Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

41 III 343

71. Entscheid vom 26. September 1916 1. S. Société internationale des Ecoles Berlitz.

Art. 50 Abs.2 SchKG. Liegt die Wahl eines Spezialdomizils in einer Gerichtsstandsvereinbarung oder in der Miete einer Liegenschaft ?

Sachverhalt

A. — Der Rekursgegner D. Mäder in Basel vermietete dem Hans Schorn, der damals Leïter der Berlitz-Schule in Basel war, Râäumlichkeïten zur Führung dieser Schule in seinem Hause an der Freiestrasse in Basel. Da Schorn seinen Verpilichtungen nicht nachkam, trat die Rekurrentin, die Société Internationale des Ecoles Berlitz in Paris, an seiner Stelle in den Mietvertrag ein und vermietete ihrerseits die Räume wieder dem Schorn. Dabei übernahm sie auch das diesem gehôürende « Inventar und Mobiliar ». Im Vertrage zwischen der Rekurrentin und dem Rekursgegner ist bestimmt, dass alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Streitigkeiten durch den Zivilgerichtspräsidenten endgültig zu entscheiden seien. Am 31. März 1914 kündigte die Rekurrentin die Miete auf 1. Oktober 1914. Dr. Bitzel, der nunmehr an Stelle Schorns die Berlitz-Schule leitete, benutzte dann die Räume noch als Untermieter bis zum 1. Juni. Im Oktober 1914 stellte Mäder beim Betreibungsamt BaselStadt das Begehren um Eïinleitung der Betreibung gegen die Rekurrentin für eine auf den Mietvertrag gestützte Forderung, wobet er Dr. Bitze]l als Direktor bezeichnete. Das Betreibungsamt erliess den Zahiungsbefehl (N° 74,431) und stellte ïhn am 17. Oktober 1914 dem Dr. Bitzel zu Handen der Rekurrentin zu.

B. — Hiegegen erhob Advokat Dr. Fischer in Basel namens der Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Er führte aus: Die Rekurrentin habe in Basel keine Niederlassung. Dr. Bitzel sei nicht zu ihrer Vertretung befugt. Er habe lediglich vertraglich das Recht erworben, sich des Na- 344 Entscheidungen der Schuldbetreïibungsmens Berlitz-Schule für den Betrieb des von ihm aui eigene Rechnung geführten Sprachinstitutes zu bedienen.

Die Aufsichtsbehôürde des Kantons Basel-Stadt entschied am 15. Dezember 1914 : « Die Beschwerde wird » abgewiesen, insofern sie sich gegen die Zuständigkeit » des Basler Betreibungsamtes richtet. — Die Beschwerde » wird gutgeheissen in Bezug auf die Zusteilung; das " Betreibungsamt wird eingeladen, den Zahlungsbefehl » N°0 74,431 gemäss Art. 66 Abs. 3 des Schuldbetreibungs- »s und Konkursgesetzes zuzustellen. » Der Entscheid ist wie folgt begründet : «Es ist zu- » näChst zu untersuchen, ob der betriebene Rekwurrent nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 in Basel Geschäfts-Du- * mizil habe.

> Aus dem Handelsregister ergibt sich dies nicht. s Denn die betriebene Société Internationale des Ecoles » Berlitz, die nach ïihren Briefkôpfen eine Aktiengeseii- » schaîft ist, ist offenbar etwas anderes als die hier eir- » getragene Einzelfirma des Maximilian David Berlitz, * wenn auch der Zweck einer solchen Eintragung nicht » recht verständlich ist.

» Es ist aber auch sonst nicht mit genüigender Sicher- » heit erwiesen, dass die Schulé des Dr. Bitzel eine Fi- » hale der Rekurrentin ist, wenn auch zahlreiche Indizieu, » u. à. das frühere Verhalten -Dr. Bitzels und seine Re- » klame dafür sprechen. Gewiss wird Dr. Bitzel in einem » Vertragsverhältnis zur Société Internationale stehen, auf Grund deren sein Geschäft diese Firma führen : darf und auf Grund dessen er seine Zahlungen aus » dem Mietvertrag für die Société Internationale des > Ecoles Berlitz bis jetzt an Herrn Mäder bezahit hat. » Er hat diese Gesellschaft anlässlich der Beendigung » der Miete vertreten, indem er den letzten Zins zahite » und sich um die Instandstellung bekümmerte. Allein » daraus darf nicht auf eine allgemeine Vertretungshe- » fugnis geschlossen werden. Dass Dr. Bitzel sein InstiLi » tut Berlitz-Schule nennt, ist ebenfalls keïin zwingender » Beweis für eine Filialeneïgenschaît.

» Demnach muss angenommen werden, dass die Re- » kurrentin in Basel keine Geschäftsniederlassung mehr » besitzt und dass Abs. 1 des Art. 50 nicht angewendet » werden kann. oo » Es bleibt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen » des Absatz 2 von Art. 50 vorhanden sind (Spezialdo- » mizil). Spezialerfüllungsdomizile kônnen stillschweigend » vereinbart werden, und ïhr Bestehen ist dann aus den » Umständen zu schliessen. Die Prorogation an und für » sich bewirkt noch kein entsprechendes Spezialdomizil + für die Erfüllung der Verbindlichkeïten des betreffen- » den Vertrages. Hingegen ist darauf abzustellen, dass + alle Verpilichtungen aus dem Mietvertrag darum in » Basel zu erfüllen sind, weil die Ausführung des Ver- » trages seiner Natur nach hier und nur hier stattfindet. » Demnach muss auch angenommen werden, es sei bem » Vertragsabschluss Wille der Parteien gewesen, dass die » ganze Abwicklung der aus dem Vertrage resultierenden » Verhältnisse, d. h. auch die Exekution, in Basel sich __»s abspielen soll. Ein Spezialerfüllungsdomizil dürîte über- » haupt regelmässig da angenommen werden künnen, wo » ein Auswärtiger ‘ein Lokal mietet, nämlich für die Ver- » pilichtungen aus dem Mietvertrag.

» Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch tat- » Sächlich bis jetzt das gesamte Rechtsverhältnis aus » diesem Mietvertrag sich in Basel abgespielt hat, wo » auch die Aktiengesellschaft die Zahlung an Herrn Mä- » der durch den Leiter der hiesigen Berlitzschule hat vor- » nehmen lassen.

> Demnach wäâre also die Zuständigkeit des Betrei- » bungsamtes Basel gegeben, gemäss Betreibungsgesetz » Art. 50 Abs. 2, , Was die Zustellung des Zahlungsbefehles anbetrifft, » so ist diese nach dem Gesagten nicht rechtsgiltig er- » folgt. Der Rekurrent hat in Basel, dem Orte der BeAS A I — 1915 25 346 Entscheidungen der Schuldbeireïibungs- » treibung keinen Wohnsitz; dagegen ist bekannt, dass ser in Paris einen bestimmten Wohnsitz hat, infolge- +» dessen hat die Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 3 statt- + zufinden. »

C. — Diesen ihr am 16. Dezember 1914 zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin am 24. Dezember 1914 an das Bundesgericht weïtergezogen mit dem Begehren. «es sei die Zuständigkeit des Basler Betreibungsamtes » für die Betreibung des Herrn Mäder gegen die Société > Internationale abzuweisen. » Sie bestreitet, dass sie für die Erfülung der Forderungen aus dem Mietvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewählt habe, und bemerkt, sie habe in Basel keine _ Vermôügensobjekte.

D. — Nach einem Bericht der kantonalen Aufsichtsbehôürde wurden die Akten mit der Rekursschrift Ende Dezember 1914 an das Bundesgericht gesandt. Dieses hat jedoch eine selche Sendung nicht erhalien. Infolgedessen ist, wie die kantonale Aufsichtsbehôrde berichtet, das Aktenmaterial so gut als môglich wiederhergestellt worden und die Parteien haben mit ihrer Unterschrift dic Zustimmung zu den neu zusammengestellten Akten und zu deren Übermittlung an das Bundesgericht geseber. Die bei diesen Akten befindliche Abschrift des Rekurses trägt keine Unterschrift.

E. — Der Rekursgegner behauptet gestützt auf den Mietvertrag, den Schorn mit der Rekurrentin abgeschlossen hatte, dass diese Eigentümerin des grôssten Teils des Mobiliars und Inventars der Berlitz-Schule in Basel se.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. , — Ein nicht unterzeichneter Rekurs ist nach der Praxis unwirksam. Indessen ist die auf der vorliegenden Rekursschrift fehlende Unterschrift durch die mit den Unterschriften versehene Zustimmung beider Parteien zum Wiederhergestellten Aktenmaterial ersetzt worden.

Dazu kommt, dass wohl angenommen werden darf, das Original der Rekursschrift, das verloren gegangen ist, sei unterzeichnet gewesen.

2. Der Rekurs ist nicht etwa gegenstandslos. Die Beschwerde war allerdings auf Aufhebung des Zahlungsbefehis gerichtet und es künnte sich fragen, ob dieses Ziel mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht erreicht sei. Allein abgesehen davon, dass durch diesen Entscheid weniger der Erlass an und für sich als vielmehr die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgehoben worden ist, hat die Vorinstanz entschieden, dass in Basel ein Betreibungsforum sei, daher die verlangte Betreibung dort gültig angehoben werden kônne, und hat demgemäss das Betreibungsamt angewiesen, den Zahlungsbefehl neuerdings zuzustellen. Diese Verfügung kann weitergezogen werden und die Rekurrentin musste sie auch weiterziehen, wenn sie verhindern wollte, dass die Verfügung rechtskräftig werde.

3. Auf Grund ïhrer tatsächlichen Feststellungen hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass die Rekurrentin in Basel keine Geschäftsniederlassung im Sinne Es fragt sich nur noch, ob auch ihre Annahme, die Rekurrentin habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewähit. begründet sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt in der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne welleres auch die Wahl eines Spezialdomizils für die Vertragserfüllung (vgl. JÆcEer, Komm. Art. 50 N.7) Aber auch, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, dass nach dem gemeinsamen Willen der Parteien alle Verpilichtungen aus dem Mietvertrag in Basel erfüllt werden sollten, so folgte hieraus noch nicht, dass die Rekurrentin dort ein besorderes Erfüllungsdomizil habe wählen wollen. Die Bezeichnung eines Erfül ungsories bedeutet keineswegs grundsätzlich auch die Wahl eines 348 Entscheidungen der SchuldbetreibungsSpezialdomizils für die Betreibung. Vielmehr müssen, wenn eine solche Wahl nicht ausdrücklich getroffen worden ist, noch weitere besondere Umstände vorliegen, damit auf die Wahl eines solchen Spezialdomizils geschlossen werden kann; dies ergibt sich daraus, dass Art. 50 Abs. 2 SchKG nicht einfach ein Betreibungsforum des Erfüllungsortes aufstellt, sondern für die Zulässigkeït der Betreibung an diesem Orte mehr, nämlich die besondere Wakhl eines Domizils verlangt. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem Entscheide i. S. Häring vom 9..Juni 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 27 *) ausgeführt, dass die Ausstellung oder Annahme eines Domizilwechsels an und für sich noch nicht die Wah] eines Spezialdomizils im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG am Zahlungsorte bedeute. Nun handelt es sich aber im vorliegenden Falle hôchstens um die Bezeichnung eines Erfüllungsortes. Weitere Umstände, die auf die Wahil eines Spezialdomizils für die Erfüllung hindeuteten, liegen nicht vor. Vielmehr spricht gegen einen solchen Schluss der Umstand, dass die Rekurrentin, wie es scheint, zur Zeit der Einleitung der Betreibung weder einen allgemeinen Vertreter noch pfändbare Vermôgensstücke in Basel hatte. Allerdings hat die Rekurrentin nach dem Mietvertrag mit Schorn seinerzeit « Mobiliar und Inventar » von diesem erworben, allein daraus geht nicht ohne weiteres hervor, dass sie, wie der Rekursgegner behauptet, jetzt noch Eigentümerin der Sachen ist oder dass

sie diese allenfalls für die Erfüllung des Mietvertrages mit dem Rekursgegner habe bereitstellen wollen (vgl. JæuEr, Komm. Art. 50 N. 7). Das Betreibungsamt BaselStadt ist somit zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer _ erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Erlass des Zah- +* Ges.-Ausg, 34 1 N° 70.

lungsbefehls N° 74,431 aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, dem Betreibungsbegehren des Rekursgegners keine Folge zu geben.

Citato in