Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

40 I 94

12. Urteil vom 22. Januar 1914 i. S. Luzern gegen St, Gallen.

Art. 50 LMPG. Als Begehungsort einer durch Einfuhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von Art. 9 des Kunstweïngesetzes) ist der Bestimmungsort der Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet, zu betrachten.

Sachverhalt

A. — Am 25. Februar 1913 entnahm der dem Zollamt Buchs (St. Gallen) zugeteilte eidgenôssische Lebensmittelexperte aus einem dort eingelangten, von Francesco Parisi, Grosshandlungsspeditionshaus in Triest, an F. Fagnani, Weinhandlung in Luzern, aufgegebenen Fass griechischen Weins, bezeichnet D. G. P. 44, eine Probe und sandte sie der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der luzernische Kantonschemiker zu dem Schluss, dass das Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedessen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der Sendung. Diese wurde daher vorläufig unter Zollverschluss im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon in Kenntnis gesetzt. Da derselbe unter Vorlage amtlicher Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des luzernischen Kantonschemikers bestritt und verlangte, dass der Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen, eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die Schweiz oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs das eidgen. Gesundheïitsamt um Weisung, wie sie sich zu verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die Begutachtung und Beanstandung des Weins sei nicht durch ein Organ der Grenzkontrolle, sondern durch den luzernischen Kantonschemiker erfolgt ; der eidgenôssische Lebensmittelexperte habe nur die Proben erhoben. Da nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert habe und sich diese in Buchs befinde und da ferner das eventuelle Vergehen gegen Art. 1 des Kunstweingesetzes in Buchs begangén sei, so sei die strafrechtliche Untersuchung durch die Behôürden vonSt. Gallen durchzuführen, an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden môge.

Die Lagerhausverwaltung kam dieser Weisung nach. Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehôürde in Lebensmittelpolizeisachen lehnte es jedoch im Einverständnis mit der kantonalen Staatsanwaltschaîft ab, sich mit der Angelegenheit zu befassen, da als Einführer nicht der ausländische Lieferant sondern der in Luzern wohnhaîte Besteller anzusehen, Begehungsort und Wohnort des Angeschuldigten somit Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behôrden zu behandeln sei. Das gleiche Schicksal hatte eine Anfrage an den Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser

Citato in