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120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38, 38. Entsohei4 vom L1. Oktober 1921 i. S. Weber.
Selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, s0 Kann síie ungeachtet der Pendenz des Aberkennungsprozesses fortgesetzt werden. E Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuldner erhob nicht’ Rechtsvorschlag, « machte » jedoch unmittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das Betreibungsamt « darauf aufmerksam », dass es gegebenenfalls nur eine pròÈvisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag » auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungskosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenommene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ‘an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzuschlagen und in der Betreibung, für welche ihm die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen Können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betreibung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag Keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schwebenden Aberkennungsprozess verhindern wolite, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selbständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Umstand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Betreibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der provisorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff). y
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entacheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel, SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse Ángabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. — Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohnortes des Gläubigers.
A. — Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, » einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in