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10. Entscheid vom 6. Mai 1921 i. S. Winkler.
Art. 149 Abs. 1 SchKG. AuslaAnderarrest recht- + fertigt nicht die Ausstellung eines Verlustscheines.
Sachverhalt
A. — Der Rekurrent Winkler kam in einer vom Betreibungsamt Buchs durchgefiihrten Arrestbetreibung gegen den Rekursgegner Liebeskind, der in Krakau domiziliert ist, mit 1014 Fr. 65 Cts. zu Verlust. Am 22. Januar 1921 stellte ihm das Betreibungsamt einen Verlustschein zu. Hiegegen filhrte Dr. Martin Bloch namens des Rekursgegners mit Eingabe vom 6. Marz 1921 Beschwerde und verlangte Aufhebung des Verlustscheines. Sein Begehren wurde erstinstanzlich abgewiesen, dagegen hat die zweite kantonale Aufsichtsbehérde den Verlustschein als nichtig erklàrt. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, die Aus- 28 Entscheidungen der Schuldbetreibungsstellung des Verlustscheines sei dem Vertreter des Arrestschuldners erst am 28. Februar 1921 zur Kenntnis gelangt, die Beschwerde miisse daher als rechtzeitig eingereicht betrachtet werden. In materieller Hinsicht sodann hat die Vorinstanz auf die Praxis des Bundesgerichts verwiesen, wonach die an einem vom gewéhnlichen Betreibungsort verschiedenen Arrestforum durch- . gefilhrte Betreibung nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines berechtige.
B. — Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs Winklers, mit dem er Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eventuell Ausstellung einer dem Pfandausfalischein gleichwertigen Bescheinigung verlangt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdgung : sea 1. — Wie schon vor den kantonalen Instanzen hat der Rekurrent in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerde des Arrestschuldners gegen die Ausstellung des Verlustscheines sei seinerzeit verspàtet beim Bezirksgericht eingereitht worden. Demgegeniiber ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner von der Ausstellung eines Verlustscheines offiziell nicht Kenntnis gegeben wird. Es hingt daher von zufalligen Umstinden ab, ob er davon dennoch unterrichtet wird. Dass dies im vorliegenden Fall zutrifft, d. h. dass er vor seinem Vertreter von der Ausstellung des Verlustscheines wusste, ist nicht dargetan worden.
2. — In der Sache selbst stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, Art. 149 Abs. 1 SchKG gebe keinerlei Anhaltspunkte dafiir, dass in einer nicht am ordentlichen Betreibungsort durchgefiihrten Betreibung ein Verlustschein nicht ausgestellt werden diirfe. Auf alle Falle aber kinne von einem solchen Verbot da nicht die Rede sein, wo fiir die Ausstellung so gewichtige Griinde sprechen wie beim Auslinderarrest.
Demgegeniiber ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz angewandte Grundsatz konstanter und auch in neuerer Zeit wieder bestatigter Praxis des Bundesgerichts entspricht (AS 31 I 372, 34 I 405, 39 II 383*). An dieser Praxis ist festzuhalten und zwar auch fiir den Auslainderarrest. Einmal handelte es sich in dem erstzitierten Entscheide ebenfalils um einen Auslander. arrest, die Frage ist also vom Bundesgericht auch schon unter diesem Gesichtspunkte beantwortet worden, sodann aber schlagen alle die vom Rekurrenten fiir eine besondere Behandlung des Auslànderarrestes angefùhrten Griinde nicht durch. Wenn die Schweiz eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner zulasst, der auf ihrem Gebiet gar kein Betreibungsforum hat, so han. delt es sich dabei um eine Ausnahme, die nur soweit gerechtfertigt ist, als das auf Schweizergebiet gelegene Vermogen ausreicht. Die Regel aber muss dennoch bilden, dass der Schuldner an seinem allgemeinen Betreibungsort belangt werden soll. Wird daher der Gléubiger, bevor ihm eine Bescheinigung iber die Ergebnislosigkeit der Betreibung ausgestellt wird, darauf verwiesen, den Schuldner an seinem allgemeinen Be- treibungsort zu belangen, so liegt darin nichts Aussergewò6hnliches.
Auch die Verweisung darauf, dass damit dem Gliubiger verunméglicht werde, sich die Legitimation zur ‘Anfechtungsklage zu verschaffen, wenn er nicht die Exekution im Ausland durchfilhren wolle, vermag diese Auffassung nicht zu erschittern. Vielmehr ist es durchaus sachgemiss, wenn die Anhebung der Anfechtungsklage gegeniiber Dritten, die mit dem Schuldner kontrahiert haben, von der Gestaltung des Rechtes des allgemeinen Betreibungsortes abhangig gemacht wird. Uebrigens legitimiert ja auch nach dem SchKG eine Einzelbetreibung z. B. auf Pfandverwertung, auch wenn sie resultatlos verlaufen ist, nie zur Anfechtungsklage ; ebensowenig kann aber die Konstatierung, dass eine Arrestbetreibung an einem Arrestforum keine * Sep.-Ausg. & Nr. 40, 11 Nr. 23, 16 Nr. 60.
bi 30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- .
volle Befriedigung gebracht hat, fiir sich allein zur Anhebung einer Anfechtungsklage berechtigen.
Richtig ist im ferneren zwar, dass der Betreibungsbeamte am Arrestorte sich nicht darum zu bekiimmern hat, ob der im Auslande wohnende Schuldner dort noch Vermòbgen besitzt, allein auch daraus folgt nicht, dass ihm in Fallen wie dem vorliegenden die Befugnis zur Ausstellung eines Verlustscheines zukommt. Zu dieser Massnahme diirfte er, nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, jedenfalls erst dann schreiten, wenn er wenigstens alle in der Schweiz gelegenen und erreichbaren Vermégensobjekte zur Exekution herangezogen hitte. Hiezu ist er jedoch nach den fiir die Arrestlegung geltenden Grundsàtzen weder verpflichtet noch ‘ berechtigt. Insbesondere geht dies aus Art. 52 SchKG hervor, der bestimmt, dass die Arrestbetreibung am Ort, wo der Arrestgegenstand sich befinde, anzuheben sei.
Auch daran muss endlich festgehalten werden (AS 34 I 406), dass die Unverzinslichkéit und Unverjàhrbarkeit der Forderung, wie sie aus der Ausstellung eines Verlustscheines folgen wiirde, in der Schweiz nicht konstatiert werden kònnen, solange nicht eine Generalliquidation stattgefunden hat.
3. — Der Eventualstandpunkt des Rekurrenten geht dahin, es sei ihm zum mindesten eine dem Pfandaus- . fallschein analoge Bescheinigung auszustellen, die die Wirkung einer Schuldanerkennung habe und ihm da mit die Méglichkeit der Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl gebe. Auch hiefiir fehlt jedoch jede Veranlassung. Der Glàubiger kann jederzeit, wenn. er neue Vermògensstiicke in der Schweiz entdeckt, einen neuen Arrest erwirken, sofern die Voraussetzungen hiezu vorhanden sind. Hat er schon einmal einen Prozess durchgefiihrt, so wird es ihm auch nicht schwerfallen, einen neuen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Was aber die in Art. 158 SchKG vorgesehene Mîglichkeit der Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl anbelangt, so ist diese Vorschrift speziell auf die Pfandverwertungsbetreibung zugeschnitten und kann daher mangels zwingender Griinde nicht auf die Arrestbetreibung ausgedehnt werden. Uebrigens wiirde diese Ausdehnung auch zu Kollisionen mit den Bestimmungen iiber das Arrestverfahren fithren, nach denen es zur Prosequierung eines Arrestes immer eines Zahlungsbefeh]s bedarf.
Demnach erkennit die Schuldbetr.- und Konkurskammer è Der Rekurs wird abgewiesen.
f 11. Arrèt du 23 mai 1921 dans la cause Villars.
Art. 50 al. 2 LP. La stipulation d’un lieu de payement en matière du lettre de change (Wechseldomizil) implique de la part d’un débiteur domicilié à l’étranger une élection de domicile au lieu de payement et la possibilité par conséquent pour le eréancier d’y intenter sa poursuite en conformité de Part. 50 al. 2 LP..
A la réquisition de E. Villars, à Genève, l’office des poursuites de cette ville a notifié, le 6 avril 1921, à « Pellevat et Rosset, marchands de vins à Annemasse (Haute Savoie), domicile élu Comptoir d’Escompte de Genève, rue Centrale à Genève », par remise à sieur Louis Cuchet, chef du contentieux du dit établissement, un commandement de payer (N° 83309) d’une valeur de 7565 fr. 75 c. représentant, en capital et frais, le montant de trois effets de change, acceptés par les prénommés et portant la mention: « payables au Comptoir d’Escompte de Genève ».
Sur plainte des débiteurs, l’autorité de surveillance du canton de Genève, par décision du 23 avril 1921, a annulé le commandement de payer par le motif qu’aucun fait ne: venait en l’espèce révéler l’intention des