Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

40 III 344

63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 i.JS. Wiederkehr.

Rechtsvorschlag. Bestreitung eines Teiles der Schuld, Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.

Sachverhalt

A. — Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wiederkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupferschmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 953 Fr. 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Wegmann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklärung ab : « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins. » Das Betreibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gültigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.

B. — Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau angegeben sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, s0 müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages s0 deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Betreibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der ia Betreibung gesetzte mona'liche Mietzins betrage 53 Fr. 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) =8 Fr. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. 67 Cts.

C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe

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