Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

44 II 83

18. Urteil der I. Zivilabteïlang vom 28. März 1918

Faits

I. i. S. 8. À. Ampère gegen Bauer, Art 876 OR nur anwendbar auf Firmenverletzungen durch den Gebrauch einer Firma wiederum als solche, — Art. 2MSchG, Firmenmarken sind nur geschützt, soweit sie als Marke gebraucht werden. — Art. 29 ZGB, anwendbar auf die Verletzung der Firma einer juristischen Person. Er ergänzt den obligationenrechtlichen Firmenschutz. — Art.48 OR, Unfauterer Wettbewerb durch Verwendung des Hauptbestandteiles einer Konkurrenzfirma zur Bezeichung von Glühiampen.

A. — Die Klägerin ist unter ihrer Firma « Société Anonyme Ampère » seit dem 26. Juli 1913 im schweize- 84 Obligationenrecht, N° 18.

rischen Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Lausanne und befasst sich mit dem Vertrieb von elektrischen Bedarfsartikeln, speziell von Glühlampen, und "zWar hat sie seit einer Reïhe von Jahren die ausschliessliche Vertretung der Glühlampenfabrik Philipps in Eindhoven (Holland).

Der Beklagte betreibt unter der Firma Louis Bauer in Wallisellen Handel in Kautschuk und elektrotechnischen Artikeln. Auch er befasst sich mit dem Vertrieb von Glühlampen, und zwar vertrat er früher eine ungarische Glühlampenfabrik. In neuerer Zeit dagegen bringt er einen eigenen Glühlampéntyp, den er in Deutschland herstellen lässt auf den schweizerischen Markt. Diese Lampen tragen die deutliche Aufschrift : « Lampe Ampère. » Am 28. Juni 1916. hat der Beklagte diese letztere Bezeichnung als Marke beim schweizerischen Amt für geistiges Eigentum eintragen lassen.

Durch diese Bezeichnung der beklagtischen Glühlampen und die Eintragung der erwähnten Marke glaubt sich die Klägerin in ihren Individualrechten verletzt. Sie hat daher gegen den Beklagten Klage erhoben und verlangt in ihrem ersten Klagebegehren, dem Beklagten sei die Weiterführung der Marke « Lampe Ampère » zu verbieten und es sei der bezügliche Eintrag in das Markenregister zu lôschen. In ihrem zweiten Klagebegehren fordert sie vom Beklagten Ersatz ihres) auf 5000 Fr. bezifferten Séhadens. TT B. — Die erste Instanz hat demgegenüber erkaïnt : « Die Klage wird abgewiesen. » ES C. — Hiegegen ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag: Es sei in Gutheissung der Klage 4 1. dem Beklagten die Weiterführung der Marke « Lampe Ampère » zu untersagen und ihm zu verbieten, Glühlampen mit dieser Bezeichnung in den Handel zu bringen ;

2. die Eintragung im schweizerischen. Markenregister zu lüschen ; :

3. der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin 5000 Fr. Schadener satz zu zahlen.

Das Bundesgericht zieht in Érwägung:

1. — Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage in erster Linie auf Art. 876 OR berufen und behauptet, in der Bezeichnung « Lampe Ampère » und.in der Beanspruchung eines Markenrechtes an dieser Bezeichnung liege eine unbefugte Beeinträchtigung ihrer Firma bezw. des Hauptbestandteiles derselben. .

Die Vorinstanz hat mit Recht diesen Standpunkt als rechtsirrtümlich bezeichnet. Denn nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes ist Art. 876 nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn Firmenrechte durch den Gebrauch der betreffenden Firma wiederum ais Firma verletzt werden, nicht aber, wenn die Verletzung auf anderem Wege ertolgt, z.B. (wie hier), durch die Verwendung einer Firma oder eines Bestandteiles derselben als Marke. (Vergl. den die frühere Praxis aufhebenden Entscheid in AS 34 II S. 119 ff. Erw. 4, und ferner 37 II S. 49 ff. Erw. 2.

2. — Sodann hat die Klägerin ihre Begehren auf Art.2 MSchG stützen wollen, wonach die schweiz. Geschäftsfirmen, welche als Marke gebraucht werden, mit dem Eintrag in das Handelsregister, auch wenn sie nicht ins Markenregister aufgenommen worden sind, den Schutz des Gesetzes geniessen.

Allein nach Art. 2 leg. cit. ist Voraussetzung dieses Schutzes der Firma als Marke, dass sie als soiche gebraucht wird, was für die Klägerin nicht zutrifit. Art.2 kann daher der Klage nicht als Grundlage dienen.

Die Klägerin hat aber weiter auch behauptet, die Marke des Beklagten sei überhaupt nicht schutzfähig, weil sie, aus lauter Sachbezeichnungen zusammengesetzt, nicht geeignet sei, die bezeichneten Waren zu individualisieren. Die Vorinstanz hat auch diese Auffassung zurückgewiesen. Ob mit Recht kann dahingestelit bleiben.

3. — Denn zweifelsohne ist das Obergericht insofern 86 Obligationenrecht. N° 18.

von einer unrichtigen Rechtsaufflassung ausgegangen, als es auch den klägerischen Antrag auf Anwendung des Art. 29 ZGB abgelehnt hat. AS 42 II S. 317 £. Erw. 4. Es ist nicht richtig, dass Art. 29 auf juristische Personen keine Anwendung findet, denn Art. 53 ZGB sagt ausdrüeklich, die juristischen Personen seien aller Rechte fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie Geschlecht, Alter oder Verwandtschaîft voraussetzen. Solche natürliche Eigenschaften stehen hier nicht in Frage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die juristischen Personen sich Namen beilegen kônnen, bezw. sogar müssen. Dementsprechend gelten für sie auch die Vorschriften des ZGB hinsichtlich des Namensschutzes.

Dieser Namenschutz wird auch nicht durch Art. 876 OR ausgeschlossen. Denn der Firmenschutz ist, wie oben (Erw.iund 2) gezeigt wurde, nur ein beschränkter, es darf daher nicht angenommen werden, die speziellen in dieser Hinsicht aufgestellten Normen schliesslich die ailgemeine Norm des Art. 29 aus, sie werden vielmehr durch sie ergänzt. Ec@GEer N.2 dzu Art. 29.

Em weiteren sind aber auch sämtlhiche Voraussetzungen der Anwendung des Art. 29 zu Gunsten der Klägerin ir konkreten Fall gegeben.

Zunächst steht fest, dass die- klägerische Firma dem Beklagten gegenüber zu Recht besteht, denn die Klägerin hat in Nachachtung der Bestimmung des Art. 873 OR ais Hauptbestandteil ihrer Firma nicht den Namen einer bestimmten noch lebenden Person, sondern den des verstorbenen Physikers Ampère gewähit.

Im weiteren setzt die Klage aus Art. 29 Abs. 2 ZGB eine Anmassung der klägerischen Namens- bezw. Firmenrechte durch den Beklagten voraus. Auch dieses Requisit ist erfüllt. Der Beklagte hat den Haupthestandteil der klägerischen Firma, das Wort Ampère, für seine Marke verwendet, er hat sich also gerade den Bestandteil de: klägerischen Firma angemasst, der diese im Verkehr individualisiert, an dem sie dementsprechend ausschliessliche Individualrechte besitzt.

Endkieh setzt Art. 29 Abs. 2 voraus, dass die klagende Person an der Unterlassung der weiteren Namensanmassung ein rechtliches interesse hat. Auch dies trifit für die Klägerin zu und zwar gleicherweise, ob man den, in der Doktrin versehieden umschriebenen, Begriff dieses Interesses weiter oderenger fasst. Es ist ohne weiteres klar, dass die Klägerin an der Untersagung der Verwendung der streitigen Bezeichnung der beklagtischen Lampe ein sehr grosses Interesse hat. Denn unbestrittenermassen haben die Parteien das nämliche Absatzgebiet. Wenn nun ein Kunde der Kilägerin, der rnit ihren Lampen zufrieden ist, oder sonst jemand der ihre Lampen beziehen môchte, ein Angebot auf « Ampérelampen » erhält, so liegt es sehr nahe, dass er sich zum Glauben verleiten Iässt, es handle sich um Lampen der Société Ampère, und die Lampen des Beklagten kauft, trotzdem er solche der Klägerin haben wollte. Ein derartiger Irrtum kann selbst bei solehen Personen vorkommen, die wissen, dass die Klägerin ihre Lampen bisher als Philippsiampen verkauft hat, denn die Uebereinstimmung der Marke mit der klägerischen Firma legt die Vermutung nahe, die Klägerin verkaufe entweder zwei Lampentypen, oder aber sie habe die Bezeichnung der von ïhr in den Handel gebrachten Lampen ihrer Firmenbezeichnung angenähert.

Danach ist die Unteriassungsklage der Klägerin zu schützen, und zwar ohne Rücksicht darauf ob der Nachweis eines Verschuldens und der eines Schadens geleistet Dagegen ist allerdings die Gutheissung der Schadenersatzklage davon abhängig, ob den Beklagten ein Verschulden trifft und ob der Klägerin ein Schaden erwachsen ist. Nun kônnte man aber von einem Verschulden des Beklagten nur sprechen, wenn er die Firma der Klägerin gekannt hätte, als er seine Marke wähilte. Dass dem so ist, Ss : Obligationenrecht. N° 18.

ist aus den Akten nicht ersichtlich, vielmehr hat der Beklagte den Umstand, dass er gerade das Wort Ampère * wähite, nicht unglaubwürdig damit erklärt, dass die Fabrik, mit der er früher verkehrte, das Wort als Kurzadresse geführt habe. Es kann daher schon aus diesem Grunde, und ohne dass auf die Frage des Schadensnachweises einzutreten wäre, die Klage, soweit sie nicht bloss Unterlassungs- sondern Schadenersatzklage ist, nicht . geschützt werden.

4, — Zum gleichen Resultat fübrt endlich auch noch die Prüfung des letzten klägerischen Standpunktes, wonach die Führung der beklagtischen Marke unter Art. 48 OR fällt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht erklärt, von einer illoyalen Konkurrenz kônne schon deswegen nicht gesprochen werden, weil eine Verwechslungsgefabr nicht dargetan sei. Schon oben wurde ausgeführt, dass eine solche Gefahr wirklich besteht. Natürlich handelt es sich nicht darum, ob die einzelnen Glühlampen verwechselbar sind, sondern darum, dass die Aufschrift auf derjenigen des Beklagten geeignet ist, Verwechslungen hinsichtlich ihrer Provenienz hervorzurufen. Geht man aber hievon aus, so liegt in der Verwendung der beklagtischen Marke in der Tat eine mit Treu und Glauben unvereinbare Veranstaltung, die die Klägerin im Besitz ihrer Geschäftskundschaft gefährdet. , Dementsprechend kann die Klägerin auch von diesem Gesichtspunkt aus die Lôschung der Marke des Beklagten und das Verbot ihres weiteren Gebrauches verlangen. Ob auch darin ein AKt des unlauteren Wetthbewerbes zu sehen ist, dass der Beklagte Lampen deutschen Ursprungs unter franzôsisch lautender Bezeichnung in den Handel bringt, braucht daher nicht untersucht zu werden.

Nicht zu schützen ist auch bei Anwendung des Art. 48 die Schadenersatzforderung. Denn auch Art. 48 setzt für eine solche voraus, dass das Verhalten des Beklagten der Klägerin gegenüber ein schuldhaîftes war. Ein solches Verschulden wäre aber wiederum nur anzunehmen, wenn die Klägcrin den Beweis geleistet hâtte, dass der Beklagte ihre Firma kannte. Dieser Beweis ist nicht erbracht.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beruïung wird begründet erklürt und in Aufhebung des Urteiles des Handelsgerichtes Zürich, vom

2. Oktober 1917, das erste Klagehegehren zugesprochen. Das zweite Klagebegehren wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 48, Art. 873 e Art. 876 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 29 e Art. 53 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2019, 1 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2023 e 1 luglio 2025.

Citato in