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42 II 546

87. Urteil der II, Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916

Sachverhalt

I. i. S. Binhart, Kläger, gegen Einhart, Beklagte.

Art. 158 Ziff. 3 ZGB schränkt die freie Disposition der Parteien darüber, ob und inwieweit sie ein Scheidungsurteil an den obern Richter weiterziehen wollen, nicht ein.

A. — Die Parteien verehelichten sich am 4. September 1911 in Eich in Luxemburg. Ihrer Ehe entsprang ein Knabe Reiner Karl, geboren den 15. August 1912. Bei Kriegsausbruch nahmen die Parteien ihren Wohnsitz in Emmishofen im Kanton Thurgau, wo der Kläger am 28. Oktober 1915 die vorliegende Klage gegen die Beklagie einleitete, mit den Begehren, die Ehe sei in Anwendung von Art. 142 ZGB und § 1568 BGB sofort und definitiv zu scheiden, das aus der Ehe hervorgegangene Kind Reiner Karl dem Kläger dauernd zur Pflege und Erziehung zuzusprechen und die Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Teil zu erklären. Die Beklagte hat sich mit der Scheidung einverstanden erklärt, dagegen Zusprechung des Knaben an sie und Bezeichnung des Klägers als schuldiger Teil verlangt.

B. — Durch Entscheid vom 12. Juli 1916 hat das Bezirksgericht Kreuzlingen die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142 ZGB und § 1568 BGB geschieden, den Knaben Reiner Karl definitiv dem Vater zur Pflege und Erziehung zugesprochen und die « Regulierung der Oeconomica ad Separatum verwiesen ».

Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Thurgau mit dem einzigen Antrag, das Kind Reiner Karl sei 1hr zur Pflege und Eltziehung zu überlassen. Durch Entscheid vom 10. Oktober 1916 hat das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Scheidungsklage abgewiesen, der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. C.— Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :

a) der Kläger mit dem Antrag, die Ehe sei gänzlich zu scheiden und der Knabe ihm zur Pflege und Erziehung zuzusprechen ;

b) die Beklagte mit dem Antrag, die Ehe sei gänzlich zu séheiden und der Knabe ihr zur Pîlege und Erziehung zu überlassen.

D. — In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien diese Anträge wiederholt.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Da die Beklagte das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz vor der zweiten Instanz nur in Bezug auf die Zuteilung des Knaben Reiner Kar! angefochten hat und da nach der eigenen Feststellung des Obergerichts der thurgauische Richter gemäss der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau an die Anträge der Parteien gebunden ist, war vor zweiter Instanz nur noch die Frage der Gestaltung der Elternrechte streitig. Trotzdem ist das Obergericht auch auf die Prüfung der Frage der Scheidung eingetreten, weil es gestützt auf Art. 158 Ziff. 3 ZGB annahm, dass wenn einmal die Berufung erklärt worden seì, die Appellationsinstanz das Recht habe, das angefochtene Urteil in toto zu überprüfen und auch in solchen Punkten abzuändern, in denen es von-den Parteien unangefochten geblieben seì. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Art. 158 Ziff. 3 ZGB bestimmt grundsätzlich nichts anders als die Ziff. 1 des gleichen Artikels, wonach der Richter Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung dienen, nur dann als erwiesen annehmen darf, wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Gestützt hierauf hat zwar der Scheidungskläger die den Scheidungsgrund bejahenden Tatsachen nach den Regeln der Verhandlungsmaxime vorzubringen ; da im Scheidungsver- 'ÂS 42 Ll — 1916 37 548 . Familienrecht. N° 87, fahren neben dem Einzelinteresse der Parteien auch das Allgemeininteresse des Staates im Spiele steht, hat aber der Richter alle diese Tatsachen als bestritten zu be-- handeln und den Kläger auch dann zu deren Beweis zu veranlassen, wenn der scheidungsbeklagte Ehegatte sienicht bestreiten oder gar ausdrücklich zugestehen sollte,. weil zonst im Falle von Zugeständnissen unwahrer Tatsachen durch den beklagten Teil entgegen dem Allgemeininteresse ohne Vorliegen eines gesetzlichen Scheidungs-- grundes geschieden werden könnte. Art. 158 Ziff. 3 ZGBgeht nun höchstens insofern über diesen Grundsatz hinaus,. als er das gleiche Prinzip micht nur für die Scheidung und Trennung, sondern auch für diejenigen Nebenfolgen der Scheidung aufstellt, die, wie die Kinderzuteilung, der Parteidisposition ebenfalls nicht schlechtweg überlassen werden können. Soweit es sìich dagegen nicht um Parteierklärungen über den tatsächlichen Prozesstoff, sondern um die Rechtsbegehren der Parteien handelt, wird die freie Parteidisposition durch Art. 158 Ziff. 3 ZGB nicht

eingeschränkt. Wie die Erhebung und der Rückzug der Klage, s0 steht auch die Weiterziehung des Scheidungsurteils den Parteien frei. Liegt ein die Scheidung aussprechendes Urteil vor, so ist daher der obere Richter, an den das Urteil nur in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung weitergezogen wird, an die Parteianträge gebunden und zur Beurteilung der Scheidungsfrage nicht mehr befugt. Andernfalls müsste sich der Berufungsrichter auch dann, wenn gegen ein unterinstanzliches Scheidungsurteil überhaupt nicht appelliert würde, von Ámtes wegen mit diesem Urteil befassen oder er wäre selbst dann zur Fällung eines Entscheides gehalten, wenn die an ihn weitergezogene Scheidungssache vom Berufungskläger zurückgezogen worden Wäre, wovon natürlich keine Rede sein kann. Ist aber die Vorinstanz gestützt auf eine unrichtige Interpretation des Art. 158 Ziff. 3 ZGB auf die Beurteilung der Scheidungsfrage eingetreten, s0 muss ihr die Klage abweisendes Urteil aufgehoben und das Urteil der ersten Instanz, das nach den Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechtes rechtskräftig geworden war, in diesem Punkt ohne weiteres wieder hergestellt werden.

2. Dagegen ist zu prüfen, ob der Knabe Reiner Karl, gemäss dem vor der Vorinstanz noch streitig gewesenen Antrag der Beklagten, der Mutter oder dem Vater zur Pflege und Erziehung zu überlassen sei.....

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1916 mit Ausnahme des Kostendisposìitivs aufgehoben und der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom

12. Juli 1916 wieder hergestellt, mit dem Beifügen, dass die Beklagte berechtigt ist, den Knaben Reiner Karl jedes Jahr während den Sommerferien für vier aufeinanderfolgende Wochen zu sich zu nehmen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 142 e Art. 158 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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