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43 III 200

41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. S. Schweizeriseche Volkebant.

Art. 806 ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug auf die bei ihm infolge. der Zahlungsverbote nach Abs. 2 ebenda und Art. 152 Ahs. 3 SchKG eingegangenen Mietzinsen, insbesondere Zulässigkeit von Abschlagszahlungen aus denselben ? Unterscheidung zwischen . der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens.

Sachverhalt

A. — Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda sìnd nachstehende Betreibungen auf Grundpfandverwertung angehoben worden :

am 28. Augusí 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der Basler Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges ;

am 14. Februar 1917 (Zahlungsbesehl 24,932) von Geschwister J. und R. Ecklin für §§0 Fr. Semesterzins und Amortisation auf der Hypothek II. Ranges ;

am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der Basler Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cis. Semesterzins. per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges.

In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3 SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182) am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November und Konkurskammer, Ns 41, 201 1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft- Missionsstrasse 45 ausserdem in den Betreibungen N° 21,457 und 10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forderungen von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet worden. - Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt insolge der Anzeige nach Art. 1523 eingegangenen Mietzinsen sInd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem Begehren auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150 ausgewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein gleiches Begehren von ihr auch hinsichtlich der für das I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt arm 14. April 1917 den übrigen beteiligten Gläubigern mit, dass es gesonnen seiì, dem Ansuchen zu entsprechen und der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten. Mit Rücksicht auf den inzwischen veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i. S. Toggweiler AS 42 III No 69 wünsche es immerhin vorerst den TInteressenten Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlagsverteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, da die in dem genannten Entscheide betonte Subsidiarität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse führen könnte, dass « vor Verwertung der Liegenschaft und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekarforderungen » über die eingegangenen Mietzinsbeträge nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaftlichen Folgen, die mit ihr verbunden wären, nicht als zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz nur auf den Fall der Konkurrenz von Ffand- und Pfändungsgläubigern nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung beziehe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, bei welcher darauf die Schweizécrische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin 202 Entscheidungen der Schuldbetreibungsauf ‘dem Beschwerdewege das Begehren um Untersagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte, schloss sich der in einer einlässlichen Vernehmlassung noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betreibungsamtes an und wies demgemäss die Beschwerde der Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : die Annahme des Bundesgerichts, dass das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein « subsidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes » sel, widerspreche dem Wortlaute des Art. 806 ZGB, der die « Pfandhaft » allgemein — also beim Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung für die ganze grundpfand- versicherte Forderung — auch auf die Mietzinsen « erstrecke ». Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten WVorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für die Tilgung der Hypothekarzinsen zu verwenden, nicht vereinbar, weil damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung der Liegenschaft überhaupt Zahlung zu erlangen. Was vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungspfandrecht, das in seiner Entstehung zwar an bestimmte besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen aber dem Pfandrecht am Hauptpfand, der Liegenschaft durchaus koordiniert seìi. Um die im Entscheide Toggweiler vertretene - Abgrenzung der Beschlagsrechte der Grundpfandgläubiger einerseits und der Pfändungsgläubiger andererseits zu rechtfertigen, hätte es denn auch der Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfandrechtes an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : síe lasse siìch ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion aus dem « auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz » herleiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung mehrerer Vermögensstücke, von denen einzelne nur einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu verteilen und derjenige der speziellen Haftungsobjekte nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte nicht schon aus der allgemeinen Masse befriedigt werden könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen,

weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht auch hier anwendbar sein sollte, d. h. weshalb aus den eingegangenen Mietzinsen nicht ebensoguft. Abschlagsverteilungen sollten ausgerichtet werden können wie aus anderen vorab liguidierten Gegenständen. Insbesondere könne dagegen nicht etwa eingewendet werden, dass es an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilung deshalb fehle, weil kein Verwertungsbegehren vorliege und deshalb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein könne. Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bargeld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen Vorganges der Verwertung — d. h. der Umsetzung der Beschlagsobjekte in Geld — und folglich auch eines Verwertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden, gobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zutreffe. Nur diese Lösgung entspreche auch den praktischen Bedürfnissen, weil sich nur s0 die unnützen, volkswirtschaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften und das jahrelange Liegenbleiben erheblicher Geldbeträge zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen. Erwäge man, dass- allein in Basel jährlich aus den Mietzinsen mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne dass es zur Verwertung der Liegenschaft komine, s0 lasse sìch ermessen, wie nachteilig eine andere Entscheldung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.

B. — Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten Entscheid. rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am 29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem’; sie das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Begehren auf Unterlassung der Abschlagszahlung erneuert.

204 Entscheidungen der Schuldbetreibun gs Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Streitig ist nach dem gegenwärtigen -Stande der in Betracht kommenden Betrelbungen nicht sowoht, ob die beim Betreibungsamt eingegangenen Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft überhaupt für sich allein oder nur in Verbindung mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst verteilt werden können, als ob solche Verteilungen auch schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Grundpfandgläubiger zulässig seien. Voraussetzung dafür wäre, dass die Mietzinsen schon mit der Einleitung der Grundpfandbetreibung bezw. dem Erlasse der Ánzeigen nach Art. 806 Abs. 2 ZGB und 152 Abs. 3 SchKG zum Vollstreckungsobjekt würden, also unter die Vollstreckungsgewalt des Betreibungsamtes fielen und kraft dieser von ihm für Rechnung der betreibenden Gläubiger einzuziehen wären. Denn nur wenn dies zuträfe, das Amt die Mietzinsbeträge also von den Mietern in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde entgegennähme, könnte ihm die Befugnis zukommen, darüber im Vollstreckungsverfahren zu Gunsten einer Partei zu verfügen. Eine solche Folgerung — von der das Betreibungsamt und die Vorinstanz nach dem Umstande zu schliessen, dass s1e den Antrag des Gläubigers auf- Erlass der Zahlungsverbote an die Mieter konsequent als Begehren um « Einzug der Mietzinse bezeichnen », tatsächlich auszugehen scheinen — lässt sich aber aus den massgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Gegenteils ist zu Sagen, dass sìe denselben direkt widerspricht.

Art. 806 ZGB begnügt sich zu bestimmen, dass sich das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers bei vermieteten Liegenschaften auch auf die Mietzinsen erstrecke, die von der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis zur Verwertung auflaufen, die Pfandhaft aber den Mietern gegenüber erst wirksam werde, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht sei. Mit den exekutionsund Konkurskammer. N*® 41. 205 rechtlichen Folgen, welche sich an diese Erstreckung der Pfandhaft knüpfen, befasst er sich nicht. Und Art. 152 Abs. 3 SchKG erklärt in gleicher Weise lediglich, dass im Falle des Bestehens von Mietverträgen das Betreibungsamt den Mietern die Betreibung anzuzeigen, dass also die Mitteilung des Art. 806 Abs. 2 ZGB von ihm auszugehen habe. Von einer daraus resultierenden Verfügungsmacht über die Mietzinsforderungen ist auch hier nicht die Rede. Sie kann auch nicht aus der Eigenschaft des Amtes als Verwalters der Liegenschaft hergeleitet werden, weil in der Betreibung auf Pfandverwertung nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 155 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG die Verwaltung eben erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens auf das Betreibungsamt übergeht. Erst mit diesem Zeitpunkte erwirbt es demnach das Recht, für den Eingang der Erträgnisse der Liegenschaft und damit für den Einzug der Mietzinsen zu sorgen. Bis dahin hat die Anzeige an die Mieter lediglich vorsorglichen Charakter, indem sie diese verhindert, giltig an den Schuldner bezw. Liegenschaftseigentümer selbst zu zahlen, und sie zwingt, zum Zwecke der Befreiung von der Schuldpflicht die verfallenen Mietzinsbeträge zu hinterlegen. Als Hinterlegungsstelle kann dabei nicht nur das Betreibungsamt, sondern ebensogut jede andere nach kantonalem Recht dafür zuständige Amtsstelle benützt werden, weshalb das offizielle Formular für die Anzeige nach Art. 806 ZGB, 152 SchKG auch die Mieter nicht etwa anweist, die Mietzinse an das Betreibungsamt abzuliefern, sondern lediglich, sie bei diesem oder bei Gericht zu deponieren.

Trifft dies zu, d. h. haben die Zahlungen der Mieter bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens lediglich den Charakter eines Depositums, so ist aber klar, dass das Betreibungsamt darüber nicht zum Zwecke von Abschlagszahlungen an den betreibenden Grundpfandgläubiger d. h. zu Gunsten einer Partei verfügen kann, weil es damit seine Verpflichtungen als Depositar augenscheinlich ver- 206 Entscheidungen der Schuldbetreibungsletzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon in einer Reihe von Entscheidungen aus den eben angeführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzulässig und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar erklärt (vergl. Sep. Ausg. 15 N° 99*, AS40 III No 56 Erw. 2, Aa III No 8). Wieso darin etwas Ánormales liegen soll, ist nicht einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvollstreckung erst mit dem Verwertungsbegebren. Was vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren, bestimmt die zu vollsireckende Forderung und das Objekt der Volistreckung festzustellen. Einen vollstreckbaren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen den Zahlungsbetfehl allfällig erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechtslage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft bis dahin besteht, Eigenheiten bietet, so liegen síe demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf Jene Zinsen nicht schon früher greifen kann, sondern darin, dass dem Schuldner die Verfügung darüber bereits mit der Anhebung der Betreibung, ehe. noch ein vollstreckbarer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem das Bundesgericht, so0 unzweckmässig er auch in mehrfacher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49%**) nichts zu ändern vermag.

Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen. Denn es stützt in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu dieser die von ihm vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die Verteilung der Mietzinsen, weil sie bereits in Geld bestehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht sie damit zu begründen, dass in Wirklichkeit zwei Betreibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung und eine auf Verwertung eines Faust- (Forderungs-) * Ges.-Ausg. 38 I N° 139. ** Ges.-Ausg. 39 I N° 86.

pfandes, in der die Verwertung nach Art. 154 SchKG schon nach einem Monat verlangt werden könne, sodass für die Zulässìgkeit von Abschlagszahlungen das nach Ablauf jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h. der eingegangenen Mietzinsen) genügen müsse. Auch diese Argumentation ist indessen nicht haltbar. Aus dem Wortlaut des Art. 806 ZGB und seiner systematischen Stellung im Absechnitt « Umfang der Pfandhaft » ergibt Sich unzweideutig, dass die Mietzinsen dem Grundpfandgläubiger nicht selbständig, sondern als blosses Akzess0- rium der Liegenschaft verhaftet sind. Das Verhältnis ist demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechtswegen auch deren natürliche und zivile Früchte umfasst. Für diesen Fall hat aber das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Mietzinsen kein besonderes, von der Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt bildeten, sondern als in der ersteren inbegriffen deren Schicksale teilen (Sep. Ausg. 16 N° 3). Wäre die entgegengesetzte Auffassung, welche das Betreibungsamt für den Fall des Art. 806 ZGB vertritt, richtig, so müssten konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle mit verschiedenem Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen werden. Das ist aber nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses kennt nur den einen Zahlungsbesehbl auf Verwertung des Grundpfandes, an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der Mietzinsen als Folge anknüpft. Ist dem so0, s0 kann aber auch von einem besonderen Verwertungsbegehren für die Mietzinsen allein keine Rede sein.

Ebenso ist klar, dass gegenüber einer durch das Gesetz selbst in positiver Weise getroffenen Regelung volkswirtschaftliche Erwägungen, wie sie das Betreibungsamt und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anführen, nicht in Betracht fallen können. Im übrigen erscheinen die Bedenken, welche in dieser Richtung geäussert werden.

208 Entscheidungen der Schuldbetreibungsoffenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der Liegenschaft durch Inanspruchnahme der Mietzinsen zu vermeiden; wird regelmässig nur möglich sein, wenn es sich um verhältnismässìig geringfügige Beträge — Hypothekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen — handelt. Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem und einfacheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es gestattet, dafür statt der Pfandverwertuugsbetreibung die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, s0 muss er auch die mit einem anderen Vergehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben erheblicher Summen bei der Depositenstelle ist zu erwidern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungsbefehl verlangt werden kann. Es haben demnach die Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch zu vermeiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren stellen.

2. - Da demnach die vom Betreibungsamt in Aussicht gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank schon wegen Fehtens der dafür unter allen Umständen erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens für unzulässig erachtet werden muss, brauchte aus die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls nach Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte, nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt, welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen als ein subsìdiäres bezeichnet wurde, so0 hatte diese Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem System des Gesetzes nur eintreten kann, wenn es zu einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft Kommt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass die Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorangegangener Verwertung der Liegenschaft in Anspruch genommen werden könnten. Es steht also, wenn nach gestelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinseingänge vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung gesetzten Forderungen mit Einschluss derjenigen der Pfändungsgläubiger völlig zu tilgen, nichts entgegen, die Mietzinsen zu diesgem Zwecke zu verwenden, eine Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller in Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt. Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen werden, Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen muss, 80 darf über sie nur im Zusammenhang mit der Verteilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre, dass die Forderung des betreffenden Gläubigers in die letztere Verteilung nur noch mit einem entsprechend niedrigeren Betrage eingestelli werden könnte, was, wie im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne

der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder erst später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfändungsgläubiger gleichkäme.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in 210 Entscheidungen der SchuldbetreibungsAufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrelbungsamt Basel-Stadt angewiesen, die beanstandete Abschlagszahlung zu unterlassen.

Citato in