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48 I 139

20. Urteil vom 19. Juli 1922 i. S. Eonsumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden. Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Einkommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern Zum voraus zugesicherte « Sparrabatt » gerechnet wird.

Sachverhalt

A. — Die Kantonale Steuerkommission des Kreises Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Konsumvereins Davos für das Steuerjahr 1920/21 auf 49,300 Fr. fest, indem síie annahm, dass hiezu auch die den Vereinsmitgliedern als: « Sparrabatt » ausbezahlten Beträge gehörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins bestimmt nämlich : « Die Genossenschaft stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preiswürdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so festgesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle eingeschriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5% gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Umständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäftsjahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statutarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt ist, den Mitgliedern im Verhältnis der eingeschriebenen

Warenbezüge rückvergütet. » Sodann wird in § 17 a gesagt : « Es steht den Mitgliedern frei, den Sparrabatt entweder auf einmal nach Abschluss, oder zu wiederholten Malen im Laufe des Geschäftsjahres, sofern die jeweilen eingeschriebenen Warenbezüge den Betrag von mindestens 300 Fr. erreicht haben, abzuholen... » Eine vom Konsumverein gegen die erwähnte Taxation erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission am 13. März 1922 mit folgender Begründung ab : Der « Sparrabatt » sei eine « à conto-Zahlung » aus dem Reingewinn. « Sowohl der Sparrabatt, als auch die Rückvergütung werden von der Genossenschaftskasse an die Mitglieder ausbezahlt. Es handelt sich demnach sowohl beim statutarisch zum voraus zugesicherten Sparrabatt, wie auch bei der Rückvergütung des verbleibenden Überschusses um ursprüngliche Betriebseinnahmen der Genossenschaft. Bereits im Entscheid vom 27. Juni 1901 in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden (BGE 27 Bd. I S. 137) hat das Bundesgericht ausdrückKlich festgestellt, dass der 5 %-Skonto, welcher in analoger Weise wie im gegenwärtigen Streitfall, den Genossenschaftsmitgliedern zum vorneherein zugesichert wurde, sich schlechthin als eine Verteilung: des Jahresgewinnes qualifiziere und als solcher der Steuerpflicht unterstehe.

Die nämlichen Voraussetzungen treffen in concrets zu.

Als Gewinnanteil der Genossenschafter unterliegt auch der Sparrabatt gemäss Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes der Steuerpflicht. Diese Auffassung stimmt auch mit der Stellungnahme des Grossen Rates zur Besteuerung des Erwerbes der Konsumvereine bei Durchberatung des Steuergesetzes (vgl. Grossratsprotokolle Frühjahr 1916 S. 91 ff. und Herbst 1917 S. 81 ff.). Bekanntlich hatten die Konsumvereine unseres Kantons im Mai 1916 eine Eingabe an den Grossen Rat gerichtet mit dem Begehren « Rückerstaitungen, welche die Konsumgenossenschaften ihren Mitgliedern aus Warenbezügen und ähnlichen Leistungen gewähren, sollen nur zur Hälfte Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 14t als erwerbssteuerpflichtig behandelt werden. » Nach Antrag eines Abgeordneten sollte diese Bestimmung unter Zisfer 4 des Art. 26 figurieren.... Dieser Antrag wurde abgelehnt, unter ausdrücklicher Betonung der Steuerpflicht der Konsumvereine für ihre Rückerstattungen. Aus dem Gesagten folgt zweifelsohne, dass der Wille des Gesetzgebers alle Rückerstattungen der Konsumvereine an Mitglieder aus Warenbezügen und ähnlichen -Leistungen der Steuerpflicht unterworfen hat. Sofern nun möglicherweise einmal nach Abschluss der Jahresbilanz sich ein wirklicher Vermögensrückschlag ergeben würde, so0 würde sich der steuerbare Erwerb allerdings entsprechend niedriger stellen. Diese Voraussetzung liegt jedoch in concreto nicht vor und scheint überhaupt, sofern § 2 der revidierten Statuten nachgelebt wird, sehr unwahrscheinlich. .

B. — Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Davos am 12. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit em Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der « Sparrabatt » der Steuerpflicht nicht unterliege.

Zur Begründung wird geltend gemacht : Bis zum Jahre 1920 habe der Konsumverein seine Waren zu Tagespreisen verkauft und den erzielten Überschuss an die Mitglieder verteilt. Mit Rücksicht auf die Steuerfreiheit der von den Detaithändlern ausgegebenen Rabattmarken sei er aber zum System der Rabattgewährung übergegangen. Es liege nun eine ungleiche Behandlung vor und zwar selbst dann, wenn der ausbezahlte « Sparrabatt » wie eine Rückvergütung zu betrachten sei. Im Kanton Graubünden existierten eine Reihe von Rabattsparvereinigungen, die Rabattmarken ausgeben und für deren Rückgabe eine entsprechende Summe bezahlen ; diese werde von den Kantonalen Steuerorganen als Unkostenbetrag behandelt und demgemäss nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gerechnet. Dasselbe geschehe mit den Auslagen für die Einlösung

von « Kassabons », die beim Registrierkassensystem ausgegeben würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Kontroll- und Zentralmolkerei in Davos-Platz ein ganz gleiches Verfahren befolge, wie die Konsumvereine beim Rückvergütungssystem, indem sie ihren Mitgliedern für die Milchlieferungen im Laufe des Jahres nur einen Minimalpreis bezahle und erst nach dem Abschluss der Jahresrechnung, nachdem der definitive Preis festgestellt worden sei, noch den entsprechenden Restbetrag samt der Aktiendividende übergebe. Trotzdem habe die Kreissteuerkommission von Davos diesen Restbetrag nicht als steuerpflichtigen Erwerb bezeichnet. Darin, dass der « Sparrabatt » der Rückvergütung gleichgestellt werde, liege sodann Willkür. Die Steuerbehörden und das Bundesgericht hätten den Konsumvereinen gegenüber stets den Standpunkt vertreten, dass sie als Genossenschaften nicht identisch mit der Summe ihrer Mitglieder seien. Daraus müsse aber der Schluss gezogen werden, dass die Genossenschaft gültig mit ihren Mitgliedern Verträge abschliessen könne. Es falle keiner Steuerbehörde ein, den Rabatt oder die Preisermässigung, die ein Händler seiner Kunden auf Grund einer zum voraus erteilten Zusicherung gewähre, zu seinem steuerpflichtigen Erwerb zu rechnen. Ebensowenig sei eine solche Besteuerung in Beziehung auf den Preisnachlass oder den Rabatt zulässig, den eine Aktiengesellschaft ihren “ sämtlichen Kunden auf Grund von Vereinbarungen einräume, und es lasse sích dabei nicht ein Unterschied machen, je nachdem die Kunden Aktionäre seien oder nicht. Dann müsse aber dasselbe gelten für den von Genossenschaften ihren Mitgliedern vertraglich gewährten Rabatt, und es seì Willkür, wenn dies nicht anerkannt werde. Indem die Rekurskommission annehme, der den Mitgliedern des rekurrierenden Vereins in den Statuten zugesicherte « Sparrabatt » bilde Reingewinn, gehe sie willkürlich über die Tatsache hinweg, dass es sich dabei um eine klagbare Forderung gegen die Genossenschaft handle, die unabhängig davon bestehe, ob ein Reinertrag erzielt werde. Der von Rabattsparvereinigungen kollektiv den Kunden ausbezahlte Rabatt sei überall steuerfrei gelassen worden ; im Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen. Uri werde irrtümlich das Gegenteil angenommen. Aus Art. 26 Ziff. 3 des bündnerischen Steuergesetzes könne nicht.

geschlossen werden, dass der « Sparrabatt » als steuerpflichtiger Gewinnanteil zu behandeln sei ; die Eingabe der Konsumvereine an den Grossen Rat habe sich nur auf die Rückvergütungen bezogen.

C. — Die kantonale Rekurskommission hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie macht darauf ausmerksam, dass sie bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, zu beurteilen, ob Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes der A.-G. der Davoser Kontrollmolkereien gegenüber anders ausgelegt werde als dem Konsum+- verein Davos gegenüber. Sodann führt sie u. a. aus : « Der Zweck, den der Einzelkaufmann mit seinem Geschäftsbetrieb verfolgt, ist die Förderung seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz. Der Rabatt, der ihm als Mittel zur Heranziehung der Kundsame dient, ist für ihn ein wirklicher Unkostenposten — wie etwa die Reklame. Ganz anders bei Erwerbsgenossenschaften, wie der Konsumverein eine ist. Dieser verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern den Einkauf bestimmter Artikel möglichst billig zu gestalten. Die Gewährung eines möglichst hohen Sparrabattes an seine Mitglieder ist für ihn Endzvy.eck, nicht bloss ein Mittel zur Steigerung des Umsatzes. Denn je höher der Sparrabatt, desto billiger kommen die Bezüge der Mitglieder denselben zu stehen. Wenn der Konsumverein seinen ganzen Jahresertrag in Sparrabatten verausgaben wollte, so st dies sehr wohl mit seinem Geschäftszweck vereinbar. Der Einzelkaufmann aber kann natürlich nur soviel für Skonto auslegen, dass ihm noch ein entsprechender

Geschäftsgewinn übrig bleibt. Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass es sich beim Sparrabatt des Konsumvereins nicht um « Unkosten » handelt ».

Erwägungen

1. Nach Art. 38 des bündnerischen Steuergesetzes vom 23. Juni 1918 ist der Entscheid der kantonalen Rekurskommission über die Steuerpflicht einer Person endgültig. Der kantonale Instanzenzug ist daher im vorliegenden Falle erschöpft, so0 dass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten muss.

2. Nach Art, 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes gehören die an Mitglieder von Erwerbsgenossenschaften entrichteten « Dividenden, Gewinnanteile etc.» zum steuerpflichtigen Erwerb der Genössenschaft. Was als solcher Gewinnanteil zu betrachten ist, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Das Bundesgericht. kann nun nicht frei prüfen, ob darunter der vom rekurrietenden Verein seinen Mitgliedern bezahlte « Sparrabatt » falle, ob dessen Auffassung über diese Frage den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Steuerrecht eher entspreche als diejenige der kantonalen Steuerbehörden, s0 wenig es seine Sache 1st, für die richtige Anwendung und Fortbildung des innerkantonalen Steuerrechtes zu Sorgen (vgl. Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Handelt es sich aber für das Bundesgericht lediglich um die Beurteilung der Frage, ob die Besteuerung des « SPparrabattes » siíich mit Wortlaut und Inhalt des kantonalen Steuergesetzes unmöglich in Einklang bringen lasse und daher geradezu willkürlich sei, s0 muss die Beschwerde in dieser Beziehung ohne weiteres abgewiesen werden.

Der wesentliche Zweck der Mitgliedschaft bei einem Konsumverein besteht, wie die Rekurskommission Zzutreffend hervorgehoben hat, darin, sich durch diesen Waren zu verschaffen und zwar möglichst billig, indem das Mitglied darauf zählt, nur einen niedrigen Preis zahlen zu müssen oder eine Rückvergütung zu erhalten. Eine solche Vergütung bildet daher eine dem Mass der wesentlichen Beteiligung eines Mitgliedes entsprechende Zahlung aus der Genossenschaftskasse, die der Entrichtung einer nach der Zahl der Aktien eines Aktionärs oder der Grösse des Kapitalanteils eines Genossenschafters bemessenen Dividende gleichgestellt werden darf und daher so wenig wie diese als Unkostenposten behandelt werden kann, Im einen wie im andern Fall hat man es mit einem von der Wirtschaft der einzelnen Mitglieder getrennten, selbständigen, geschäftlichen Organismus zu tun, dessen rechnungsmässiger Reinertrag ohne Willkür auch dann als Geschäftsgewinn und steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden Kann, wenn er unter die Mitglieder nach Massgabe ihrer Beteiligung verteilt wird. Die Rückvergütungsbeträge der Konsumvereine sind denn auch von jeher regelmässìg als Bestandteil ihres Einkommens der Besteuerung unterworfen worden, u. a. in Graubünden, und — was speziell für die Auslegung des Art. 26 Ziff. 3 des bündnerischen Steuergesetzes wichtig ist — der Grosse Rat dieses Kantons hat sich, wie von der Rekurskommission ausgeführt worden ist, bei den Verhandlungen über den Erlass des erwähnten Gesetzes, insbesondere am 21. November 1917 durch Verwerfung eines Antrages, der eine teilweise Befreiung der genannten Vergütungen von der Erwerbsteuer zum Zweck hatte, unzweideutig für deren volle Besteuerung ausgesprochen.

Die Konsumvereine haben von Anfang an eine solche Besteuerung allgemein und grundsätzlich beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten, indem sie behaupteten, dass die Vergütungen sowenig wie der vom Einzetkaufmann seinen Kunden gewährte Rabatt als Einkommen gelten könnten. Alein diese Beschwerden sind vom Bundesgericht jeweilen abgewiesen worden (AS 25 I S. 490; 27 I S. 156; vgl. auch 2A TS. 176; 45 IS. 8 und Entscheide vom 17. März 146 ' Staatsrecht.

1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Hierauf suchten die Konsumvereine, sich der Besteuerung der Rückvergütungen — wiederum unter Anrufung der Garantie der Rechtsgleichheit — dadurch zu entziehen, dass sie deren Auszahlung von vorneherein — z. B. durch Generalversammlungsbeschluss — zZusicherten, und - auf diese Tatsache stützt sich auch hauptsächlich die vorliegende Beschwerde, worin zudem Gewicht darauf gelegt wird, dass die Zusicherung in den Statuten enthalten i st und danach die Vergütungen unter Umständen schon vor dem Jahresabschluss und ohne Rücksicht auf dessen Ergebnis bezogen werden Können. Allein auch diese Versuche mussten und müssen an dem im Wesen des Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern, dass die Rückvergütung gleich der Dividende des Aktionärs oder Genossenschafters sich als aus der Beteiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender, damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn be-, trachten lässt. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt Besehwerden von Konsumvereinen abgewiesen, die sich auf den Umstand stützten, dass die Rückvergütungen von vorneherein zugesichert worden waren (AS 30 I S. 252 und Entscheid i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922), und was im vorliegenden Fall neu vorgebracht wird, kann nicht zu einem andern Ergebnis führen.

Stellen sìch die von einem Konsumverein seinen Mitgliedern entrichteten Rückvergütungen nicht als Geschäftsunkosten, sondern als eine Verteilung des Reinertrages dar, so0 darf angenommen werden, diese Bedeutung werde ihnen nicht dadurch genommen, dass den Mitgliedern in den Statuten ein unentziehbares Recht auf die Vergütungen mit der Möglichkeit, sie vor dem Jahresabschluss zu beziehen, eingeräumt wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch Gleichheit ,vor dem Gesetz. N® 20, 147 in diesem Falle als — eventuell antizipierte — Verteilung des Reinertrages betrachtet werden können. Ein Konsumverein kann, wenn der Geschäftsbetrieb durch einen bestimmten Kundenkreis und Reserven konsolidiert ist, auf eine gewisse Beständigkeit der Jahreserträgnisse rechnen und dann ohne erhebliches Risiko eine Zusicherung der Rückvergütungen in die Statuten aufnehmen, wie es der rekurrierende Verein getan hat. Die Möglichkeit, dass infolge einer solchen Zusicherung die Rückvergütungen den Reinertrag übersteigen, ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten und spielt daher hier keine Rolle. Allerdings können derart über den Reinertrag hinaus gehende Vergütungen nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden, und das geben auch die bündnerischen Steuerbehörden zu. Aber das führt keineswegs zum Schlusse, dass sÌe, wenn sie von vorneherein zugesichert sind, stets als Unkosten behandelt werden müssten.

Es kann ohne Willkür angenommen Werden, dass es sich beim Verkehr des Einzelkaufmanns mit seinen Kunden um eine wesemtlich andere Sachlage handelt. Wenn dieser seinen Kunden auf Grund einer vorherigen Zusicherung — sei es unmittelbar, sei es durch das Mittel von Rabattsparvereinigungen — einen. Skonto oder Rabatt einräumt, s0 handelt es sich dabei — sofern ein Abzug bei der Zahlung erfolgt — schon um eine Verminderung der Bruttocinnahmen oder — sofern der Rabatt in Form einer Rückvergütung gewährt wird — um eine Ausgabe an einen Dritten, die sich zweifellos als ein zur Erzielung des Geschäftsgewinnes aufgewendeter Unkostenposten betrachten lässt, Dasselbe gilt im allgemeinen für den von Handelsgesellschaften ihren Kunden von vorneherein zugesicherten Rabatt ; es ist dabei regelmässig unerheblich, ob sich unter den Kunden einer Aktiengesellschaît auch Aktionäre befinden, da deren wesentliche Beteiligung bei der Ge-

sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich verstösst es auch micht gegen Art. 4 BV, wenn die Konsumvereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungsstelle für die Auszahlung der von Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts i. S. Rabattsparvereinigung Altdorf gegen Uri vom 13. September 1918 [AS 44 I S. 108] und i. S. Rabattsparverein Bern gegen Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil

3. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922 nicht eine andere Auffassung vertret:n; mit dem Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet wird, sìind die Netto einnahmen aus dem Rabattgeschäft, nicht der Gegenwert der verkauften Rabattmarken gemeint. „Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsumvereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn geleisteten Rückvergütungen kann noch der Umstand angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Geschäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und des Privathandels getreten sìind, und es daher als billig erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.

3..— Da die Bekurskommission, wie sie glaubwürdig ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll- und Zentralmolkerei zu befassen hatte, so0 kann der Rekurrent ihr micht mit Grund gestützt darauf, dass diese Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vorwurf der ungleichen Behandlung machen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen Vgl. auch Nr. 25. — Voir aussì n° 25.

- TI. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L’INDUSTRIE

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