Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

44 III 21

20 Entscheidungen der SchuldbetreibungsLe débiteur poursuivi a un intérêt évident et digne de protection que cette procédure soit observée. Car s'il est vraiment propriétaire, il doit pouvoir exiger que la chose elle-même soit réalisée, et non seulement un droit de revendication contestfé,. Or, telle serait la conséquence du procédé sanctionné en l’espêce par l’instance cantonale: Ssaisie du « droit de revendiquer », vente aux enchères de ce droit et, par conséquent, dans le cours ordinaire des choses, produit bien inférieur à celui de la vente de la chose elle-même. :

Quant au créancier, il ne saurait se soustraire par cette voie détournée à l’obligation qui lui incombe d’actionner, avant tout, le tiers en remise de la chose, s’il entend se faire payer sur elle, soutenant qu’elle appartient en réalité au débiteur poursuivi.

Le tiers possesseur enfin qui se prétend propriétaire de la chose peut exiger également que la procédure de revendication, telle qu’elle esí prévue aux articles 106 et Suivants, soit observée avant toute réalisation au profit du créancier poursuivant.

6. Anszug ans dem Entecheid vom 27. Februar 1918

Sachverhalt

I. i. S. Bornasconi. Ein Schuldnerder durch unredliche Handlungen seine Gläubiger benachteiligt hat, kann keine allgemeine Betreibungsstundung beanspruchen.

Es ergibt siích aus der Vermögensaufstellung vom 18. Juni 1917, dem Güterverzeichnis und dem Gutachten des gerichtlichen Experten, dass der Rekurrent kurz vor Einreichung des Stundungsgesuches den Hauptteil Seiner unbelasteten Aktiven, nämlich das Geschäftsinventar, der Aktiengesellschaft Bernasconi ohne Überbindung der Geschäftsschulden abgetreten hat und dass nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert des Inventars erreicht, denen aber schon unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung nur ein Wert von etwa 16% des Nominalbetrages beigemessen wörden ist. Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung entzogen. Sodann steht fest, dass der Rekurrent von den - erhaltenen Aktien 61 Stück im Nominalbetrage von 30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern an Zahlungsstatt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung von Aktiven und die Zahlung einzelner Schulden, wurden vom Rekurrenten im Bewusstsein seiner Überschuldung vorgenommen. Auf die Wohltat der allgemeinen Betreibungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgesprochen, s0 ergibt sich dieser Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen haben können, dass er nach Möglichkeit eine Verminderung ihrer Deckung zu vermeiden suche, eine s0 ausserordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine Betreibungsstundung Hheanspruchen darf.

7. Entecheid vom 21. März 1918 i. S. Ieraelitiaoher Spitalverein Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für dle Zustellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft entsprechende Anwendung.

A. — Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Handelsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak DreyfusStrauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden- 22 Entscheidungen der Schuldbetreibungsten dessen 18jähriger Tochter Germaine übergehen, da der Vater bei der Zustellung nicht zu Hause war.

B. — Am 14. Februar 1918 erhob der Verein Beschwerde mit dem Antrag, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuWeIsen, Sie nochmals vorzunehmen.

Er machte geltend : Erst durch den Anwalt der Schuldnerin am 4. Februar 1918 habe der Vertreter des Vereins vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten. Germaine Dreyfus, die Tochter des Präsidenten, habe die Urkunde seinerzeit beiseite gelegt und ihrem Vater nichts davon gesagt..... Germaine Dreyfus habe somit den Zahlungsbefehl für den Spitalverein nicht gültig in Empfang nehmen können.

Die Aufsichtbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 28. Februar 1918 ab.

C. — Diesen Entscheid hat der israelitische Spitalverein unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Da Art. 65 Abs. 2 eine Ersatzzustellung an eine andere Person als die, welche in Abs. 1 als Vertreter der juristischen Person oder Gesellschaft genannt ist, nur füc den Fall vorsieht, wo die letztere in ihrem Ges chäftslokale nicht angetroffen wurde, so0 müsste in allen Fällen, wo ein solches Geschäftslokal nicht besteht, und dem Vertreter die Urkunde daher nur in seiner Wohnung zugestellt werden kann, eine Ersatzzustellung als ausgeschlossen gelten, wenn, wie der Rekurrent meint, Art. 64 nicht auch in diesem Falle zur Anwendung kommen könnte. ' Für eine solche Auslegung des Art. 65 liegt jedoch kein zwingender Grund vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Gesellschaft in diesen Dingen anders behandelt werden sollte, als eine physische Person. Gegenteils erweist sich die Zulassung einer Ersatzzustellung für den Fall, als der Vertreter der Gesellschaft in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, in gleicher Weise als notwendig, um überhaupt eine rechtzeitige Zustellung zu ermöglichen und die absichtliche Vereitelung einer solchen unmöglich zu machen.

Die zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person bietet denn auch offenbar die gleichen Garantien für eine Übermittlung an den eigentlichen Schuldner wie ein Angestellter. Endlich ist zu sagen, dass auch die Inanspruchnahme der in Art. 64 Abs. 2 vorgesehenen Gemeinde- oder Polizeibeamten zur Zustellung in dem Falle, wo weder der Schuldner, noch ein Angestellter oder eine erwachsene zur Haushaltung gehörende Person angetroffen wird, für Zustellungen an - Vertreter von Gesellschaften oder juristischen Personen nicht zu umgehen ist, was wieder zwingend darauf hinweist, dass man es bei der Vorschrift des Art. 64 mit einem allgemeinen Grundsatz zu tun hat, der, soweit nötig, die Bestimmungen des Art. 65 zu ergänzen hat.

In diesem Sinne ist denn auch die Ersatzzustellung im deutschen Rechte geordnet, das den Vorschriften der Art. 64 und 65 offenbar zum Vorbilde gedient hat. (Vergl. §§ 180-184 Deutsche ZPO.)

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Citato in