Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

45 I 288

38. Anuszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 1919

Sachverhalt

I. i. S. Häcker gegen Neuenburg und Bern. Art. 46 Abs. 2 BV. Der Ertrag aus dem Betrieb eines Einzelgeschäftsinhabers ist ausschliesslich am Orte des Geschäftsbetriebes Zu vVersteuerlt.

A. — Der Rekurrent Häcker betreibt seit etwa 20 Jahren in La Chaux-de-Fonds in gemieteten Räumlichkeiten ein Fabrikations- und Handelsgeschäft in Uhren. Er hatte früher auch seinen Wohnsitz in La Chaux-deFonds, siedelte’ aber im Mai 1917 nach Bern über und leitet sein Geschäft seither von dort aus. Vorübergehend betrieb er ausserdem unter der Firma « Uma » eine mechanische Werkstätte in der bernischen Gemeinde Aegerten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb im Lanfe des Jahres 1918 wieder auf O Im Jahre 1918 wurde Höcker zur Besteuerung eingeschätzt : einerseits in La Chaux-de-Fonds durch die Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000 Fr. « fortune » und 30,000 Fr. « ressources », und anderseits in Bern und in Aegerten durch Gemeinde und Staat für ein Einkommen I. Klasse von je 30,000 Fr. Er rekurrierte gegen alle diese Einschätzungen.

Mit Entscheid vom 10. Juni 1919 wies der Staatsrat des Kantons Neuenburg seinen Rekurs bezüglich der neuenburgischen Staatssteuer ab, und gestützt hierauf bestätigte der Conseil communal von La Chaux-de-Fonds am 24. Juni 1919 auch die entsprechende GemeindesteuerVeranlagung.

Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen. die Einschätzungen in Bern und Aegerten zur Zeit noch bei der kantonalen Rekurskommission anhängig.

B. — Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919 hat Häcker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV hbheantragt, seine Besteuerung pro 1918.

Doppelbesteuerung. N° 38. <în durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds, sowie durch den Kanton Bern und die Gemeinden Bern und Aegerten sei « als bundesrechtlich verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die Rechtlsgleichheit verstossend » aufzuheben.

Zur Begründung lässt er ausführen: Da er seit 1917 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Bern habe, befinde sîích dort auch sein ausschliessliches Steuerdomizil. Dadurch, dass der Kanton Neuenburg und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds ausser dem Vermögen von 200,000 Fr. sein ganzes Einkommen («res- -SOUrCces ») zur Versteuerung heranzögen, während ander- seits der Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem die Gemeinde Aegerten, auch ihrerseits Anspruch auf die Besteuerung des vollen Einkommens von 30,000 Fr. erhöben, sei eine bundesrechthch verbotene Doppelbesteuerung gegeben.

C. — Der Regierungsrat des Kantous Bern hat sich u. a. dahin vernehmen lassen : Der Kanton Bern habe angesichts der fesfstehenden Tatsache, dass der Rekurrent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern aus leite, auch Anspruch auf die Bestcuerung eines Teils des Einkommens, das dieses Geschäft abwerfe. Diese Quote sei wenigstens auf einen Betrag zu bestim- „men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekurrent für seine Tätigkeit erhalten würde, wenn er sie als Geschäftsleiter im Dienste eines Driften ausüblte. Das sei nur die logische Konsequenz aus dem vom Bundesgericht i. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712) ausgesprochenen Grundsatze, dass der als Gegenwert gedachte Teil des Einkommens eines Kollektivgesellschasters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschaft am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern sei ; denn die Gründe dieses Entscheides träfen für den gelbst geschäftsleitenden alleinigen Inhaber eines ausser.- kantonalen Geschäftes noch in erhöhtem Masse zu.

Diesen Steueranspruch des Kantons Bern hat das IC) Staatsrecht.

Bundesgericht als unzulässig erklärt aus folgender

Erwägung :

1. — Die Gutheissung der Beschwerde über bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung setzt den Nachweis voraus, dass einer der beiden beteiligten Kantone Werte des Rekurrenten zur Besteuerung heranziehen will, die nach den, den durch die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 Abs. 2 BV festgelegten, interkantonalen Steuergrundsätzen der Steuerhoheit des andern Kantons unterstehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

QE, - b) Was den Kanton Bern betrifft, könnte das Eintreten auf den Rekurs zur Zeit abgelehnt werden. Zwar ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bei Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht erforderlich, sondern bloss zulässig ; wird jedoch vom kantonalen Rekursweg Gebrauch gemacht, so liegt es im Sinne dieses Vorgehens, das Bundesgericht erst anzurufen, nachdem die angegangene kantonale Rekursinstanz' gesprochen hat. Immerhin aber ist die grundsätzliche Lösung des vorliegenden Konfliktes durch das Bundesgericht heute schon möglich und deshalb im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens, als Wegleitung für den noch ausstehenden kantonalbernischen Rekursentscheid, geboten. Der Streit dreht sich in grundsätzlicher Hinsicht lediglich darum, ob der KRekurrent den Reinertrag seines Geschäftsbetriebes in La Chaux-de-Fonds ausschliesslich dort zu versteue:n habe, wie die neuenburgischen Behörden annehmen, oder aber zum Teil an seinem bernischen Wohnsitze, wie der Regierungsrat des Kantons Bern geltend macht. Nun hat allerdings das Bundesgericht wiederholt (vergl. AS 33 S. 716 Erw. 3; 34 I S. 672 f.; Urteil vom 28. Mai 1914 i, S. Bouché & Cie gegen Bern und Solothurn) ausgesprochen, dass beim Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft der Anteil eines Doppelbesteuerung. N° 3X, i auswärts, 1n1 einem andern Kanton, wohnenden Gegellgchaïters am Geschäftsgewinn, soweit er als Entgelt für die persönliche Tätigkeit. dieses Gesellschasters im Geschäft (Gehalt) anzusehen ist, nicht, wie der übrige Reinertrag der Gesellschaft, an deren Sitz, sondern am persönlichen Wohnsitz des Gesellschafters als Einkommen zu versteuern sei. Allein diese, schon an sìich ernstlich diskutierbare Praxis (vergl. BURCKHARDT, Kommentar z. BV, S. 434: E. BLUMENSTEIN, Die bundesgesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes. Gutachten und Entwurf zuhanden des Schweiz. Tustizund Polizeidepartements, S. 59 u. 60) darf nicht auf den Betrieb des Einzelgeschäftsinhabers ausgedehnt werden. Denn während die Kollektivgesellschaft. steuerrechtlich sehr wohl als ein von ihren Teilhabern verschiedenes Rechtssubjekt aufgelasst werden kann und sich daraus die Unterscheidung von Gehalt und sonstigem Gewinnanteil des im Geschäfle der Gesellschaft tätigen Inhabers ableiten lässt (wie das in AS 34 IS. 673 geschehen ist), kann diese Unterscheidung bei der Einzelfirma in gleicher Art nicht

begründet werden. Für sie ist richtigerweise vielmehr einfach das sckundäre Steuerdomizil des auswärtigen Geschäftsbetriebes neben dem primären Steuerdomizil des Wohnsitzes anzuerkennen. Bei der Besteuerung des Einkommens des Rekurrenten im Kanton Bern muss demnach der Ertrag seines Geschäfts in La Chaux-deFonds völlig ausser Betracht gelasseu werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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