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19. Entscheid vom 1. Mai 1922 i. S. Halbheer, SchKG Art. 39, 40, 176 : Zulässigkeit der Konkursbetreibung nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der Untertassung (Erw. 2).
Sachverhalt
A. — Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halbheer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am 15. März 1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok- - tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregisterführer dem Halbheer den Entwurf einer « Anmeldung in das Handelsregister » zur Unterzeichnung vor, wonach jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes « aufgehoben » werde und die Firma in früherer Weise weiter bestehe. Halbheer unterzeichnete jedoch diese Anmeldung nicht, sondern schrieb darunter : « Weil Geschäft liquidiere, somit aufgebe, so lassen Sie mich gelöscht im Hangdelsregister, und behalte das Datum vom 15. März 1920 bei. » Infolgedessen liess es der Handelsregisterführer bei der erfolgten Löschung bewenden.
B. — Als in der Folge Johann Hauser und Gut & C! Wechselbetreibungen und Frau Sophie Sidler und Gebrüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen gegen Halbheer anhoben und diese fortsetzten, stellte ihm das Betreibungsamt Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechselbetreibung bezw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen beschwerte sich Halbheer mit dem Antrag, diese Betreibungen « zu sistieren und auf den Pfändungsweg zu verweisen », « das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibangen auf den Weg der Pfändung zu verw 1seN bezw. auf diesem Wege fortzusetzen ». Dabei legte er ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbetreibung unterworfen sei.
C. — Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-