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1, Urteil der IT, Zivilabteilung vom 17. Februar 1915 i. S. Degele gegen Degele, Klage auf Abänderung eines Eintrags in einem Zivilstandsregister, weil er auf Grund eines unrichtigen gerichtlichen Urteils (betreffend Genehmigung eines Adoptions vertrags) vorgenommen worden sei, Voraussetzung einer salchen, iÍrrtümlicherweise als « Berichtigungsklage » im Sinne des Art. 45 ZGB bezeichneten Klage : vorherige Aufhebung jenes gerichtlichen Urteils.
Sachverhalt
A. — Durch Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906, abgeschlossen vor dem deutschen Generalkonsulat in Zütich, erklärten der in Zürich wohnhafte deutsche Staatsangehörige J. J. Degele und seine Ehefrau, geb. Entringer, die in Bühler (Appenzell A.-Rh.) heimatberechtigte Beklagte an Kindesstatt anzunehmen. Am 19. Februar 1912 starb Degele. Am 12. März desselben Jahres verehelichte sìich die Beklagte mit dem Schweizer Karl Gredig. Am 22. März 1912 wurde der Adoptionsvertrag durch das Amtsgericht Schorndorf (Würtemberg), in dessen Sprengel der Ehemann Degele seinen letzten Wohnsitz in Deutschland gehabt hatte, auf Ersuchen der Beklagten bestätigt. Unter Vorlegung dieses Urteils erwirkte darauf die Beklagte die Eintragung der Adoption im zürcherischen Zivilstandsregister. Seither ist die Ehe der Beklagten mit Gredig geschieden worden.
Der Kläger ist der Bruder des verstorbenen J. J. Degele und erhebl, ebenso wie die Beklagte, Ansprüche auf dessen Erbschaft. Er behauptet, das erwähnte UrLeil des Amtsgerichts Schorndorf sei unrichtig, weil die Beklagte im 2 Familienrecht. N° 1, Zeitpunkte seines Erlasses verheiratel geweser sei, die zur Perfektion der Adoption erforderliche Zustimmung des Ehemannes aber gefehlt habe ; ferner deshalb, weil im Heimatkanton der Beklagten (Appenzell A.-Rh.) das Institul der Adoption nicht bekannt sei. Aus diesen beiden Gründen verlangt er die «Berichtigung » des Zürcher Zivilstandsregisters durch « Streichung » der darin eingetragenen Adoption.
B. — Durch Urteil vom 21. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich (erste Appellationskammer) über die Streitfrage :
« Ist der Eintrag im Zivilstandsregister der Stadt ZülicÞ, » wonach die Beklagte als Adoptivtochter des am 19. Fe- » bruar 1912 in Zürich verstorbenen Johann Jakob Degele, » geboren 14. April 1860, von Haubersbronn, Oberamt » Schorndorf (Würtemberg) und der am 30. Januar 1864 » geborenen Ehefrau Walpurga Degele geb. Entringer, » gestützt auf den Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906 »und den Beschluss des königlichen Amtsgerichtes » Schorndorf vom 22. März 1912, eingetragen ist, als erkannt : « Die Klage wird abgewiesen. »
C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergr.ffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, «eventuelll: Es sei das kantonale Haupturteil » aufzuheben und es seien die Akten an die kantonale » Instanz zurückzuweisen mit dem Auftrage : auf die » Berichtigungsklage einzutreten und dieselbe zu ent- >» Scheiden, »subeventuell: Es sei unter Rückweisung der » Akten an die kantonale Instanz derselben aufzugeben, » das Verfahren auszusetzen und der klägerischen Partei » aufzugeben, den vom 22. März 1912 datirten Adoptions- » vertrag zuständigen Orts anzufechten, ‘’amilienrecbt. N“ i. 3 »ganz eventuell: Es sei die Klage bloss zur » Zeit von der Hand zu weisen. » Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Vor allem ist dierechticheNaturder vorliegenden Klage festzustellen. Denn hienach bestimmen Sich die Voraussetzungen, unter denen sie allein gutgeheissen werden könnte.
Der Kläger selber bezeichnet setine Klage als « Berichtigungsklage » im Sinne des Art. 45 ZGB, weil er der Ansicht ist, dass die dem angefochtenen Registereintrag zu Grunde liegende Adoption nicht. rechtsgültig, der Eintrag also «objektiv unrichtig » sei, d. h. mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehe, — was nach seiner Auffassung zur Begründung eines Berichtigungsanspruchs in Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung genügt. Nun kann aber ein Eintrag in einem öffentlichen Register (Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister u. s. w.) aus drei verschiedenen, grundsätzlich auseinanderzuhaltenden Ursachen mit der Wirklichkeit im Widerspruch stehen : einmal deshalb, weil der Registerführer bei der Prüsung der Belege, auf Grund deren er die Eintragung vornahm, einer Fehler begangen hat oder irtegefütrt wurde, z. B. auf Grund einer privaten oder mit gefälschter notarieller Unterschrift versehenen Pfandverschreibungsurkunde ein Grundpfand, oder auf Grund eines von ihm falsch verstandenen oder von einer Partel gefälschten Urteilsauszuges ein in Wirklichkeit nicht ausgesprochenes Eheverbot eingetragen hat ; — sodann deshalb, weil die ihm vorgelegten und von ihm richtig verstandenen Belege, wiewohl ächt und auch sonst formell in Ordnung, materiellunrichtig waren (indem z. B. der einen Liegenschaftskauf verurkundende Notar über die Identität der Komparenten getfäuscht worden war, oder” eine vom Richter unter Beobachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen als verschollen erklärte 4 Familienrecht. N° 1, Person, wie sich nachträglich herausstellt, tatsächlich doch am Leben war) ; endlich deshalb, weil seif der Eintragung eine Aenderunginden betreffenden Rechtsverhältniseen (z. B. ein Eigentumsübergang infolge Erbgangs, Enteignung oder Zwangsvollstreckung, ader eine Ehegehliessung, eine Ehescheidung, eine Adoption oder ein Todesfall) stattgefunden hat. Diesen drei Arten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmender Eintragungen entsprechen drei verschiedene Mittel zur Herstellung oder Wiederherstellung der fehlenden Uebereinstimmung : die Berichtigung, die Abänderung des Eintrags mit Wirkung ex tune und endlich die einfache Eintragung der inzwischen eingetretenen Rechtsveränderung. Die Vore ussetzun gen )dieser drei Mittel zur Herstellung der Uebereinstimmung zwischen der Wirklichkeit und dem Register entsprechen wiederum dea drei
verschiedenen Ursachen der zu beseitigenden DisKrepanz. Soll eine seit dem letzten Eintrag stattgefundene Rechtsveränderung eingetragen werden, s0 bedarf es einfach der Beibringung von Belegen über diese Rechtsveränderung. Soll ein Eintrag abgeändert werden, obwohl er seiner Zeit formell ordnungsgemäss zustande gekommen war, indem alle erforderlichen Belege vorhanden und richtig gewürdigt worden waren, s0 bedarf es des Nachweises, dass eines jener Belege seither ungültig erklärt worden, bezw. dass der dem Eintrag zu Grunde liegende behördliche Akt (z.B. die gerichtliche Ehelich- oder Verschollenerklärung) seither aufgehoben worden ist. Soll endlich ein Eintrag berichtigt, d. h. mit den im Momente des Eintrags vorhanden gewesenen Belegen in Einklang gebracht. werden, s0 bedarf es des Nachweises, dass der Registerführer einen Fehler begangen hat oder irregeführt wurde. — Unwesentlich ist dabei die für die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Wirklichkeit und Register vorgeschriebene F o r m. So findet nach Art. 47 ZGB und § 31 der Zivilstandsverordnung die Eintragung gewisser Rechtsveränderungen (z. B. einer TF aniiienrecintl, iN- 1. 5 Ehelicherklärung oder einer Ehescheidung), oder nach Art. 51 ZGB die Abänderung eines Eintrags infolge nachträglichen Wegfalls seiner Voraussetzungen, in der gleichen Form statt, wie nach § 38 der Verordnung die Berichtigung eines dem Registerführer unterlaufenen Irrtums, nämlich m Form einer « Randbemerkung », — während z. B. die grundsätzlich gleich zu behandelnden Rechtsveränderungen der EheschliessungundderEhescheidunginverschiedener Weise eingetragen werden (die Eheschliessung im Text, die Ehescheidung in Form einer « Randbemerkung »).
2. Im vorliegenden Falle wird nun vom Kläger nicht behauptet, der Zürcher Zrvilssandsbeamic habe im Jahre 1912, als er auf Grund des ihm vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Schorndorf die Adoption der Beklagten in das Zivilstandsregister eintrug, einen Fehler begangen, oder er seìi damaiîs 1iregeführt worden. Zwar hat der Kläger in der Replik u. c. den Staudpunkt eingenommen, dass die Frage der Gültigkeit der Adoption trotz Art. 8 des BG betreffend die zrwvilrl. Verh. vom schweizerischeu Bichter zu eutscheiden sei; allein hieraus hat er nur die Ikonsequenz gezogen, dass der schweizerische Richter zur Beurteilung der vorliegenden « Berichtigungsklage » kompetent sel, nicht auch, dass der Zivilstandsbeamte seiner Zeit verplichtet gewesen wäre, das Urteil des deutschen Gerichtes als von einem mkompetenten Richter erlassen zurückzuweisen. Der heutige Fall ist somit grundsätzlich verschieden von dem in BGE 32 IS. 652 fffl. behandelten, und es braucht daher zu der Motivierung des zitierten bundesgernichtlichen Urteils, auf die sich der Kläger berufen hat, hier nicht Stellung genommen zu werden. Was der Kläger behauptet und zur Begründung seines « Berichtigungsanuspruchs » gel-. tend macht, ist nieht, wie damals, em vom Zivx1lstandsbeamten begangener Fehler, sondern die angebliche Unzichtigkeit eines der Bele ge, auf Grund deren der Eintrag vorgenommen wurde, nämlich die an- 6 Familienrecht. N° 1, gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. Voraussetzung der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abänderung mit Wirkung ex unc (die er als « Berichtigung » bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorgesehenen « Umstfossung » einer « gerichtlichen Verschollenerklärung » (vergl. auch, betr. die « Umstossung » einer Ehelicherklärung : BBI 1914 1 S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst wenn also das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würdc dasselbe doch, weil nicht förmlich aufgehoben, nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher Ztvilstandsregister eingetragene Adoption bilden. Es verhält sich damit ährlich wie z. B. nach Art. 316 SchKG
mit dem Beschluss der Nachlassbehörde über die Bestätigung des von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages : Solange der Nachlassvertrag nicht von der Nachlassbehörde förnilich « widerrufen » worden, d. b. der Bestätigungsbeschiuss als solcher aufgehoben ist, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dann nicht geltend machen, wenn er nachweist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vorhanden wären.
3. Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorliegende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption bestätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur « zur Zeit » abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess bis zum Entscheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig Vor, wie in allen andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des Familienrecht. N° 2. 7 heutigen Urteils, sei es schon bei seinermn Versuch, die Aufhebung des Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es nach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des Eintrags im Zivilstandsregister, die Einredederabgeurteilten Sache entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird rechtskräftig einzig der in dies em Prozesse vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen, der dahin ging, es sel1 der Eintrag der Adoption im Zürcher Zivilstandstregister ohne vorherige Aufhebung des in Deutschland ergangenen Bestätigungsurteils zu « streichen ».
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 bestätigt.