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41 I 448

65. Urteil vom 12. November 1915

Sachverhalt

I. i. S. Abegg gegen Vollmer und Appellationsgericht Basel-Stadt.

Inkompetenz des BG zur Beurteilung der Frage, ob der in Art. 312 ZGB für die Vaterschaftsklage vorgesehene Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der Geburt mit Art. 59 BV vereinbar sei. Voraussetzungen des Wobhnsitzes nach Art. 23, 24 ZGB, Blosse tatsächliche Aufgabe des bisherigen Wohnortes oder Erwerb eines neuen Wohnsitzes i. S. der letzteren Vorschrift. Ob die Klägerin zur Zeit der Niederkunft in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinn von Art. 312 gehabt habe, beantwortet sich auch für Ausländerinnen ausschliesslich nach schweizerischem Recht,.

A. — Christine Vollmer von Dornhan, Württemberg, geb. 1885 übte seit dem Jahre 1909 in Basel den Beruf einer Kelinerin aus. Sie unterhielt während dieser Zeit intime Beziehungen zu dem heutigen Rekurrenten, dem Studenten der Chemie Edwin Abegg, die im Jahre 1913 ihre Schwangerschaîft zur Folge hatten. Am 4. Dezember 1913 reiste sie zu ihrer Schwester nach Genf, um dort ihrer Niederkunît entgegenzusehen. In Basel hatte sie sich im gleichen Monat abgemeldet, ihre Schriften aber nicht zurückgezogen, weil sie wieder dorthin. zurückkehren wollte. Nachdem sie sich kurze Zeit in Genf aufgehalten, kam sie auf den Gedariken, die Niederkunft in ‘ . Dornban bei ihren Eltern abzuwarten. Demgemäss begab sie sich im Januar 1914 dorthin und gebar am 9. Februar 1914 den Knaben Edwin Vollmer. Einige Zeit nachher — nach ihrer Angabe Ende April 1914 — kehrte sie nach Basel zurück, wo sie ïhr früheres Logis und ihre frühere Stellung im Restaurant zum « Kardinal s wieder bezog. Am 8. Februar 1915 machte sie beim dortigen Zivilgericht gegen den Rekurrenten eine Vaterschaftsklage, gerichtet auf Ersatz der Entbindungskosten und der Unterhaltskosten während vier Wochen vor und nach der Geburt, sowie auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 35 Fr. für das Kind, das als zweiter Kiläger auftrat, anhängig. Der Beklagte, der am 6. Februar 1915, zwei Tage vor der Klageanhebung, von Basel nach Horgen übergesiedelt war, bestritt die Zuständigkeit der baslerischen Gerichte. Das Zivilgericht erklärte sich jedoch durch Ürteil vom 15. Juni 1915 mit nachstehender Begründung für zuständig:

« Es steht fest und wird auch von der Klägerin zugegeben, dass der Wohnort des Beklagten als Kompetenzgrund ausser Betracht fällt, da der Beklagte bereïts am 6. Februar 1915, d. h. zwei Tage vor der Erhebung der Klage, in Horgen einen neuen Wohnsitz begründet hat. Es fragt sich also nur noch, ob für die vorliegende Klage der hiesige Wohnsitz der Klagpartei zur Zeit der Geburt die Kompetenz des hiesigen Gerichtes begründet gemäss ZGB 312 und ZPO § 8. Dies ist zu bejahen. Wohl hat die Klëägerin 1 durch Verlassen ihrer Stelle und Wohnung in Basel im Dezember 1913 tatsächlich ihren Wohnsitz hier aufgegeben, aber sie hat bis zu ihrer Rückkehr nach Basel im April 1914 nirgends einen neuen Wohnsitz begründet, sodass der alte hiesige Wohnsitz gemäss der gesetzlichen Fiktion von ZGB 24 als rechtlich weiterbestehend zu gelten hat. Genf und Dornhan kommen nämlich für die Klägerin nicht als Wohnsitzorte, sondern als blosse Aufenthaltsorte in Betracht. An beide Orte hat die Klägerin sich nicht begeben, um sich dauernd dort niederzulassen, sondern nur zu vorübergehendem Verbleïben. Aus den Verhältnissen erhellt, dass die Klägerin niem als die Absicht hatte, in Genf oder in Dornhan den Mittelpunkt ihrer bürgerlichen und geschäftlichen Existenz aufzuschlagen. Ihr Beruf weist darauf hin, dass das nur ein Ort sein konnte, wo sie aueh eine Stellung inne hatte. In Gent und in Dornhan war die Klägerin nur zur Ausspannung, und um die Niederkunft zu erwarten. Das alles ganz abgesehen davon, ob die Klägerin ihre Papiere hier deponiert liess oder nicht; die polizeiliche Niederlassung hat bekanntlich für den zivilrechtlichen Wohnsitz keine entscheidende Bedeutung. » Das Appellationsgericht, an das der Beklagte den erstinstanzlicher Entscheid weiterzog, bestätigte am 20. August 1915 den letzteren unter Hinweis auf die ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Ausführungen und Rechtserorterungen.

B. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat Edwin Abegg die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sufzuheben und festzustellen, dass die Basler Gerichte zur Behandlung der Klage Volimer gegen Abeggs nicht zuständig seien. Der Rekurrent, so wird ausgeführt, habe in Basel überhaupt nie Wohnsitz gehabt, da er sich dort lediglich zu Studienzwecken aufgehalten habe. Eventuell wäre ein bestehender Wohnsitz jedenfalls mit der Uebersiedlung nach Horgen am 6. Februar 1915 dahingefallen. Ebenso habe die Klägerin Christine Vollmer in Basel nie einer Wobhusitz im Rechissinne besessen, weil sie als Kelinerin überhaupt ‘nicht. die Absicht gehabt haben kônne, dauernd an einem Orte zu bleiben, und weil zudem nach deutschem Rechte bezw. der ständigen Praxis der deutschen Behôürden ledige Dienstboten den Wohnsitz ihrer Familie teilten. Wollte man ihr aber auch noch ein solches Domizil zuerkennen, so habe sie es jedenfalls im Dezember 1913 aufgegeben. Im Verhôr vor dem Zivilgerichtspräsidenten vom 8. Februar 1915 habe sie selbst erklärt, zur Zeit der Geburt in Dornhan « wohnhaît » gewesen zu sein, also dort nicht nur Aufenthalt gehabt zu haben, und vor Zivilgericht habe sie weiter ausgesagt, dass sie die-Stellung im « Kardinal » im Dezember 1913 definitiv auigegeben habe und ïihr dieselbe nicht offen sehalten worden sei. Auch sei es unrichtig, dass sie schon im April 1914 wieder nach Basel gekommen sei. Nach der bei den Akten liegenden Bescheinigung des Kontrollbureaus babe sie sich dort erst am 6. Juli 1914 wieder angemeldet. Massgebend dafür, ob sie in Dornhan Wohnsitz begründet habe, sei das deutsche Recht. Nach diesem gelte aber, wie bereïts erwähnt, als Wohnsitz der ledigen Diensthoten derjenige ihrer Familie. Abgesehen hievon kônne nicht angenommen werden, dass sie wirklich beabsichtigt habe, sofort nach der Niederkunît wieder nach Basel oder sonstwohin als IKelinerin zu gehen. Schon das Schamgefühi müsse ihr den, Entschluss nahegelegt haben, sich môglichsi der Oeffentlichkeit zu entziehen. Sei aber Dornhan ihr Wohnsitz zur Zeit der Geburt gewesen, so künne sie nicht daneben noch einen Wohnsitz in Basel gehabt haben, da Art. 23 Abs. 2 ZGB die Môglichkeit eines mehrfachen Wohnsitzes ausdrücklich ausschliesse. Die Zuständigkeitserklärung der Basler Gerichte verletze daher sowohl Art. 59 als Art. 4 BV, Ersteren, weil der

in Art. 312 ZGB siatuierte Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der Geburt mit dem Grundsatze, dass der Beklagte für persônliche Ansprachen an semem Wohnsitze zu belangen ser, in Widerspruch stehe. Letzteren, weil die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB auf den vorliegenden Fall angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere der eigenen Zugeständnisse der Klägerin eine « Ungleichheït » bedeute.

C. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten Christine und Edwin Volimer habén auf Abweïsung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Soweit sich die ÂAnfechtung des appellationsgerichtlichen Kompetenzentscheides durch den Rekurrenten daraui stützt, dass der in Art. 312 ZGB anerkannte Gerichtsstand des schweizerischen Wohnsitzes der klagenden Partei zur Zeit der Geburt gegen Art. 59 BV verstosse, kann daraui nicht eingetreten werden, weil nach Art. 113 BV die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze für das Bundesgericht schlechthin, d. h. selbst dann, wenn sie gegen Normen der BV verstossen sollten, verbindlich sind.

2 — Danach spielt es für die Beurteilung des gegenwärtigen Rekurses keine Rolle, welches zur Zeit der Klageeinleitung der Wohnsitz des Beklagten gewesen sei. Denn die Basler Gerichte haben ihre Zuständigkeit ja nicht etwa deshalb bejaht, weil der Beklagte in jenem Zeitpunkte in Basel domiziliert gewesen wäre, sondern weil die Klägerin zur Zeit der -Geburt ihren Wohnsitz dort gehabt habe. Es kann sich daher lediglich fragen. ob nicht die letztere Annahme anfechtbar sei. Da dabei die Anwendung einer in einem Bundesgesetze enthaltenen Gerichtsstandsnorm, nämlich des Art. 312 Abs. 1 ZGB, im Streite steht, hat das Bundesgericht diese Frage frei zù prüfen und ist sein Eingreifen nicht, wie der Rekurrent rtümlich anzunehmen scheint, auf den Fall einer rechtsungleichen oder willkürlichen, also gegen Art. 4 BV verstossenden Gesetzesauslegung beschränkt (AS 24 I S$. 253 Erw. 3, 40 I S. 104 Erw. 1).

3. Nun ergibt sich aus den Akten und wird vom Rekurrenten nicht bestritten, dass die Rekursbeklagte Christine Vollmer, als sie im Jahre 1909 nach Basel kam, bereits volljährig war, also selbständig über ihren Wohnsitz verfügen konnte, dass sie sich seitdem bis zum 4. Dezember 1913 in Basel aufgehalten und dort ihren Beruf als Kellnerin ausgeübt hat. Es steht daher ausser Zweifel, dass sie während dieser Zeit in Basel den Mittelpunkt ïihrer persônlichen Beziehungen und damit ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hatte. Dass sie als Kellnerin einer kurzen Kündigungsfrist ausgesetzt war, ändert daran nichts. Man müsste sonst den Kellnerinnen allgemein die Môglichkeit absprechen, an ihrem Anstellungsorte einen Wohnsitz zu begründen, eine Annahme, die sich als offenbar unhaltbar erweist, da die Länge der Kündigungsfrist bei keiner Berufsart für die Bestimmung des Willens zum dauernden Verbleiben massgebend sein kann. Ob das deutsche Recht, wie der Rekurrent, ohne übrigens dafür irgendwelchen Nachweïis beizubringen, behauptet, hinsichtlich des Wohnsitzes der ledigen Dienstboten auf einem anderen Boden stehe, ist — ganz abgesehen davon, dass Kellnerinnen doch wohl nicht ohne weïteres den Dienstboten hbeigezähit werden kôünnten — unerheblich. Denn es handelt sich im vorliegenden Faille weder um einen Statusstreit, der nach dem heimaïlichen Recht zu beurteilen wäre, noch um einen internationalen Gerichtsstandskonîlikt, sondern ausschliesslich darum, welches schweizerische Gericht für die Behandlung der von den Rekursbeklagten angehobenen Vaterschaftsklage zuständig sei. Diese Frage und damit auch der dafür präjudizielle Punkt, ob die aussereheliche Mutter zur Zeit der Niederkunîft in der Schweiz einen Wobhnsitz gehabt habe, beurteilt sich aber ausschliesslich nach den schweizerischen Gesetzen.

Auch der weitere Standpunkt des Rekurrenten, dass die Rekursbeklagte ihren Wohnsitz in Basel durch den Wegzug im Dezember 1913 verloren habe, ist von den kantonalen Instanzen mit Recht verworfen worden. Wenn dieselbe anlässlich ihrer Einvernahme durch den Zivilgerichtspräsidenten auf die in dem betreffenden

Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Geburt « wohnhaîft » gewesen sei, Dornhan angab, so wollte sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehalten, dort e gewohnt » habe. Es kann daher jener Angabe nicht die Bedeutung einer rechtsverbindliichen Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, sondern es war Sache des Richters, aus den übrigen tatsächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes im Rechtssinne zu ziehen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im « Kardinal » definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Begründung eines neuen Wohnsitzes an einem anderen Orte. Denn man kann einen bestehenden Wohnsitz auch aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen zu wollen. Nur der Erwerb eines neuen Wohnsitzes und nicht schon die iatsächliche Aufgabe des bisherigen Wohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den Verlust des zivilrechtlichen Wohnsitzes am letzteren zur Folge. Um die Annahme, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Niederkunft noch in Basel domiziliert gewesen sei, zu entkräften, wäre demnach der Nachweis erforderlich, dass Sie bei ihrem Weggange nach Genf oder Dornhan die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit zu verbleiben. Hiefür fehlen aber in den Akten alle Anhaltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmehr unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genî als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um « auszuspannen » und dort ihre Niederkunîft abzuwarten. Der blossen Tatsache der polizeilichen An- und Abmeldung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines Beweises für die Wohnsitznahme bezw. -verlegung zukommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts des Fehilens aller sonstigen Momente, welche für eine solche sprächen, mit Recht abgelehnt haben. darauf abzuGerichtsstariä, N° 66. 455 stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagten zu Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.

4. Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Niederkunît ihren Wohnsitz in Basel noch nicht verloren, so erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten ohne weiteres als gegeben.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 23, Art. 24 e Art. 312 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4, Art. 59 e Art. 113 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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