Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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380 Erbrécht. N° 58, und die Leistungen, die während derselben tatsächlich an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die im Zeitpunkte des Vertragsschlusses wahrscheinliche férnere Lebensdauer und die Aufwendungen, die danach nötig gewesen wären, ankommen (vergl, in diesem Sinne auch Tuox a. a. O. Nr. 18 am Ende, HowBERGER a. a. O. $. 148 fÆ.). Eine andere Lösung wäre auch offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrundgeber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfiründungsvértrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei regelmässig die aus den Sterblichkeitstafeln für Personen vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebenswahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die dic Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Gesundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags- . Schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen Sei, §0 liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er erbracht werden Kann, diesem Umstande durch eine nach richterlichem Ermessen vorzunehmende éntsprechende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrundgebers Rechnung zu tragen sein. Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, s0 erledigt werden, _ dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver- “ möôgensübertragung an die Beklagte als solche der HerabSetzung unterstehend erklärt wird. Es muss dazu geprüft werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens einerseits und der von der Beklagten nach den Verhältnissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewirkenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Bestandteil der letzteren neben der Gewährung von Unterhalt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arztund Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen dén beiderseitigén Leistungen ergibt, kann von einer herabsetzbaren Verfügung gesptochen wérden. Da die Vorinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen, insbesoñdere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben der Erblasserin, als es sich aus der Absterbestatistik “ ergebén würde, vorauszusehen war, nicht bestimmt Stéllung genommen hat, ist deshalb die Sache zur Untersuchüng nach dieser Richtung und neuer Entscheidung

zurückzuweisen.. Dabei wird. der kantonale Richter, was Speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die unmiftelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen “ über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern auch andere in den Akten enthaltene Indizien berücksichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen, dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener gerechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird.

59. Anszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vom 8. Juli 1919 i. S. Wagser gegen Moior, Art, 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte, dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft ?

Sachverhalt

A. — Am 20. August 1915 starb in Hinterbrühlhalden bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena - Meier-Meiér und sechs Kinder, darunter den Beklagten Johann Meier und die Klägerin Karolina Wasser-Meier.

382 Erbrecht. N° 59, Unterm 3. August 1915 hatte er eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet, in der er folgendes bestimmte :

« TL. Von meinèm dereinstigen Nachlasse, bestehe derselbe in was er wolle, soll mein Sohn Johann Meier den vierten Teil zum Voraus zu Eigentum erhalten.

IT. Meiner Ehefrau Verena Meier geb. Meier wende ich die Nutzniessung im Sinne des Art. 473 ZGB an meinem gesamten Nachlasse zu. Es ist hierin also auch der Viertel inbegriffen, über den ich unter I verfügt habe. » Mit der vorliegenden, gegen Johann Meier und Verena Meier gerichteten Klage beantragt die Klägerin, Karoline

Wasser-Meier :

« Die in dem vom’ Erblasser Josef Meier am 3. August 1915 errichteten Testament enthaltenen Verfügungen I und II seien alternativ aufzuheben oder dann verhältnissmässig s0 zu reduzieren, dass der Klägerin ihr Erbrecht zu einem Sechsteil an */16, aller mindestens aber an der Hälfte des Eigentums am erbschaftlichen Gesamtnachlass erhalten bleibt ».… Zur Begründung dieses Begehrens wurde ausgeführt, dass der Erblasser, wenn er von der ihm durch Art. 473 ZGB eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, seine Verfügungsbefugnis erschöpft ‘habe und mithin nicht noch über eine Eigentumsquote verfügen dürfe; denn das Nutzniessungsvermächtnis “nach Art. 473 verletze an sìch schon den den Kindern durch Art. 471 garantierten Pflichtteil. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

B. — Durch Urteil vom 11. April hat die II. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau erkannt : «In teilweiser Gutheissung von Begehren 1 der Klage. wird das vom Erblasser Josef Meier am 3. August 1915 errichtete Testament mit Bezug auf die unter Ziff. I enthaltene Verfügung dahin reduziert, dass der Klägerin ihr Erbrecht zu "/9 am erbschaftlichen Gesamtnachlass, unbeschadet der Nutzniessungsrechte der Frau Witwe Verena Meier, erhalten bleibt. ».... O :

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrage:

«Das Klagebegehren sei in Abänderung der erst- und zweitinstanzlichen Urteile in vollem Umfange zuzuSprechen... » o Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen

Erwägungen

Es ist im vorliegenden Falle zu entscheiden, ob der Erblasser dem einen seiner Nachkommen den ganzen verfügbaren Vierteil seines Vermögens vermachen konnte, obschon er seinem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Nachlass (gemäss Art. 473 ZGB) vermachte, s0dass also bei der Berechnung der verfügbaren Quote auf das Nutzniessungsvermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten keine Rücksicht zu nehmen wäre. Mit der Vorinstanz muss diese Frage bejaht werden, wenn auch zuzugeben ist, dass dadurch das Pflichtteilsrecht der Nachkommen ausserordentlich eingeschränkt wird. Gemäss Art. 473 Abs. 2 tritt das Nutzniessungsvermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten an die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daraus folgt nicht nur, dass der überlebende Ehegatte nicht neben

dem Nutzniessungsvermächtnis auch noch- sein gesetzliches Erbrecht auf 14 zu Eigentum beanspruchen kann, sondern auch sonst, namentlich also bezüglich der Berechnung der verfügbaren Quoöte, diese vermachte Nutzniessung dem gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten gleichzustellen ist, sodass die verfügbare Quote durch dieses Vermächtnis s0 wenig erschöpft wird, als sie durch die Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten erschöpft würde. Kann daher der Erblasser gegenüber dem Ehegatten noch über °*/4 und gegenüber den Nachkommen noch über einen Viertel dieser */ d. h. über * /16 verfügen, s0 muss er dies auch AS 45 N — 1919 © 27 384 Erbrecht. Ne 59.

dann tun können, wenn dem überlebenden Ehegatten statt. des gesetzlichen Erbrechts die vermachte Nútzniessung bis zur Wiederverheiratung zufällt. Diese gesetzliche GleichsteHung der vermachten Nutzniessung mit dem gesetzlichen Erbrecht drängte sich schon darum auf, weit der effektive Kapitalwert der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten zur Zeit der Erbteilung gar nicht messbar wäre, da wohl die Lebenswahrscheinlichkeit des Ueberlebenden annähernd, niemals aber der Zeitpunkt der Wiederverheiratung, mit dem die Nutzniessung ihr Ende erreicht, hätte zum voraus berechnet werden können. Für diese Lösung spricht auch die systematische Stellung des Art. 473 im Gesetze. Nachdem in Art. 470 , die verfügbare Quote als bis zum Pflichtteil reichend umschrieben wurde, wird in Art. 473 unter dem Marginale « Begünstigung des Ehegatten » diese verfügbare Quote allgemein erweitert, dadurch dass der Erblasser auch noch, koordiniert neben dem Verfügbaren nach Ärt. 470, zu diesem Ehegattenvermächtnis befugt ii wird. : Mit dieser Ausdehnung der verfügbaren Quote ist ohne - weiteres implizite die Einschränkung des Pflichtteils .: Verbunden ; denn das ZGB geht vom Grundsatz der “ “Verfügungsfreiheit aus und umschreibt daher in Art. 470 __ die verfügbare Quote, wobei der Pflichtteil nur als die . Grenze dieser verfügbaren Quote angeführt wird. Gewährt aber Art. 473 dem Erblasser dieses besondere Versügungs- + recht zu Gunsten des Ehegatten neben dem in Art. 470 umschriebenen Verfügungsrecht, so0 kann auch nicht der Wert der vermachten Nutzniessung von der gemäss Art. 470 festgestellten verfügbaren Quote abgerechnet werden, um zu beurteilen, ob auch die weitere Verfügung zu Gunsten des Sohnes zulässig sei. Dass im Falle des Art. 473 auf die vermachte Nutzniessung nicht abgestellt wird für die Berechnung der verfügbaren Quote, rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass auch das gesetzliche Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten, das dieser gemäss Art. 462 wählen kann, bei Berechnung der verfügbaren Quote des Erblassers, nicht berück- … Sichtigt, sondern dabei ausschliesslich auf den zu Eigentum zufallenden Vierteil abgestellt wird (vergl. HUBER, Vorträge über ausgewählie Gebiete des neuen Rechts S. 155; TuoR, Nr. 26-28 zu Art. 471; GUHL, Das Pflicht-- teilsrecht des ZGB in ZBJV, Bd. 48 S. 204 ff. : RossEL und

MeNTHAa, Manuel S. 521 ff. ; Virax, Die Verfügungsfreiheit des Erblassers S. 126 ff. ; LE For, Quotité disponible et réserye dans le CCS S. 123). Demnach hat im vorliegenden Falle der Erblasser um *!/16 zu viel verfügt. Die Art und Weise der Herabsetzung ist nicht mehr streitig, da*Wler Bektagte Johann Meier sich bei dem “ angefochtenen Urteil beruhigt hat, und es ist daher in diesem Punkte zu bestätigen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 473 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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