45 II 310
48. Urteil der T. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919 1. S. Botta gegen Vidiella, Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers, wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern zu verweigern ? — Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäufers? — Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? — Einrede des Verkäufers aus Art, 2 ZGB gestützt auf eine weitgehende Ánderung der Preisverhältnisse? — Irrtum?
Sachverhalt
A. — Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917 beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmigungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und 15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar sodann schrieb er dem Kläger, er könne den ÄÁlicante nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner noch um Geduld bitten, bis er eingehe.
Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am 16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte Sich jedoch zu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt |: beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung einer in der Höhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn gezogenen Tratte mit der Androhung, dass er sonst vom Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess, der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger) vom Bundesgeriecht in letzter Instanz berechtigt erklärt wurde, trotz Nichtlieferung des Montagners Bezahlung des Alicante zu verlangen.
Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte sodann den Beklagten Botta auf, ihm nunmehr die 15 Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte