Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Konkureverwaltnung der Leih- und Sparkasse Eschlikon. Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung ? Ausscheidung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn der Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursforderung sei mit einer mindestens eben s0 hohen Schuld zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung aber lediglich mit der Dividende zulassen will ?

Sachverhalt

A. — Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwaltung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Rekursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung :

« Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- » besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins » à 434 % seit 1. Mai 1912 verrechnet. »

B. — Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht der Verrechnung » der Konkursforderung mit seiner Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch entscheiden ». Er machte geltend, er habe schon «in seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung verlangt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied am 16. Oktober 1914 : « Die Beschwerde wird in dem » Sinne geschützt, dass die Dividende auszuscheiden und » bis zur Erledigung des Streites über die Berechligung » und den Umfang der Kompensation, die durch die or- » dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend anzu- » legen ist. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Die ETP: Entscheidungen der SchuldbetreibungsFrage, ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen kollozierten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entscheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur Zeit der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage die nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukommende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlaufenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Auszahlun £ der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner auch nicht verlangt worden sei. :

C. — Diesen Entscheid hat Advokat Dr. Fuchs in St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der Konkursverwaltung und- des Gläubigerausschusses der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. ' Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Hinterlegung der Dividende verlangt.

D. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt : Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Beschwerdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:

1. — Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner verteidigt : denn insoweit tritt sie nicht selbständig als und Konkurskammer,- N® 83, 443 verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Könkursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzusehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 No 39 * und dort zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist sìe daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine allgemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen Weisung kann der Konkursverwaltung s0 wenig als dem Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechtsverhältnis regelt und es sich um die Frage handelt, ob diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwaltung der Masse beeinträchtige und der Konkursverwaltung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall hat man es hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet werden könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.

2. — Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advokaten Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt, ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Beschwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht (AS Sep.-Ausg. 14 No 39 **), * Ges.-Ausg. 37 IS. 337, ** Ges -Ausg. 37 IS. 338 Erw. 1 444 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3. — Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinterlegung noch — wie die Vorinstanz im Widerspruch mit ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide nunmehr vorbringt — Auszahlung der Dividende verlangt. Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung von 2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Standpunkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkursforderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekursgegners verrechnen will, s0 sind die Parteien darüber einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wieviel der Rekursgegner aus dem « Ueberbesserungsbrief » noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividendenbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen Standpunkf{ nicht durch eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste, sondern vor dem Richter geltend zu machen, wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse Eschlikon vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen.

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