Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

42 III 37

9. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Blankart.

Nichtanwendbarkeit von Art. 40 SchKG auf Aktiengesellschaften.

Sachverhalt

A. — Die Aktiengesellschaïft Schappespinnerei Luzern mit Sitz in Luzern ist gemäss Beschluss der Generalversammiung vom 12. Februar 1903 mit 16. März 1903 in Liquidation getreten. Zwecks Durchführung derselben wurde eine fünîgliedrige Liquidationskommission, der u. a. auch der heutige Rekurrent Blankart angehôrte, bestellt. Auflôsungsbeschluss und Bestellung der Liquidatoren sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 15. April 1903 publiziert worden. Laut Bekanntmachung in NC 184 ebenda vom 10. August 1915 ist die Gesellschaft seither «infolge beendigter Liquidation erloschen ». Am 3. November 1915 erliess darauf das Betreibungsamt Luzern auf Begehren des F. T. Gülz in Basel gegen die « AkKtiengesellschaft Schappespinnerei Luzern in Liquidation » einen Zahlungsbefehl für 38,750 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 12. November 1914 und stellte ihn dem Rekurrenten Blankart als Mitglied der Liquidationskommission zu. Blankart verweigerte zunächst die Annahme mit der Begründung, dass die betriebene Gesellschaft nicht mehr bestehe, und erhob, als das Betreïibungsamt ihm den Zahlungsbefehl unter Berufung auf Art. 40 SchKG neuerdings übermittelte, Beschwerde, indem er geltend machte : die zitierte Vorschrift gelte nur für physische Personen, auf die juristischen Personen des Handelsrechts, insbesondere Aktiengesellschaften sei sie nicht anwendbar, weil diese Rechtspersônlichkeit nur auf Grund der Eintragung im Handelsregister besässen und sie mit der Streichung in diesem verlôren. Ein nicht mehr bestehendes Subjekt kônne aber auch nicht betrieben werden. Eventuell wäre der Zahlungsbefehl auch deshalb aufzuheben, weil dem Rekurrenten keine Vertretungsmacht für die betriebene Gesell- 38 Entscheidungen der Schuldbetreibungsschaît mehr zustehe. Die Befugnisse der Liquidatoren beruhten auf Mandat. Sie fielen demnach mit dem Erlôschen der Gesellschaft, das dem Tode des Mandanten im Sinne von Art. 405 OR gleichzustellen sei, dahin. Beide kantonalen Instanzen verwarfen die Beschwerde, die obere mit nachstehender Begründung : Es sei richtig, dass die Liquidationsgesellschaft mit der Streichung im Handelsregister an und für sich untergegangen sei und eine juristische Person daher nicht mehr bestehe. Praktische Erwägungen müssten indessen dazu führen, auch für die Zeit nach der Lôschung eine Nachwirkung der

Registereintragung anzunehmen, wie dies das Bundesgericht denn auch für die -Kollektivgesellschaften bereits anerkannt habe. Die Zweckmässigkeitserwägungen, welche es dafür angeführt habe — nämlich dass die Eintragung der Liquidationsbeendigung in das Ermessen der Liquidatoren gestellt sei, dass Dritte keine Garantie dafür hätten, ob die Liquidation auch wirklich beendigt sei, und den noch unbefriedigten Gläubigern deshalb die Môglichkeit gegeben werden müsse, ihre Ansprüche noch während einer bestimmten Frist nach der Lôschung geltend zu machen, — träfen auch für die Aktiengesellschaît zu. Gehe man davon aus, so erweise sich aber auch die Einrede der mangelnden Vertretungsbefugnis als unbegründet, da bei Anerkennung der Fortdauer der Betreibungsfähigkeit folgerichtig auch das Fortbestehen der Organe und Vertretungsverhältnisse angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreite, der Liquidationskommission bis zur Eintragung der Liquidationsbeendigung angehôrt zu haben, sei deshalb gemäss Art. 65 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, für die Schuldnerin Betreibungsurkunden entgegenzunehmen.

B. — Gegen den ihm am 22. Januar 1916 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehôrde rekurriert Blankart an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Antrages auf Aufhebung des Zahlungsbefehis.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

In dem von der Vorinstanz angeführten UÜrteil in Sachen Dussus vom 25. Mai 1912 (AS 15 N° 26*) hat das Bundesgericht erklärt, dass die Bestimmung des Art. 40 SchKG, wonach die Konkursbetreibung gegen im Handelsregister eingetragen gewesene « Personen » auch noch während sechs Monaten seit ihrer Streichung aus demselben zulässig ist, sich nicht nur auf physische Einzelpersonen, sondern auch auf die Personengemeinschaften des Handelsrechts, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beziehe. Die Frage der Anwendbarkeïit der Vorschrift auf Aktiengesellschaften ist bis heute nicht entschieden worden. Sie muss mit dem Rekurrenten und im. Gegensatz zur Vorinstanz verneinend beantwortet werden.

Voraussetzung jeder Betreibung ist, dass sie sich gegen ein mit Rechtspersünlichkeit ausgestattetes Subjekt richtet. Diese Voraussetzung trifft bei der Betreibung gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auch nach deren Streichung im Handelsregister zu. Denn die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft ist, wie schon oft ausgesprochen, kein besonderes, von der Person der Gesellschafter verschiedenes Rechtsubjekt : Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Verpilichtungen sind vielmehr die einzeinen Gesellschaîter. Jhnen als Gesamteigentümern steht das Gesellschaftvermügen zu, wie sie andererseits für die Gesellschaftsverbindlichkeiten auch nicht nur mit dem letzteren, sondern persônlich haîften. Die Zulassung der Betreibung gegen die Gesellschaft als solche hat ihren Grund nicht in der Anerkennung derselben als selbständigen Rechtssubjekts, sondern in der Eigenschaît des Gesellschaftsvermügens als eines Sondervermôgens, d. h. eines besonderen Haftungsverhältnissen unterliegenden Vermôgenskomplexes. Als wabre betriebene Subjekte erscheinen auch bei einer sol- + Ges.-Ausg. 38 I N°18.

40 Entscheidungen der Schuldbetrelbungschen Betreibung die Gesellschafter : die Bezeichnung der Gesellschaft als Schuldnerin will lediglich besagen, dass die Vollstreckung nur in das Gesellschaftsvermügen unter Ausschluss des Privatvermôügens der einzelnen Gesellschaîfter gehen soil. Demgemäss steht auch rechtlich nichts entgegen, diese Sonderexekution noch innert einer bestimmten Frist nach Streichung der Gesellschaft im Handelsregister zuzulassen, da die Subjekte der Betreibung durch die Streichung nicht untergehen.

Im Gegensatz dazu hat man es bei der Aktiengesellschaft mit einem selbständigen, von der Person der Aktionäre unabhängigen Rechtssubjekte, einer juristischen Person zu tun. Das Gesellschaftsvermôgen steht nicht den Aktionären als Mit- bezw. Gesamteigentümern, sondern der durch ihren Zusammenschluss entstandenen Kôrperschaît als solcher zu : nur diese und nicht der einzelne Aktionär haftet dementsprechend auch den Gesellschaftsgläubigern. Da andererseits das Gesetz für den Erwerb der Rechtspersôünlichkeïit die Eintragung im Handelsregister fordert, muss angenommen werden, dass auch ihr Forthestand an diese Voraussetzung geknüpft ist und die Streichung der Gesellschaft im Handelsregister «infolge beendigter Liquidation » mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend ist. Trifft dies zu, so kann aber von diesem Zeïtpunkte an auch von einer Betreibung gegen sie nicht mehr die Rede sein, weil das Krlôschen der Gesellschaft als Rechtsperson notwendig auch das Dahinfallen der Vertretungsmacht der bisherigen Verwaltung bezw. der Liquidatoren zur Folge hat, und es daher an einer Person, die für die Betreibungsschuldnerin rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und der die Betreibungsurkunden zugestellt werden kônnten, fehilt.

Dies gibt denn im Grunde auch die Vorinstanz zu, indem sie ihren abweichenden Entscheid nicht auf Rechts- sondern ausschliesslich auf Zweckmässigkeitsgründe stützt. Nun treffen aber diese dem Urteile in Sachen Dussus entnommenen Zweckmässigkeitserwägungen, was “. und Konkurskammer. Ne 9 ai die Vorinstanz übersieht, lediglich auf die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu. Auf die Aktiengesellschaft kônnen sie angesichts der Art, wie hier das Liquidationsverfabren durch Art. 665-667 OR geordnet ist, nicht übertragen werden. Danach muss die Auflôsung der Gesellschaîft nicht nur zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, sondern ausserdem noch zu drei Malen in den für die Publikationen der Gesellschaft bestimmten ôffentlichen Blättern bekannt gemacht und damit die Aufforderung an die Gesellschaftsgläubiger verbunden werden, ihre Ansprüche anzumelden ; das Gesellschaftsvermügen darf erst nach vorangegangener Tilgung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der dritten oben erwähnten Bekanntmachung in den ôffentlichen Blättern verteilt werden : der Betrag nicht angemeldeter bekannter Forderungen ist gerichtlich zu hinterlegen, ebenso derjenige noch schwebender oder streitiger Verbindlichkeïten, sofern nicht die Vermôgensverteilung bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleïbt oder den Gläubigern angemessene Sicherheit geleistet wird. « Mitglieder der Verwaltung oder Liquidatoren, welche dem entgegenhandeln, sind den Gläubigern persônlich und solidarisch zur Erstattung der den Aktionären geleisteten Zahlungen verpflichtet. » Zur Eintragung der beendigten Liquidation bezw. zur Streichung der Gesellschaft im Handelsregister genügt demnach nicht wie bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft die einfache — vielleicht der Wahrheït nicht entsprechende — Erklärung der Liquidatoren, sondern es muss dazu der Nachweis geleistet werden, dass die Gläubiger im Sinne des Art. 665 zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert worden sind und dass seit der dritten bezüglichen Aufforderung mindestens ein Jahr verstrichen ist. Da während dieser Zeit die Gesellschaît als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister eingetragen bleiben muss, so ist damit den Gläubigern die Môüglichkeit gewährleistet, sich im Wege der Zwangsvollstreckung der Verteilung des Gesellschaîtsvermügens vor

42 = ÆEntscheidungen der Schuldbetreibungserfoigter Tilgung bezw. Sicherstellung ihrer Forderungen zu widersetzen. Der Zweck, den bei den Kollektivund Kommanditgeellschaften die Vorschrift des Art 40 SchKG verfolgt, wird hier demnach schon durch die Art der Ordnung des Liquidationsverfahrens erreicht, sodass auch vom Standpunkte der praktischen Bedürtnisse keine Veranlassung besteht, die Betreibungsfähigkeit über die Streichung der Gesellschaft hinaus fortdauern zu lassen. Die Frage, ob und inwieweit überhaupt blosse Zweckmässigkeitserwägungen der von der Vorinstanz angeführten Art gegenüber den oben entwickelten Rechtsgründen, welche dieser Lüsung entgegenstehen würden, in Betracht fallen kônnten, braucht deshaïb nicht geprüft zu werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der damit angefochtene Zahlungsbefeh]l des Betreibungsamtes Luzern N°0 9652 vom 3. November 1915 aufgehoben.

10. Sontenza 17 febbraio 1916 nella causa Amministrazione del fallimento Credito Ticinose, Una domanda di rinvio o di sospensione dell’ incanto equivale a rinuncia alla domanda di realizzazione, che non potrà venir riproposta se non nei termini dell’art. 116 LEF. — Decorrenza di questi termini e susseguente perenzione dell’esecuzione. — Art. 116 e 121 LEF.

À. — Nell’esecuzione n° 2942 promossa dall'amministrazione del fallimento del Credito Ticinese in Locarno contro Giacomo Monico in Dongio, l’ufficio delle esecuzioni di Blenio pignorava il 15 ottobre 1915 « l’eventuale eccedenza sul ricavo « della vendita dei pegni pignorati » nel gruppo n° 37 fino alla concorrenza del capitale, » interessi e spese ». Il pignoramente in favore del gruppo n° 37 era avvenuto il 22 maggio 1914 ed aveva portato su mobili ed immobili.

Il 20 aprile 1915 tre creditori appartenenti a detto gruppo domandavano la realizzazione dei beni pignorati. In seguito di cid l’Ufficio fissava per l'otto maggio 1915 il primo incanto, che perd andè deserto per mancanza di oblatori. Immediatamente prima del secondo incanto, indetto per il 2 giugno 1915, i creditori istanti ne ottenevano dall’ufficio la sospensione rilasciandogli la seguente dichiarazione : « I sottoscritti creditori del « signor Gia- » como Monico come alle esecuzioni di cui al gruppo n° 37 » autorizzano l’Ufficio delle esecuzioni e fallimenti a sos- » pendere per un mese da oggi l’incanto dei beni sia » mobili che immobili compresi nelle indicate esecuzioni. » La sospensione avviene senza pregiudizio dei diritti di » tutti i singoli creditori partecipanti al gruppo suddetto » n° 37 acquisiti a seguito dei pignoramenti stati ese- » guiti». Il 3 luglio 1915 l’avvocato Jolli in Semione, agendo in nome di due creditori partecipanti al gruppo n° 37 domandava all'ufficio delle esecuzioni che procedesse a nuovo incanto perchè « l’autorizzazione a sospendere l’incanto, limitata ad un messe, era trascorsa », in seguito a che l'Ufficio fissava il nuovo incanto per il 5 settembre 1915 e lo pubblicava nel foglio ufficiale cantonale del 27 luglio 1915.

B. — Con ricorso 3 agosto 1915 l’Amministrazione del fallimento Credito Ticinese, agendo per sè e per la Banca Popolare di Zurigo e la Banca Commerciale di Basilea insorgeva contro questo avviso. Essa domandava che le esecuzioni costituenti il gruppo n° 37 fossero dichiarate perente per decorrenza del termine di cui all'art. 116 LEF, la sospensione d’incanto accordata il 2 giugno 1915 implicando ritiro della domanda di vendita 20 aprile 1915 e non potendo la nuova domanda Jolli dei 3 luglio 1915 venir presa in considerazione perchè intanto era trascorso il termine previsto da quel disposto.

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