Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

43 I 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1917

Sachverhalt

I. i. S. Burgergemeinde Biol gegen Bern Regierungsrat.

Kantonales Verwaltungsre cht (Bern). Rechtskraft von Verwaltungsverfügungen? Keine Willkür, wenn der Regierungsrat auf die Genehmigung eines GüterausscheidungsVertrages zwischen Gemeinden zurückkommt, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Ausscheidung den gesetzlichen Vorsc hriften nicht entsprach.

Im Jahre 1881 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Bern einen Ausscheidungsvertrag zwischen Burger- und Einwohnergemeinde Biel, wodurch, nach Aufhebung der Burgerschule, das dieser gewidmete Schulgut an die Einwohnergemeinde überging. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Schulgut nicht in seinem « Sollbestande » übergeben worden war, indem bedeutende Beträge zu anderen als Schulzwecken verwendet worden waren. Der Regierungsrat hob daher im Jahre 1916 den Genehmigungsbeschluss von 1881 - auf in der Meinung, dass die Gemeinden eine neue Ausscheidung vorzunehmen hätten. Die Burgergemeinde Biel ergriff hiegegen ohne Erfolg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Aus den Gründen:

2 Staatsrecht, « Nach den ausdrücklichen Vorschriften von § 43 des Gesetzes über das Gemeindewesen und § 4 des Gesetzes. vom 10. Oktober 1853 über die Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter bedürfen Ausscheidungsverträge, um giltig und perfekt zu werden, der Genehmigung durch die staatliche Behörde, d. h. die Regierung. Gleichwie die Erteilung dieser Genehmigung Sich nicht als eine Entscheidung über streitige Rechtsver- hältnisse, sondern als eine reine Verwaltungsverfügung darstellt, so gilt dies auch für die Zurücknahme der Genehmigung, deren Widerruf. Indem die Regierung ihren früheren Beschluss vom 9. Februar 1881, durch den siíe den Vertrag von 1880 genehmigt hatte, annullierte, hat sie demnach nicht richterliche Kompetenzen ausgeübt, sondern eine Verwaltungsverfügungdurcheine neue Verwaltungsver=- fügung aufgehoben und damit den Zustfand, wie er vor der ersten Verfügung bestand, wiederhergestellt, so0 dass von einem Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt nicht die Rede sein kann. Fraglich kann vielmehr nur sein, ob eine solche nachträgliche Rücknahme der in dem Genehmigungsbeschluss liegenden Verwaltungsverfügung rechtlich möglich und zulässig, oder ob nicht der Regierungsrat an ihn gebunden gewesen sei. Da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts handelt, könnte das Bundesgericht in dieser Beziehung von der Ansicht des Regierungsrats nur abweichen, wenn sie wlillkürlich wäre, also mit dem geltenden kantonalen Gesetzesrecht oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in offenbarem Widerspruch stünde. Dies kann aber nicht gesagt werden. Nach in der Verwaltungsrechtswissenschaft überwiegender Meinung darf der für gerichtliche Urteile geltende Grundsafz der materiellen Rechtskraft. auf blosse Verwaltungsverfügungen nicht ausgedehnt. werden. Die Verwaltungsbehörde ist demnach an die von 1hr getroffene Verfügung nicht gebunden, sondern, G soweit nicht positive Vorschriften entgegenstehen, frei, sie zurückzunehmen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es als geboten erscheinen lassen. Dafür, dass das bernische Recht grundsätzlich auf einem anderen Boden stehe, liegt nichts vor. Ebensowenig hat dargetan werden können, dass die Unabänderlichkeit der einmal getroffenen Verfügung speziell für Akte der vorliegenden

Art, d. h. für die Genehmigung von Ausscheidungsverträgen, gesetzlich gewährleistet sei. Wenn § 4 Abs. 2 des Gesetzes von 1853 vorschreibt, dass die Ausscheidungsverträge, bevor sie «endlich» abgeschlossen und genehmigt werden, zur Geltendmachung von Einsprachen öffentlich aufgelegt werden müssten, so0 will dies offenbar nichts weiteres besagen, als dass die Genehmigung das letzte Stadium des Ausscheidungsverfahrens sei. Dass damit die wichtige Frage der materiellen Rechiskraft der Genehmigungsverfügung habe entschieden werden wollen, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls geht es aus dem Texte des Gesetzes mieht s0 deutlich hervor, dass die entgegengesetzte Auffassung als willkürlich bezeichnet werden könnte. Andererseits muss dem Regierungsrat dàrin beigestimmt werden, dass der Annahme einer solchen Rechtskraft gewichtige sachliche Bedenken enigegenstehen würden. Wenn das Gemeindegesetz die Einwohner- und Burgergemeinden für die Güterausscheidung auf den Weg des Vertrages verweist, so0 hat dies nicht den Sinn, dass sie dieselbe nach ihrem freien Belieben vornehmen könnten. Vielmehr ist der Vertrag nur die Form, das Mittel zur Verwirklichung des in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes aufgestellten Grundsatzes, wonach den Burgergemeinden nur die sSpeziell burgerlichen Zwecken dienenden Vermögenskomplexe verbleiben, alle anderen dagegen den Einwohnergemeinden zukommen sollen. Daher genügt denn auch - die Verständigung zwischen den beiden Gemeinden nicht für die Giltigkeit der Ausscheidung, sondern? wird dafür noch deren Genehmigung durch den Staal 4 Staatsrecht, verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlechthin gebunden wäre, selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrichtigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen Iist. Nachdem letzteres hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Entnahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von 1880 verzeigte Betrag desselben nichf dem wirklichen Bestande entSprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht beanstandet werden. »

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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