berufungskläger nur am Schlusse der Berusungserklärung summarisch angegeben, in welcher Weije er die Berufung „begründen möchte“.

Erwägungen

1. Da der Berufungskläger keine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereiht hat, könnte auf die Berufung nur dann eingetreten werden, wenn der Streitwert 4000 Fr. erreichen oder übersteigen würde. Dies würde seinerseits voraussetzen, dass bei der Bemessung des Streitwertes der vom Kläger gemachte „Rektifikationsvorbehalt“ zu berüdsichtigen wäre. Nun hat aber der in Art. 8 Abs. 1 FHG vorgesehene Rektifikationsvorbehalt nicht die Bedeutung, dass dem Kläger gestattet ist, sich eine spätere Erhöhung der Klagforderung vorzubehalten, sondern nur, dass der Richter sih die spätere Erhöhung der Urteilssumme vorbehalten darf. Auch bei einer allfälligen Rektifikation des Urteils kann also nicht über das ursprüngliche Klagbegehren hinausgegangen werden. Mit andern Werten: Nicht der Antrag des Klägers auf Aufnahme eines Rektifilationsvorbehaltes bildet den Rahmen, innerhalb dessen eine Hafipflichtentschädigung zugesprochen werden kaun, sondern es wird dieser Rahmen dur die ziffernmässig anzugebende Klagsumme als solche (in Verbindung mit einer allfälligen Anerkennung eines Teils der Klagforderung durch den Beklagten) 198 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — II, Prozessrechtlicne Entscheidungen.

gebildet. Alsdann aber kann auch bei der Bemessung des Streit= wertes nur die Klagforderung als folche (soweit sie bestritten ist) massgebend sein, während der Antrag auf Aufnahme eines Rektififationsvorbehaltes ausser Betracht zu fallen hat.

Dem Kläger kann übrigens sehr wohl zugemutet werden, von Anfang an denjenigen Betrag einzuflagen, auf den er im Falle einer spätern Verschlimmerung der Unfallsfolgen ein Recht zu haben glaubt ; denn nur bei einer solchen Präzisierung der Ansprüche des Klägers ist einerseits der Streitwert bestimmbar und wird anderseits der Beklagte in die Lage versetzt, spätestens ein Jahr nach dem Unfall dessen finanzielle Folgen genau zu übersehen, wie Aus diesen Gründen ist an derjenigen Praxis festzuhalten, wonah der Autrag des Haftpflichtllägers auf Aufnahme eines Nektisifationsvorbehaltes feine Erhöhung des für die Berufung massgebenden Streitwertes bewirkt. (Vergl. BGE 27 11 S. 654 |. und die dortigen Zitate; abweichend: 16 S. 350 Erw. 2; 31 Il S. 49 f. Erw. 1.)

2. , — Jm vorliegenden Falle beläuft sich nun der wirklich eingetlagie Betrag auf bloss 2000 Fr., und es hätte somit nach Art. 67 Ziff. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereiht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

t. Berusungsverfahren, N®9 30. 159

30. Nrîeil der 1. Zivisabteisung vom 21. Februar 1913 in Sachen Schweizerishe Yundesbahuneu, Bekl. u. Ber. - Kl., gegen Hurker, Kl. u Ber.-Bekl.

Streitwertsberechnung bei Klage eines pensionterten Bahnbeamten auf Ausstellung einer Rücktrittsfreikartie, Art. 59 u, ö4 bs. 2 OG.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. — Mit Urteil vom 24. Zuli 1912 hat das Obergerichl des Kantons Luzern erkannt :

1. „1. Die Beklagte habe dem Kläger eine Nücektrittsfreikarte „L. Klasse für das Bundesbahnneg auszustellen und zu verabfolgen. „LQ. Für die Zeit vom 41. Mai 1909 bis zum 31. August 1910 „habe die Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 90 Fr. „30 Cts. nebst Zins zu 5 24 seit dem 1. September 1910 und „von da an bis zum Tage der Verabfolgung der Freikarte eine „Entschädigung von 60 Fr. per Fahr nebst Zins zu 9 °/o, je „vom 4. September 1910 an, zu bezahlen.

3. „3. Mit den abweichenden Begehren seien die Parteien ab- „gewiesen.“ B. — Gegen dieses deu Parteien am 9. September 1912 zugestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage; — in Erwägung:

Es fragt sich in erster Linie, welcher Wert dem Streitgegenstand zukommt. Diese Frage ist als Kompetenzkriterium von Amtes wegen zu prüfen und ift durch die Entscheidungen des Bundesdgerichts vom 22. Juni 1911 und 26. Dezember 1912 über die von der Beklagten erhobenen staatsrechtlichen Rekurse nicht präjudiziert.

Nach Art. 59 rev. OG sind für die Bestimmung des Streitverts die Nechtsbegehren entscheideud, „wie sie vor der legten fantonalen ZJustanz noch streitig waren“, wobei jedoch die Zinsen und die Prozesskosten ausser Betracht fallen (Ari. 54 Abs. 1 OG).

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