44 II 223
40. Urteil der II, Zivilabteilang vom 10. Juli 1918 i..S. Scherer.
Geltung des Art. 63 Ziff. 2 und 3 OG fir das kantonale Entmindigungsverfahren. — Art. 374 ZGB. Recht einer zu entmtndigenden Person auf rechtliches Gehér vor erster und Zweiter Instanz. Erfordernis der amtlichen Feststellung ihrer Anhòrung. — Beweislast im Verfahren uber Entmiindigung wegen Misswirtschaft.
Sachverhalt
A. — Der Beschwerdefiihrer, der Landwirt ist, wurde durch Entscheid des Gemeinderates von Rémerswil vom 27./29. August 1910 unter Beistandschaft gestellt und diese Massnahme durch Entscheid des Regierungsrates von Luzern vom 25. Februar 1911 bestatigt. Als Grund der. Beistandschaftsbestellung wurde dabei festgestellt, dass Scherer sein Land und namentlich seinen Viehstand vernachlassige, wodurch er Gefahr laufe sein Vermògen einzubiissen. Er halte einen im Verhaltnisse zur Grosse .seines Landes von 3 Jucharten ungeniigenden Viehstand und aus einer Strafuntersuchung wegen Tierqualerei habe sich ergeben, dass seine Stallordnung und Reinlichkeit zu wiinschen iibrig lassen und zwei Kiihe abgemagert seien. Auch sei am 1. August noch Heu auf dem Felde gelegen. Durch Entscheid vom 7. Februar 1918 steilte der Gemeinderat von Ròmerswil den Beschwerdefiihrer unter Vormundschaft «unter den gleichen Griinden wie sub. 3. August 1910 nach § 2 Abs. 2 und § 12 des Vormundschaftsgesetzes ». Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Scherer beim Regierungsrate mit dem Gesuche ihn als unbegriindet zu erklàren. Er beruft sich darauf, dass seine Verhaltnisse sich gegeniber 1910 dadurch wesentlich ge4ndert hatten, dass er sein Land an seinen Bruder verpachtet habe gegen einen Pachtzins von 1800 Fr. pro Jahr. Er arbeite bei seinem Bruder und mache ordentliche Ersparnisse. Die nétigen Verbesserungen an seinem Hause werde er in Dbesseren Zeiten