47 III 18
18 Entscheidungen der SchuldbetreibungsDemnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen. die auferlegte Busse richtet, und diese aufgehoben.
x 7. Entecheid vom 15. März 1921
Sachverhalt
I. i. S. Aktiengesellechaft Aga.
Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 ; SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten Nachlasstundung.
A. — Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell- ‘schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga folgende Erklärung : « Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920...... getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am 14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, bestehend aus...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts...... Eigentum der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der obige Rechnungsbetrag volliständig bezahlt ist. » Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be- * treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11. Januar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffentlich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga dem Betreibungsarmt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in das Register ein, schrieb jedoch der Ága am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner schon am 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährt worden seì, und es habe daher den Eintrag unterm heutigen. Datum wieder gelöscht. Hiegegen führte die ÁÂga Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung als ungültig zu erklären.
B. — Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung : Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstundung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298 Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betreibungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin Sei Sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsìichtsbehörde nicht wieder herzustellen, da der Veräusserer gar Kein rechtliches Interesse an diesem Eintrag habe, der ja « doch nach keiner Richtung irgendwelche rechtliche Wirkungen haben könnte ».
C. — Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
* Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann “ unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Eintragung. von 'sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers, erwirken, so stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30. März 1916, AS 48 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f. Erw. 3), als dinglicher Verfügungsakt des Erwerbers nicht
20 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdie Eintragung, sondern die Unterzeichnung des Vertrages durch den Erwerber in Verbindung mit dessen Uebergabe an den Veräusserer dar. Dabei erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieser dingliche Verfügungsakt sofort oder aber erst im Zeitpunkt der Einreichung des Vertrages durch den Veräusserer an das Betreibungsamt perfekt werde (vgl. a. a. O., wo die Frage offen gelassen wurde). Ist sie im ersteren Sinne zu lösen, s0 könnte der Eigentumsvorbehalt der Rekurrentin nicht unter Berufung auf Art. 298 Abs. 1 SchKG nichtig erklärt werden, da der Vertrag, der freilich die durch Art. 4 Ziff. 2 litt. a und Art. 7 litt. i verlangte Angabe der Verfallzeit der Forderung nicht enthält, von Wälti am 5. Januar, also vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung unterzeichnet und der Rekurrentin eingesandt wurde und aus den Akten auch nicht ersicht-- lich ist, dass dieser Mangel, soweit er von ihm behoben werden musste, erst nach der öffentlichen Bekanntmachung behoben worden wäre. Nun beschlägt aber jene Frage das materielle Recht, und die Betreibungsbehörden sind daher zu ihrer Entscheidung nicht befugt. Anderseits steht es ihnen angesichts der Unsicherheit der materiellen Rechtslage auch nicht zu, die Eintragung zu verweigern, da dies notwendigerweise die Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes nach sich ziehen und infolgedessen der Rekurrentin die Verfolgung ihres Anspruches von vorneherein verunmöglichen würde. Hiezu liegt übrigens keinerlei Veranlassung vor. Denn da dem Eigentumsvorbehaltsregister nicht positive Rechtskraftwirkung innewohnt (vgl. BGE 38 I S. 782 ff. Erw. 2, Sep.- Ausg. 15 S. 410 ff. Erw.2), wird der Frage, ob der Eigentumsvorbehalt zu Recht bestehe oder micht, durch dessen Eintragung in keiner Weise präjudiziert : — alsdann aber besteht kein zureichender Grund zur Vorprüfung dieser Frage seitens der Betreibungsämter, insbesondere auch nicht nach der Richtung, ob die Eintragungsbewüligung von einem in der Verfügung über sein Vermögen beschränkten Erwerber ausgegangen sei (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung). Vielmehr haben sie jeder die formellen Erfordernisse erfüllenden Anmeldung Folge zu geben mit der Massgabe, dass es dem Erwerber selbst und jedem dritten Interessenten vorbehalten bleibt, im Prozesswege die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des Eigentumsvorbehaltes
der richterlichen Feststellung zu unterbreiten.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
. Der Rekurs wird begründet erklärt und die Löschungsverfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 19. Januar aufgehoben.
8. Bntscheid vom 17. März 1921 i. S. Konkurszamt Laufen.
Legitimation des Konkursamtes zur Beschwerdeführung — Wenn es nur im Rechtshülfedienst handelt.
A. — Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen am 12. Januar 1921 die Liegenschaft « Schloss Burg » zur Versteigerung und schlug sie auf telephonisches Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann in Basel zu. Auf Beschwerde hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern den Zuschlag als rechtswidrig auf BB. — Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem das Konkursamt Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt.
Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Konkursbeamte nur insofern legitimiert, gegen Weisungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden zu rekurrieren,