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43. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteïlung vom 90. Juni 1921 i. S. Reber gegen Bonadurer gesch. Reber. ZGB 158 Ziff. 5: Vereinbarungen, die geschiedene Ehegatten nach vollzogener Scheidung über deren Nebenfolgen miteinander eingehen, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung nicht. — Deutsches und schwei- *Zerisches Recht betr. Nebenfolgen der Ehescheidung. — Art. 158 Ziff. 1 bis 5 ZGB. Verfahrensvorschriften.
Die materielle Einwendung des Beklagten, der Vertrag vom 12. Februar sei nicht verbindlich, weil er der Genehmigung des Scheidungsrichters entbehre, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die hier im übrigen verwiesen wird, nicht gehôrt, da Vereinbarungen, welche geschiedene Ehegatten nach vollzogener Scheidung über deren Nebenfolgen mit einander eingehen, der gerichtlichen Genehmigung nicht mehr bedürfen.
Sodann kann auch in Rücksicht auf die internationalen Rechtsbeziehungen des vorliegenden Falls von 244 Familienrecht, N° 43.
einer Unverbindlichkeit des Vertrages mangels richterHcher Genehmigung nicht gesprochen werden. Für die Scheidung der in München wohnhaîten schweizerischen Ehegatten war in erster Linie die Haagerkonvention massgebend. Diese regelt nur die Frage der Scheïidung selbst, nicht aber die der Nebenfolgen, für die das Recht gilt, das nach seiner Kolilisionsnorm der Scheidungsrichter anzuwenden hat, weshalb z. B. das Bundesgericht für die Nebenfolgen bei der Scheidung von Deutschen das ZGB zur Anwendung bringt. Da Art. 17 des Einführungsgesetzes zum deutschen BGB die Anwendung des Heimatrechts für die Scheidung vorschreibt, was die deutsche Gerichtspraxis und Doktrin dahin auslegt, dass auch für die Nebenfolgen das Recht des Heimatstaates massgebend sei, hat das Landgericht München für die Scheidung der Parteien schweizerisches Recht angewendet.
Nun ergibt sich aber folgender Konflikt. Das ZGB verlangt in Art. 156, dass der Scheidungsrichter im Scheidungsurteil über die Klternrechte und die persônlichen Beziehungen der Ehegatten die nôtigen Verfügungen trifit. Das Scheidungsrecht des deutschen BGB aber steht auf einem grundsätzlich andern Boden. Nach § 1574 BGB hat der Richter im Scheidungsurteil auszusprechen, welche der Parteien die Schuld trâägt. Mit dem Ausspruch über die Schuldfrage sind dann grundsätzlich auch die Nebenfolgen geregelt ; denn § 1578 BGB verpflichtet den allein für schuldig erklärten Mann, der geschiedenen Frau den standesgemässen Unterhalt zu bewähren, sofern diese ihn selbst nicht bestreiten kann ; die Sorge für die Kinder steht nach § 1635 BGB von Gesetzes wegen dem als nicht schuldig erklärten Elternteil zu, in der Meïnung, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Scheidungsrichter von Amtes wegen die Vormundschaftsbehôürde benachrichtige (§ 630 ZPO). Das BGB setzt also automatisch auf Grund des richterlichen Entscheides über die Schuldfrage selbst die Nebenfolgen der Scheidung fest. Dazu kommt in prozessualer Hinsicht, dass ein eventueller Streit der Ehegatten über die Hôhe der auf Grund der £§ 1578- 1580 dem nicht schuldigen Teil zu gewährenden Alimentation nach § 606 ZPO nicht als Ehesache gilt und daher überhaupt nicht mit der Scheidungsklage verbunden werden kann. (STAUDINGER, Kommentar § 1578 Ziff. 11.) Deshalb wird im deutschen Scheidungsprozess nur der Antrag über die Schuldfrage gestellt. [st darüber entschieden, so ergeben sich die Nebenfolgen von selbst. Künnen sich die Partieen z. B. über die Hôhe der Alimentation nicht verständigen, wozu keinerlei Genehmigung notwendig ist, so muss darüber ein selbständiger Prozess geführt werden. Infolge dieser Gestaltung des deutschen Scheidungsprozessrechtes hatte die Klägerin in ihrem Scheidungsprozess vor dem Münchener Landgericht keine Anträge über die Nebenfolgen gestellt, wie sie in der Schweiz üblich sind, und der Scheidungsrichter in München war daher gar nicht in der Lage, die Nebenfolgen festzusetzen, obgleich wahrscheinlich das Landgericht, das im weitesten Sinne Schweizerrecht anwenden wollte, es nicht abgelehnt hätte, sich darüber auszusprechen ; aber das kam nicht in Frage,
da der deutsche Scheidungsrichter auch im Scheidungsprozess nicht über die materiellen Anträge der Parteien hinausgehen darf. Eine Genehmigung der erst nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen _ den Parteien über die Nebenfolgen abgeschlossenen Vergleiches war aber, wie durch das Urteil des Landesgerichts feststeht, nicht môglich.
Es entbehrt nun jeder rechtlichen Grundilage, wenn sich der Beklagte bei dieser Situation auf den Standpunkt stellt, dass der Vertrag vom 12. Februar mangels der Genehmigung durch den Scheidungsrichter nicht verbindlich sei, dass aber dem schweïzerischen Richter zur Genehmigung des Vertrages die Zuständigkeit fehle, so dass der Beklagte zu Leistungen an seine Frau über- 246 Familienrecht. N° 43.
haupt nicht verpflichtet werden kônne. Auch das ZGB geht grundsätzlich davon aus, dass sich die Ehegatten über die ôkonomischen Folgen der Scheidung durch Vertrag verständigen kônnen, dass allerdings eine derartige Vereinbarung im bereits erwähnten Sinne der Genehmigung des Scheidungsrichter unterliegt. Dabei ergibt sich aus dem Eingang des Art. 158 selbst, der für den Scheidungsprozess auf das kantonale Prozessrecht abstellt, dass die Ziffer 1 bis 5 dieses Artikels, wie übrigens der Randtitel deutlich erklärt, als Verfahrensvorschriften, also Vorschriften prozessualer Natur aufzufassen sind. Daraus ergibt sich klar, dass Art. 158 ZGB grundsätzlich nur für den schweiïzerischen Richter Normen aufstellt, für den ausländischen Richter aber nur soweit, als dieser nach seinem Prozessrecht diese Vorschriften bei Scheidungen von Schweizerbürgern anwenden kann oder anwenden will. Nach der Haagerkonvention und auch sonst im Umfang des Art. 59 Ziff. 7g der Anwendungsbestimmungen des ZGB wird die Zuständigkeit von ausländischen Gerichten zur Scheidung von Schweizern anerkannt. Keine Rede ist aber davon, dass die Verfahrensvorschriften des Art. 158 ZGB für die im Ausland durchzuführenden Scheidungen verbindlich wären.
Daraus folgt, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall, rechtsverbindlich feststeht, dass die Genehmigung des Vergleiches über die Nebenfolgen im Scheidungsprozess nicht erfolgen konnte oder nicht erfolgt ist, der zwischen den Parteien abgeschlossene, den Vorschriften des deutschen Rechts entsprechende und keine zwingende materiellen Vorschriften des schweizerischen Rechts verletzende Vertrag auch ohne richterliche Genehmigung gültig ist.
Diese Lôsung entspricht einzig einer vernünftigen Rechtsanwendung und verletzt keinerlei zu schützende Interessen des Beklagten. Auf den streitigen Vertrag findet natürlich, wie auf einen richterlichen Ausspruch über die Nebenfolgen auch Art. 153 ZGB Anwendung, sodass auch in diesem Verfahren der Standpunkt zu. hôren wäre, es sei dem Beklagten wegen Aenderung seiner ükonomischen Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ; er hat aber diese Behauptung gar nicht aufgestellt.