Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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28. Entscheid vom 17. Dezember 1920 i. S. Frey.

SchKG 163, 164: Trotz Aufnahme des Giiterverzeichnisses bleibt der Schuldner berechtigt, die einzeinen Vermégensbestandteile im Besitze zu behalten und selbst dariiber zu verfiigen. Die Erhaltung des Vermégens durch vorsorgliche sAnordnungen zu sichern, ist unzulàssig.

Gehért der Schuldner einer Handelsgesellschaft an, so sind die einzelnen Bestandteile des Gesellschaftsvermogens nicht aufzunehmen, und die GeschàAftsbiicher kòinnen nicht heraus-- verlangt werden.

Sachverhalt

A. — In der Betreibung der Erben Zihlmann gegen Walter Bachtiger, unbeschrinkt haftenden Gesellschafterder aus ihm und dem Beschwerdefiihrer und Rekurrenten Jean Frey bestehenden, in Liquidation begriffenen Kommanditgesellschaft Bachtiger & C'e, nahm das Betreibungsamt Luzern nach Anordnung der Aufnahme des Giiterverzeichnisses durch den dortigen Konkursrichter: ein Inventar iilber die Warenvorrite, Maschinen und Mobilien der Gesellschaft auf und verlangte am 17. September:

Liu Entscheidungen der Schul®\>ctreibungsvon dem mit der Liquidation betrauten Kommanditàr Frey die Herausgabe der Geschàftsbiicher und eines Verzeichnisses der. Buchguthaben der Gesellschaft zum - Zwecke des Einzuges derselben. Hiegegen fùhrte Frey unter Berufung auf Art. 607 und 569 OR Beschwerde mit dem Antrage, es sei von den ihm am 17. September angedrohten Massnahmen abzusehen, und eventuelle Weisungen an die Post, eingehende Zahlungep nicht mehr an ihn auszuhandigen, seien aufzuheben. Das Betreibungsamt bemerkt in seiner Vernehmlassung, dass es keine derartigen Weisungen erteilt habe.

B. — Beide Aufsichtsbehérden des Kantons Luzern haben die Beschwerde abgewiesen und dem Betreibungsamt Luzern auch die Aufsicht ftiber die Gesellschaftsliquidation ibertragen. —

C. — Gegen den ihm am 23. November zugestellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehòrde vom 19. gleichen Monats hat der Beschwerdefiihrer am 30. November unter Erneuerung seiner Beschwerdeantriàge an das Bundesgericht rekurriert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehi in Erwégung :

l. — Gemàss Art. 164 SchKG begriindet die Aufnahme des Giiterverseichnisses fiir den Schuldner lediglich die Verpflichtung, dafiir zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermégensstiicke eritweder vorhanden bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden, soweit er nicht durch Verfiigung des Betreibungsamtes ermachtigt wird, davon zu seiner und seiner Familie Lebensunterhalt zu gebrauchen. Hingegen wird er dadurch, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, des Rechts, die einzelnen Bestandteile seines Vermogens in seinem Besitz zu behalten und selbst dariiber zu verfiigen, nicht beraubt (BGE 30 I S. 755 f., Sep.-Ausg. 7 S. 325 f.). Ferner beschrànkt sich das Gesetz darauf, die Einhaltung jener Verpflichtungen unter Strafschutz zu stellen, womit ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass die Erhaltung des Vermégens durch vorsorgliche Anordnungen — die vielmehr, abgesehen von Arrest, erst nach Anbringung des Konkursbegehrens zulissig sind (Art. 170 SchKG) — gesichert werden darf, wie das Bundesgericht ebenfalis bereits festgestellt hat (a. a. O.). Sonach ist das Betreibungsamt gestiitzt auf die Anordnung des Giiterverzeichnisses nicht berechtigt, fallige Forderungen des Schuldners selbst einzuziehen (so auch JAEGOR, Note 3 1. f. zu Art. 163) oder auch nur die Erhaltung seines Vermégens irgendwie zu ilberwachen. Umsoweniger kònnen ihm derartige Befugnisse zustehen hinsichtlich eines Verméogens, das nicht dem Schuldner ausschliesslich, sondern einer Gemeinschaft zusteht, welcher er angehòrt, ohne dass es dabei darauf ankommen kénnte, ob sich diese bereits im Liquidationsstadium befinde. Das Betreibungsamt Luzern darf also den Einzug der Buchguthaben der Firma Bachtiger & C!e nicht fùr sich in Anspruch nehmen, und auch die in Aussicht genommene Ueberwachung der Liquidation des Gesellschaftsvermògens erscheint unzulassig.

2. — Ebenso erweist sich das Verlangen des Betrei- bungsamtes nach einem Verzeichnis jener Guthaben zwecks Aufnahme derselben in das Giiterverzeichnis iiber Walter Bachtiger, sowie nach Herausgabe der Geschaftsbiicher der Gesellschaft als unbegriindet. Nach Art. 162 SchKG sind in das Giùterverzeichnis aufzunehmen die Vermégensbestandteile des Schuldners. Die Buchguthaben der Firma Bachtiger & C'e aber sind Bestandteile des Vermògens der aus dem Schuldner und dem Beschwerdefiihrer bestehenden Kommanditgesellschaft Bachtiger & Cie (Art. 597 OR) und nicht des Vermégens des Schuldners ; vielmehr gehòrt zu diesem letzteren nur das Anteilsrecht an der Gesellschaft, aus welchem Grunde denn auch seine Privatglàubiger nicht befugt sind, auf die einzelnen Bestandteile des Gesellschaftsvermògens zu greifen (Art. 569, 607 OR). Diese 108 Entscheidungen der Schuidbetreibungssind demnach nicht in das Giiterverzeichnis iiber eincri einzelnen Gesellschafter aufzunehmen. Infolgedessen, und weil mit der Aufnahme des Giiterverzeichnisses auch nicht ° etwa eine Schàtzung verbunden ist, bedarf das Betreibungsamt auch der Geschàftsbiicher der (Gesellschaft nicht. Ob die der Betreibung zu Grunde liegende Schuld infolge Vermògensibbernahme auch Schuld der Gesellschaft selbst ist, wie die Glaubiger behaupten, ist belanglos, da sich die Betreibung und damit auch das Giiterverzeichnis ausschliesslich gegen Walter Bachtiger richtet. Bei der erfolgten Aufnahme der zum Gesellschaftsvermégen .gehòrenden Waren, Maschinen und Mobilien in das Giiterverzeichnis muss es immerhin sein Bewenden haben, weil sie nicht durch Beschwerde angefochten worden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen.

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