48 III 130
130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35, 39. Entecheid vom 12. September 1922 i. S. Loup-Jucker.
SChKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungsbefehls gegen die Erbschaft an einen Erben (Erw. 1). VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw. 2).
Sachverhalt
A. — In der Grundpfandverwertungsbetreibung der « Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in Münchwilen » gegen «Ulrich Jucker, sel. Erben in Münchwilen ; Vertreter : Ernst Jucker in Zell » für einen auf der von Ulrich Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von 9000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem Miterben Ernst Jucker in Zell zu. Als die Liegenschaft versteigert werden sollte, verlangte die Miterbin Ida Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der - Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde ; ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Liegenschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr.
B. — Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden abgewiesen.
C. — Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG ist der gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen, und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 LL c.). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal der ersterwähnten, kann es micht zweifelhaft sein, dass sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungsbefehls entgegenhalten lassen müssen, mag der Zustellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft als solcher — im Gegensatz zur Betreibung gegen die Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im Schuldverhältnis — könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohnort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen anstellen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch wirklich zum Ziele führen ; daher ermöglicht es dem Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erbechaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen. Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung, sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt nichts an, da die erwähnten Vorschriften entsprechend dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet auch ncht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst Tucker oder eine Drittperson zum ErbschaftsvertreLer 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 36, bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass étwas darauf ankäme, ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermächtigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekursgegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, gehört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ; sie ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag nicht erhoben wurde.
2. Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner berechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es sein Bewenden dabei haben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entecheid vom 18. September 1922
1. S. Adolf Grananer & Cle, SchKG Art. 149 : Der definitive Vertustschein darf erst ausgestellt werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind, auch wenn der Gläubiger hierauf verzichten und die Herabsetzung seiner Forderung um den Schätzungswert zugestehen wollte.
In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & C16 in: Basel gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ns 36. 133 Fr. 2076,35 pfändeile das Betreibungsamt Wetzikon eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr. schätzte. Die Gläubiger bestritten die Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners nicht und steliten das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forderung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwertung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte, und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlustscheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich, dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht bestehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungsunfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern die Gläubiger dieses Begehren.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des Schlussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger hat bis zu Ende führen liassen, ohne dass er dadurch für seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Ergebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher gepfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen, welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich gepfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme Voraussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-