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42. Urteil dor I, Zivilabteilung vom 3. April 1919
Sachverhalt
I. i. S. Keim gegen Munzinger & Cie. Kauf vertrag ; Schadenersatzklage des Käufers wegen Nichtlieferung. Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verstosses gegen die Kriegswucherverordnung vom 10. August 191.
A. — Durch Vertrag vom 11. Januar 1916 verkaufte der Beklagte Keim an die Klägerin Munzinger & C!e 15,000 kg Cocosfett zum Preise von 2 Fr. 35 Cts. per kg zur s0- fortigen Lieferung. Die Klägerin verkaufte das gleich« Quantum am folgenden Tage an die Münchener Fett- raffinerien und Margarinefabriken « Saphir » zum Preise von 2 Fr. 66 Cts. Da der Beklagte nicht lieferte, setzte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar eine letzte Frist bis zum 22. Januar 1916 an, unter der Androhung, dass síe sich sonst anderweitig eindecken und ihn für die Differenz belasten werde. Der Beklagte antwortete hierauf am 24. Januar, sein Lieferant verspreche ihm, alles aufzubieten, um das Fett zu erhalten. Mit Telegramm vom 1. Februar setzte die « Saphir » ihrerseits der Klägerin eine Nachfrist zur Lieferung bis zum 3. Februar und schloss nach unbenütztem Ablauf der Frist einen _ Deckungskauf zum Preise von 3 Fr. 32 Cts. ab.
Am 22. Februar 1916 hob die Klägerin gegen den Beklagten Rlage an, mit der sie als Schadenersatz den Gewinn verlangte, den sie durch die Weiterlieferung an die « Saphir » gemacht hätte, und sie behielt sich in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1916 die Geltendmachung wéiterer Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor, für den Fall, als die «Saphir » ihrerseits mit der am 24. Februar 1916 beim Handelsgericht Zürich gegenüber der Klägerin anhängig gemachten Schadenersatzforderung obsiegen sollte. Die Klägerin wurde dann mit ihrer Schadenersatzforderung geschützt, in letzter Instanz durch das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 1918. Inzwischen hatie auch die « Saphir » gegenüber der Klägerin, laut Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1916, mit einer Forderung von 9600 Fr. nebst 5%, Zins seit 10. Februar obgesiegt.* B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die “ Klägerin den Betrag, den sie an die « Saphir » habe bezahlen müssen, und Ersatz der Kosten, die ihr durch jenen Prozess entstanden seien, nämlich 10,340 Fr. per 16. Oktober 1916 als die der « Saphir » zugesprochene Summe nebst Zinsen und Prozessentschädigung, 495 Fr. 40 Cts. Gerichtskosten und 500 Fr. Kosten des eigenen Anwalts.
Der Beklagte verlangt Abweisung der Klage.
C. — Durch Urteil vom 4. Oktober 1918 hat das Handelsgericht Zürich die Klage im vollen Umfange geschützt.
D. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung der Kiage.
Erwägungen
Im Vordergrund steht der heute vom Beklagten mit Nachdruck erhobene Einwand der Nichtigkeit des dem Prozess zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes wegen Verstosses gegen eine bundesrätliche Vorschrift. Den nämlichen Einwand hatte schon die Klägerin ihrerseits im Prozesse gegen die « Saphir » erhoben, woraus freilich nicht geschlossen werden darf, .sie habe die Richtigkeit *) AS 42 IT Nr, 73 S, 481 ff.