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51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 21. Juni 1991
Sachverhalt
I. i. S. Kunke gegen À.-G. Chocolat Tobler.
Schadenersatzklage aus Kursdifferenz und interner Geldentwertung.
Es fragt sich, ob dem Kläger neben dem Betrag von 275,000 Kronen ein Ersatz für die seit der Fälligkeit zu seinen Ungunsten eingetretene Kursdifferepz, also für einen über die Verzugszinsen hinaus zu vergütenden Verzôügerungsschaden im Sinne von Art. 106 OR, gebühre. Für den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass, wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird, die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst, und der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat, ist hier kein Raum. Da die Beklagte vielmehr vertraglich verpilichtet war, die Provision in der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu bezahlen, und sich durch die Zahlung in dieser Währung befreit hâtte, hätte det Kläger, um trotzdem auf die Vergrüsserung der Kursdifferenz zwischen Krone und Schweizerfranken abstellen zu kônnen, dartun müssen, dass er bei rechtzeitiger Auszahlung der Provision den gesamten Betrag sofort in Schweizerfranken hätte anlegen kônnen. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, und nichts spricht dafür, dass er bei den damaligen Verhältnissen eine solche Operation hätte durchführen kônnen ; auch sein vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz bildet hiefür kein hinreichendes Indiz.
Ebensowenig liesse sich eine Schadenersatzforderung mit der — allerdings notorischen — Verminderung der Kaufkraîft der Krone in Oesterreich selbst begründen.