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99. BEntscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies.
Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund eines Rechtsöffnungsentscheides, der die Forderung in fremder Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs des Zahlungstages massgebend sei.
Sachverhalt
A. — In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königsberg gegen Hermann Parplies in Walchwil erteilte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin auf Grund eines deutschen Urteils definitive Rechtsöffnung für 5210 Mark 40 nebst Zins und Kosten «in Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der Zahlung ». Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses Entscheides das Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte sich das Betreibungsamt Zürich 6, dem Begehren Folge zu geben, indem es erklärte, die Forderungssumme müsse in Schweizerwährung ausgedrückt sein.
B. — Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt. sei anzuweisen, die Pfändung der Rechtsöffnungsverfügung gemäss zu voll- - ziehen. Sie führte aus : Die Bestimmung des Art. 67 Ziff. 3 SchKG, wonach im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in Schweizerwährung anzugeben sei, gelte für das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es sich auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung laute und die Umrechnung zur Zeit nicht ermögliche. Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross seien, Sei es nicht möglich, eine Umrechnung nach dem Kurs des Tages des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen. Im vorliegenden Falle könne die Schuld jederzeit in Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die Umrechnung der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde der Kurs des Verfalltages oder des Tages der Geltendmachung der Forderung für die Umrechnung angewendet, so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der Kurs der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 26. September 1917 mit folgender Begründung ab: «Mit Recht verlangt » das Betreibungsamt, dass, wie 1m Betreibungsbegehren » die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung » anzugeben ist (Art. 67 Ziff. 3 SchKG), so auch die » Rechtsöffnung den Betrag, in welchem die Betreibung » fortgesetzt werden kann, in gesetzlicher Schweizer- >» währung angebe... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Ari. » 67, Zeitschr. für Betr. u. K.-R. IT Nr. 71... Z-R. XVI » Nr. 101)... eine vom Verfall bis zur Zahlung zu Un- » gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des » Kurses würde einen infolge des Verzuges eingetretenen » Schaden bedeuten, welcher als solcher vom Gläubiger » besonders geltend zu machen ist,... »
C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Oktober 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
212 Entscheidungen der SchuldäbetreibungsDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht 1n Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abgewiesen. Art. 67 Ziff. 3 SchKG bestimmt Klar und unzweideutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in. gesetzlicher Schweizerwährung angegeben werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Umrechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Ziff. 3 SchKG beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme, abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abänderung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vornherein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei, inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung vorgenommen, 0b ein Kollokationsplan aufgelegt und für welchen Betrag ein Verlust- oder Pfandausfallschein ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde Währung selbst dann nicht feststellen, wenn der dafür massgebende Tag feststeht und schon da oder vorbei gegangen 1st, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses also an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein Rechtsöffnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die Forderung in fremder Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genügende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung. Ob schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme in solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige DurchY führung der Betreibung auf dieser Grundlage nicht möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender Vorschriften handelt.
Dass der Gläubiger unter Umständen durch das Steigen des Kurses der fremden Währung nach vollzogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber den Klaren und zwingenden Bestimmungen des BetreiDungsrechts nicht ins Gewicht fallen ; die Vorinstanz hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens gelangt.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.