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65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1918 1. S. Aoschlimann gegen Schütz.

Vorkaufsrecht. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB läuft dem Vorkaufsberechtigten mit der tatsächlichen Kenntnis vom Abschluss des Veräusserungsvertrages und dessen wesentlichem Inhalt, nicht erst von der Anzeige des Verkäufers nach Abs. 2, bezw. des Grundbuchverwalters nach Art. 9683 ebenda. — Unzulässigkeit der Geltendmachung des Vorkaufs gegenüber dem Verkaufe an einen gesetzlichen Erber mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht.

Sachverhalt

A. — Durch Vertrag vom 22. Januar, gefertigt 25. Februar 1907 teilten die Geschwister Johann, Friedrick und Anna Barbara Sommer einerseits und Gottlieh Schütz andererseits das ihnen gemeinsam je « zur ideellen Hälfte » zustehende Grundstück « Hornbacbberg », Katasterplan Flur H Blatt 6 alte Parzelle 119 der Gemeinde Sumiswald in der Weise, dass ein Stück, die neue Waldparzelle 294 den drei Erstgenannten, das andere, die neue Parzelle 295, « Waldung und Ackerland mit Scheune » dem Gottlieb Schütz zu «alleinigem Eigentum » zugewiesen wurde. Zur Ausgleichung des Mehrwerts seiner Parzelle gegenüber demjenigen - der Parzelle 294 hatte Gottlieb Schütz den Geschwistern Sommer 6300 Fr. zu bezahlen, die inzwischen beglichen worden sind. In Art. 7 der «ferneren Vertragsbestimmungen » wurde ihm, bezw. « seinem Rechtsnachfolger als Besitzer der Parzelle 295 » für den Fall, als die Geschwister Sommer je ihre Parzelle 294 verkaufen sollten, das Recht eingeräumt, dieselbe « zum gleichen Preise, den ein Dritter in Wirklichkeit dafür bezahlen will, an sich zu ziehen » : die nämliche Befugnis sollte den Geschwistern Sommer inbezug auf Parzelle 295 zustehen. Das Miteigentum der Geschwister Sommer an dem durch diese Teilung betroffenen Grundstücke stützte sich auf einen Vertrag vom 30. März 1875}/ 17. Mai 1876, gefertigt 11. Juni 1877, wonach ihnen ihr Vater Johann Sommer seinen gesamten LiegenschaftenbeSachenrecht, N® 65, : I 3 sitz, bestehend in dem Heimwesen «Wuhracker >» in Sumiswald, der ideellen Hälfte des «Hornbachberges» und eimem Heimwesen in Grünematt bei Lützelflüh (das seither weitferveräussert worden ist) samt allen Gerätschaften und sonsfiger Fahrnis gegen Entrichtung einer Uebernahmssumme von 70,000 Fr. und Einräumung eines lebenslänglichen Wohn- und Schleissrechtes für sich und seine Frau «auf Rechnung künftigen Erbes zu wahrem Eigentum » abgetreten hatte. Der fragliche Vertrag enthält ausserdem u. a. folgende, ebenfalls im Grundprotokoll eingetragene Bestimmungen :

« Zwischen den Liegenschaftsübernehmern wurde bezüglich allfälliger Aufhebung der Gütergemeinschafl vereinbart :

» 1, Friedrich Sommer s0I] berechtigt sein, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen und Liegenschaffen und übriges Grundeigensum allein zu übernehmen. Ebenso steht es jedem anderen Miteigentümer frei, aus der Gemeinschaft zu treten und die noch in Gemeinschaît verbleibenden Miteigentümer — oder Friedrich Sommer allein — Sind berechtigt, des Austreter.den Anteil zu übernehmen. Keiner der Uebernehmer oder deren Rechtsnachfolger darf seine Anteile ganz oder zum Teil an Jemand anders als an Mitbesitzer veräussern, es Sei denn, es wollen letztere des Austretenden Anteil nicht übernehmen. » « 2. Sollten von Miteigent ümern absterben, ohne Kinder zu hinterlassen, s0 sind die übrigen Anteilhaber zur Uebernahme berechtigt. Auch selbst wenn ciner der vorbemeideten Miteigentümer aus der Gemeinschaft ausgetreten gewesen, s0Il er in diesem Falle wieder zur Uebernahme und zum Eintritt berechtigt sein. Falls aber alle Uebernehmer, ohne Kinder zu hinterlassen, absterben oder wenn sie erklären in die Uebernahme nicht einzutreten, s09 s0Il des Abtreters Grossohn Gottfried Aeschlimann zur Uebernahme berechtigt sein. » « 4. Bei Aufhebung des Miteigentums und überhaupt 382 Sachenrecht. N° 65.

jedesmal, wenn der Anteil eines Miteigentümers an andere übergeht, also s0wohl im Falle von Art. 1 als von Art. 2 s01ll die Uebernahmssumme, wenn die Berechtigten sich nicht darüber verständigen können, durch drei Schätzer ausgemittelt werden. Jede Partei bezeichnet einen Schätzer und wenn sîie sich über den Dritten nicht einigen können, wird derselbe vom jeweiligen Gerichtspräsidenten von Trachselwald ernannt. Die Schätzer sollen die Schatzungs- und Uebernahmssumme nach Anleitung von Satzung 545 des (bernischen) Zivilgesetzbuches in billigem Verhältnis festsetzen. » Am 25. April 1915 starb Johann Sommer, Sohn. In der Erbteilung über seinen Nachlass, abgeschlossen am 19. Juni 1915 zwischen seinen bereits genannten GeschWwistern Friedrich und Ánna-Barbara, der verheirateten Schwester Margaritha, Ehefrau des Gottlieb Schütz, und dem Neffen Gottfried Aeschlimann als gesetzlichen Erben, wurde der Anteil des Erblassers an dem durch die Abtretung von 1875 /1876 erworbenen Heimwesen « Wuhracker » und an der Waldparzelle 294 im « Hornbachberg » den beiden erstgenannten Geschwistern zugeteilt. Nachdem sie dadurch ausschliessliche Eigentümer der fraglichen Liegenschaften geworden waren, verkauften sie dieselben mil Vertrag vom gleichen Tage, inbegriffen die Parzelle 294, zum Gesamtpreise von 50,000 Fr. an ihren Neffen Gottfried Aeschlimann. Auf Rechnung der Kaufsumme hatte der Kläger die bestehendenr Hypotheken von 15,200 Fr. zu übernehmen : der Rest von 34,800 Fr. sollte durch Bestellung eines Gesamtpfandrechts in nachgehendem Range sichergestellt werden. Ziff. 1, 2 und 4 der « weiteren Vertragsbestimmungen » lauten :

« 1. Nutzen, Schaden, Zins, Zufall und Gefahr gehen erst mit dem Tode des Letztlebenden der beiden Verkäufer auf den Käufer über. Es wid also zu Gunsten der beiden Verkäufer auf Lebenszeit derselben, d. h. des Letztlebenden von ihnen die Nutzniessung an den hievor beschriebenen Liegenschaften vorbehalten. » « 2. Solange diese in Art. 1 erwähnte Nutzniessung dauert, ist die Kaufrestanz unkündbar und unzinsbar, vom Zeitpunkte der Beendigung der Nutzniessung an, dann aber auf eine Kündigung von 3 Monaten abzubezahlen und inzwischen zu 414% per Jahr zu verzinsen. » «4. Als Zugaben zu den Liegenschaften erhält der Käufer unentgeltlich : 3 Aktien der oberaargauischen Gesellschaft für Viehzucht, nämlich Nr. 36, 268 und 283 von je 500 Fr., Stammanteilschein Nr. 58 der Dampfdreschgenossenschaft Emmenthal, die zwei Anteilscheine Nr. 204 und 205 von je 500 Fr. der Wasserversorgung Sumiswald sowie die Käsereirechte resp. Stammanteile der Käsereigenossenschaft Burghof. » Die Eintragung der Eigentumsübertragung, der Nutzniessung und der Grundpfandverschreibung für die Kaufrestanz im Grundbuch haben am 11. August 1915 stattgefunden. Die im Teilungsvertrage vom 22. Januar 1907 dem Gottlieb Schütz zugewi«sene Parzelle 295 im «Hornbachberg » war inzwischen durch Abtretungsakt vom 19. Februar, gefertigt 13. Mai 1907 auf dessen Sohn Goitfried Schütz, den heutigen Kläger übergegangen.

Durch richterlich bewilligte « Notifikalion » vom 20. November, zugestellt 1. Dezember 1916 teilte dieser dem Gottiried Aeschlimann mit, dass er von seinem Vorkaufsrechte inbezug auf die Parzelle 294 Gebrauch mache und sie zum Preise, den jener « wirklich dafür bezahlt » habe. erwerben wolle. Als solchen biete er an denjenigen Teil des von Aeschlimann entrichteten Gesamtpreises von 90,000 Fr., der dem Verhältnis der Grundsteuerschatzung aller im Kausverirage vom 19. Juni 1915 inbegriffenen Liegenschaften (87,320 Fr.) zur Grundsteuerschatzung der Parzelle 294 allein (5680 Fr.) entspreche, also 3252 Fr. 36 Cts. Acschlimann erwiderte durch « Gegennotifikation » vom 12. Dezember 1916, dass er die Vorkaufsberechtigung nicht anerkenne, da sie, sofern sie überhaupt je bestanden, durch Nichtausübung innert der gesetzlichen Frist (Art. 681 Abs. 3 ZGB) erloschen wäre.

AS A II — 1918 26 384 Sachenrecht. No 65.

Mit der vorliegenden Klage verlangt deshatb G. Schütz Verurteilung des Aeschlimann zur Uebertragung der Parzelle 294 an ihn gegen Bezahlung von 3252 Fr. 40 Ct s., eventuell eines gerichtlich zu bestimmenden Uebernahmspreises. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er bestreitet, dass er als « Dritter » im Sinne der Vo:kaufsabrede von 1907 betrachtet werden dürfe und dass überhaupt eine Veräusserung vorliege, welche Anlass zur Ausübung des dort vorbehaltenen Vorkaufsrechtes bieten könnte. Durch die Abtretung der Liegenschaften an ihn hätten die Geschwister Friedrich und Anna-Barbara Sommer lediglich die ihnen durch den Vertrag von 1875 /76 für den Fall, als sie die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft aufzuheben beabsichtigten, auferlègte Verpflichtung erfüllt. Beide seien heute über siebzig Jahre alt und hätten daher den verständlichen Wunsch gehabt, sich von der Bewirtschaftung des Hofes zurückzuziehen. Da Pflichttcilsrechte nicht in Frage kämen, habe es ihnen freigestanden, den Beklagten als ihren voraussichtlichen Erben nach Belieben zu begünstigen, woraus allein sich auch der weit unter dem wahren Werte stehende Kaufpreis erkläre. Es handle sich demnach nicht um einen Verkauf im gewöhnlichen Sinne, s9ndern um die Uebernahme durch den Beklagten auf Grund eines im Grundprotokoll eingetragenen, dir glichen Rechtes, welches dem erst später entstar denen des Klägers vorgehe. Dazu komme, dass der Kliger sich nach Art. 681 Abs. 3 ZGB innert Monatsfrist seit Kenntnis des Verkaufes über die Ausübung des Vo. kaufes hätte erklären müssen. Dies sei aber nicht geschehen, indem er tatsächlich von der Veräusserung an den Beklagten schon kurz nach Abschluss des Vertrages vom 19. Juni 1915, jedenfalls aber seit Februar 1916 Kenntnis gehabt habe. Eventuell wäre jcdenfalls die Vorkaufssumme anders, entsprechend dem Verkehrswert, fesfzusetzen, da dzm Kläger kein Recht zustehe, die Begünstigung, welche Sachenrecht, N° 85.

die Veräusserer dem Beklagten persönlich hötten zuwenden wollen, auch für sich in Anspruch zu nehmen.

B. — Durch Urteil vom 23. April hat der Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer die Klage gutgeheissen und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an der Parzelle 294 gegen Bezahlung eines Vorkaufspreises von 3252 Fr. 40 Cts. zu übertragen. Eine auf Ántrag des Beklagten erhobene Expertise hatte ergeben, dass der Verkehrswert ein bedeutend höherer, nämlich 17,229 Fr. sei. Der Appellationshof lehnte jedoch die Rücksichtnahme darauf mit der Begründung ab, dass der Kaufvertrag vom 19. Juni 1915 ausser dem darin angegebenen Verhältnis des Gesamtpreises zur Gesamt- “ grundsteuerschatzung « keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Beklagte für die Parzelle 294 in Wirklichkeit einen anderen Preis habe bezahlen wollen ». Der Verkehrswert könne nicht massgebend sein, da man den Verkehrswert des ganzen Wuhracker-Heimwesens nicht kenne und es deshalb auch nicht möglich sei, denjenigen der Parzelle 294 als eines Bestandteils desselben zu bestimmen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berutung des Beklagten mit dem Begehren um Abweisung der Klage, eventuell Festsetzung der Vorkaufssumme auf 17,229 Fr. Der Kläger Schütz hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Erwägungen

1. Nach Art. 681 Abs. 3 ZGB erlischt das Vorkaufsrecht, wenn der Berechtigte nicht vor Ablauf eines Monats, nachdem er von dem Verkaufe « Kenntnis erhalten » hat, es auszuüben erklärt. Da der Kläger hier eine solche Erklärung erst durch die Notifikation vom

20. November /1. Dezember 1916 abgegeben hat, müsste deshalb, wenn es richtig sein sollte, dass er damals schon lange, mindestens seit Februar 1916 um den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages vom 19. Juni 1915 zwischen dem 386 Sachenrecht. Mo 65.

Beklagten und den Geschwistern Sommer wusste, die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Woher er jene Kenntnis erlangt hatte, ob durch Anzeige der Verkäufer bezw. des Grundbuchverwalters nach Art. 681 Abs. 2, bezw. 969 Abs. 1 ZGB oder auf anderem Wege, wäre dabei unerheblich. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verwirkungsfrist des Art. 681 Abs. 3 nur durch eine solche — hier unbestrittenermassen nicht erfolgte — Anzeige in Bewegung gesetzt werden könnte, kann nicht geteilt werden und findet im Wortlaute des Gesetzes, das allgemein von « Kenntnis erhalten » spricht, keine Stütze. Das dafür angeführte Argument — da sich die Bestimmung des Abs. 3 unmittelbar an diejenige des Abs. 2, d. h. die hier statuierte Anzeigepflicht des Verkäufers anschliesse, müsse angenominmen Werden, dass auch in ihr unter « Kenntnis » nur eine derartige « Kenntnisgabe » und nicht jedes irgendwie erlangte Wissen zu verstehen Sei, — ist deshalb nicht schlüssig, weil Abs. 3 in gleicher Redaktion sìch schon in den Entwürfen zum Gesetze fand, nbwohl damals eine dem heutigen Abs. 2 entsprechende Vorschrift noch fehlte. Es verkennt überdies die ratio, welche der streitigen Fristbestimmung zu Grunde liegt. Zweck der dem Vorkaufsberechtigten auferlegten Erklärungspflicht ist es, sobald als möglich Gewissheit über die Rechtslage zu schaffœn und den dritten Erwerber davor zu bewahren, sich die Sache nachträglich noch, nachdem er sich bereits beg.-ündetermassen in deren endgiltigem Besitz geglaubt, wieder entzogen zu sehen. Da andererseits die Abgabe einer Erklärung durch den Vorkaufsberechtigten notwendig voraussetztk, dass er über den Kaufvertrag mit dem Dritten und dessen wesentlichen Inhali unterrichtet sei, verpflichtet das G2setz den Verkäufer, ihm davon ungesäumt Mitteilung zu machen. Es s01l damit nicht etwa eine formelle Voraussetzung für den. Lauf der Erklärungsfrist aufgestellt, sondern lediglich der Vorkaufsberechtigte in die Lage gesetzt werden zu handeln, d. h. schliessung über die Ausübung oder Nichtausübung seines Rechtes wissen muss, sobald als möglich erfahre.

Weiss er es ohnehin, so ist eine weitere Anzeige überflüssig und er befindet sich ebensogut in der Möglichkeit, seine Befugnisse geltend zu machen, wie wenn er eine solche erhalten hätte. Ein innerer Grund, die beiden Fälle verschieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Den Interessen des Vorkaufsberechtigten ist dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass der von ihm belangte Dritte, der eine solche anderweitige Kenntnis behauptet, síe zu beweisen hat, wozu, wie für die Wirksamkeit der Anzeige nach Art. 681 Abs. 2, nicht nur der Nachweis des Wissens um die Veräusserung an sich, sondern auch um ihre wesentlichen, für die Entschliessung über die Ausübung des Vorkaufs bedeutsamen Bedingungen gehören wird. Wenn das angefochtene Urteil im vorliegenden Falle nur die Möglichkeit, nichf Gewissheit angenommen hat, dass der Kläger von der Veräusserung an den Beklagten schon mehr als einen Monat vor der Notifikation vom 20. November 1916 erfahren habe, wird es damit den Ergebnissen des Beweisverfahrens kaum gerecht. Da es sich indessen dabei um eine Tatfrage handelt, ist das Bundesgericht an ihre Lösung durch die Vorinstanz gebunden, sofern sie sich nicht geradezu als aktenwidrig erweist.

Ob eine Aktenwidr-igkeit hier angenommen werden dürfte, kann unerörtert bleiben, weil sich das Klagebegehren jedenfalls von einem anderen Gesichtspunkte aus als unbegründet erweist.

2. Nach in Wissenschaft und Rechtsprechung allgemein vertretener Auffassung, der sich das Bundesgericht ‘in dem Urteil i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Konsumverein Basel vom 11. September 1918 angeschlos- - sen hat, schützt das Vorkaufsrecht den Berechtigten . nicht gegen jede ihm nicht genehme Handänderung, sondern nur gegen die kaufweise Uebertragung der Sache.

an einen Dritten. Nur wo ein Verkauf im eigentlichen SInne, d. h. ein auf Umsatz des Sachwertes in Geld ge- 388 Sachenrecht. N° 65.

richtetes Geschäft vorliegt, bei dem es dem Veräussernden wesentlich auf den Empfang dieser Geldleistung und auf die Person des Leistenden nichts ankommt, ist mithin der Vorkaufsfall d. h. die Bedingung, unter der der Vorkaufsberechtigte die Sache an sich ziehen kann, gegeben. Gleichwie sich danach der Vorkaufsberechtigte gegenüber anderen Entäusserungsakten, wie Tausch, Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft usw. oder gegenüber Vorgängen, die ohne cine Veräusserung zu enthalten, einen Handwechsel mif sich bringen, wie Erbgang, Erbteilung, nicht auf die ihm durch den Vorkaufsvertrag ein-- geräumte Vorzugsstellung berufen kann, so ist die Avsübung des Vorkaufsrechts auch da ausgeschlossen, wo die Sache zwar in Form eines Kaufs, aber nicht an einen beliebigen Dritten, sondern an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen wird (sog. « Verwandten- oder Kindskauf »). Verträge dieser Art stellen sich regelmässig trotz ihrer äusseren Einkleidung nicht so0wohl als eigentliche Verkäufe denn als einfache Antizipation der Erbfolge dar und sìind des- _… halb in ihren Wirkungen auf das Vorkaufsrecht gleich wie diese zu behandeln. Es war denn auch der Grundsatz, dass ihnen gegenüber das Vorkaufsrecht versage, in der Litteratur und Praxis des gemeinen Rechts und der deutschen Partikularrechte von jeher anerkannl (vergl. STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht II 1 S. 485/86, G1ERKE, Deutsches Piivatrecht II S. 777, ALLGÄUEBR, Vorkaufsrecht nach dem ZGB S,. 131 ff). Da die Frage, ob eine solche mit Rücksicht auf das künftige Erbrechi erfolgte Veräusserung oder ein gewöhnlicher Verkauf vorliege, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer auftriil, nicht den Inhalt des Vertrages, sondern dessen Grundlagen, die Motive des Vertragsschlusses betrifft, kann nicht verlangt werden, dass die Vertragsurkunde eine besondere dahingehende Erklärung enthalte, es genügt, wenn der Wille, damit dem Erben wegen dieser seiner Eigenschaft einen Vorteil zuzuhalten, ihn zu begünstiget, aus den ganzen Umständen hervorgeht. Dies trifft aber hier zu. Nach der ganzen Sachlage steht ausser Zweifel, dass der Grund, welcher die Geschwister Sommer zum Vertrage vom 19. Juni 1915 bewog, nicht sowohl in einer wirklichen Verkaufsabsicht als darin bestand, den Uebergang des Heimwesens an den Beklagten zu sichern und

eine andere Lösung bei der künftigen Erbfolge auszuschliessen. Dafür sprechen nicht nur die besonders nahen Beziehungen, in denen der Beklagte von jeher zu den Verkäufern stand (nach der unbestrittenen Darstellung der Klageantwort ist er wegen frühen Todes seiner Mutter von ihnen auferzogen worden) , sondern auch die Tatsache, dass er nach dem Abtretungsakte von 1875/76 einen vertraglichen Ánspruch darauf hatte, bei Auflösung der fortgesetzien Erbengemeinschaft unter den Geschwistern Sommer die sireitigen Liegenschaften zum Schatzungswerie zu übernehmen, wie es im Kanton Bern bei Uebernahme unter Miterben bestimmt wird, wenn sìich die ausscheidenden Eigentümer und der Uebernehmer nicht soustwie über den Uebernahmspreis einigen können. Der Einwand, dass der Abtretungsaki ihm ein solches Recht nur für den Fall einräume, wo die überlebenden Miteigentümer den Anteil eines Verstorbenen nicht erwerben wollten, hält nichi Stich. Steht es ihm in diesem Falle zu, s0 muss es sich umsomehr auch auf den weiteren erstrecken, wo die sämtlichen Ueberlebenden die Gemeinschast aufzugeben beabsichtigen, da der Grund des Uebernahmsreehts, den Uebergang des Gutes in fremde Hände zu verhindern, hier in noch erhöhtem Masse zutrifft. Es erscheint daher die Annahme gegeben, dass der Kaufvertrag vom 19. Juni 1915, der gleichzeitig mit der Erbteilung über den Nachiass des Johann Sommer abgeschlossen wurde, nichts anderes bezweckte, als jene alte vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wobei an Stelle der Festsetzung des Uebernahmspreises durch Schätzer ihre Bestimmung durch Verständigung trat. Dass es sich s0 verhält, man es alzo mit einem « Verwand- 390 Sachenrecht, N° 85, tenkauf » im oben umschriebenen Sinne zu tun hat, zeigt schliesslich auch der Inhalt des « Kaufvertrages « selbst. Bilden schon Bestimmungen wie diejenige über die lebenslängliche Nutzniessung der « Verkäufer » an den Kaufohjekten und die Unverzinslichkeit und Stundung der Kaufsumimne bis zw ihrem Tode etwas durchaus Ungewöhnliches und weisen zwingend darauf hin, dass das ausschlaggebende Motiv für die Veräusserung in erbrechtlichen Rück- gichten lag, so wird diese Annahme vollends unabweislich, wenn man erwägt, dass der Kaufpreis von 50,000 Fr. um volle 37,000 Fr. unter der Grundsteuerschatzung und, wie der Kläger heute. selbst ausführen liess, um einen noch weit höheren Betrag unter dem Verkehrswerte des

ganzen Heimwesens steht. Da irgend eine andere Erklärung für diese auffallende Preisfestsetzung fehlt, kann sìe - nur auf die Absicht der Begünstigung des Beklagten als künftigen Erben zurückgeführt werden. Es hat denn auch der Kläger dies in der Replik im Grunde nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, darin bestehe eben das Wesen des Vorkaufsrechts dass der Berechtigte die einem dritten Erwerber gestellten Bedingungen, bezw. eingeräumten Vorteile auch für sich beanspruchen könne, ein Standpunkt. der indessen. nach dem Gesagten in solcher Allgemeinheit und in seiner Anwendung auf Veräusserungen der hier in Frage stehenden Art nicht richtig ist. Da überhaupt kein die Vorkaufsberechtigung auslösendes Veräusserungsgeschäft vorliegt, brauchen deshalb die weiteren eventuellen, auf die Festsetzung der Vorkausssumme bezüglichen Einwendungen des Beklagten nicht geprüft zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern II. Zivilkammer vom 23. April 1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 681 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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